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Die Verweigerung der Umgangskontakte

Gedanken zu §§ 1634 ff BGB

Marion Raub, Diplom-Sozialpädagogin, Jugendamt Bad Hersfeld


Unberechtigte Gründe
Berechtigte Gründe
Verweigerung wegen Verhinderung
Verweigerung wegen Loyalitätskonflikten
Verweigerung wegen Beschämung und Angst
Quellenangabe


Zitat: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."

Inhalt der meisten Diskussionen zur Thematik "Verweigerte Umgangskontakte" ist die Perspektive der Erwachsenen. Dem nun verankerten aktiven Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern wird bislang selten Rechnung getragen. Inwieweit das Kind zukünftig sein verankertes Recht auf Umgang durchsetzen kann, bleibt abzuwarten. Die Befürchtung, dass dies nur schwer umsetzbar ist, liegt nahe. In meiner Arbeit im Pflegekinderwesen des Jugendamtes erlebe ich es ungleich häufiger, dass Herkunftsfamilien jeden Kontakt zu ihren Kindern abbrechen, als dass ein persönlicher Umgang gepflegt wird. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht so dramatisch, schließlich haben Pflegekinder ja zumeist eine intakte Ersatzfamilie. Diese kann aber keinem Kind die für eine gesunde psychische Entwicklung erforderliche Auseinandersetzung mit seinen Wurzeln ersetzen. Dem Kind wird durch Verweigerung des persönlichen Umgangs die Möglichkeit genommen, seine Erfahrungen mit der Herkunftsfamilie zu reflektieren und zu bearbeiten. Dies führt häufig zu problematischen Verdrängungen oder Übertragungen des erlebten Erwachsenenverhaltens auf die Pflegefamilie. Auch positive Bindungsaspekte wie das grundsätzliche Vertrauen in die Verbindlichkeit von Eltern-Kind-Beziehungen werden zutiefst erschüttert.

An einem aktuellen Fallbeispiel möchte ich aufzeigen, wie ohnmächtig Kinder und auch beteiligte Erwachsene und Institutionen trotz des "Rechtes des Kindes" auf persönlichen Umgang in der Praxis sind:

Anfang des Jahres hat Frau A. ihren zehnjährigen Sohn Jan in den Haushalt ihres Bruders in Vollzeitpflege gegeben. Frau A. hat noch ein weiteres vierjähriges Kind, das sie bei sich behalten hat. Jans Vater ist seit mehreren Jahren tot. Frau A. führt seit Jahren ein sehr unstetes Leben mit häufig wechselnden Beziehungen und Wohnorten. Aufgrund der Vorgeschichte wird Jugendhilfe gewährt. Frau A. verspricht Jan, ihn regelmäßig zu besuchen, abzuholen und anzurufen. Vier Wochen nach dem Umzug besucht sie Jan und verbringt den Nachmittag mit ihm. Sie verspricht ihm weitere Besuche und einen Anruf. Danach kommt sie nicht mehr. Wenn Jan sie anruft, legt sie auf. Auf Briefe von ihm reagiert sie nicht. Ihrem Bruder erklärt sie, sich den Fragen des Jungen nicht gewachsen zu fühlen. Mit einem erneuten Wohnungswechsel entzieht sie sich dem Jugendamt und der Familie. Jan reagiert zunächst derart, dass er der Pflegefamilie nicht mehr glaubt. Das Versprechen seiner Mutter überwiegt, so dass er unterstellt, die Pflegeeltern schicken seine Mutter weg oder geben Anrufe nicht weiter. Er weigert sich, das Haus zu verlassen und wartet neben dem Telefon. Er fällt in regressive Verhaltensmuster. Die Kindesmutter reagiert auf schriftliche Einladungen ins Jugendamt nicht.

Um Jan aus der Wartehaltung zu befreien, entschließen wir uns zu einer spontanen Konfrontation mit der Kindesmutter. Der Pflegevater fährt mit Jan zur neuen Wohnung der Kindesmutter. Diese meldet sich an der Sprechanlage, lässt dann jedoch Jan und den Pflegevater nicht in die Wohnung. Jan klopft und schreit, die Tür bleibt zu. Bis heute hat es keinen Kontakt gegeben. Jan allerdings konnte/musste realisieren, dass seine Mutter ihn nicht sehen will und es nicht die Pflegeeltern sind, die den Kontakt verhindern.

Jan hat mittlerweile therapeutische Hilfe, um seine Trauer und Aggressionen bearbeiten zu können. Welche Möglichkeiten hat Jan trotz des verankerten Rechtes, den persönlichen Umgang mit seiner Mutter durchzusetzen?

Grundsätzlich sehe ich jedoch, dass vom neu eingeführten eigenen Umgangsrecht des Kindes Signalwirkung für den Elternteil, der den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verhindern will, ausgeht. Das Gesetz verdeutlicht, dass es sich nicht nur um das Recht des anderen Elternteils handelt, sondern vielmehr auch um das Recht des Kindes, das in solchen Fällen beschnitten wird. Elternteile, die den persönlichen Umgang verweigern, handeln u. U. entgegen dem Kindeswohl. Der Dipl. Psychologe Dr. Ernst Ell nennt sieben Sinngehalte des persönlichen Umgangs:

- Ausgleich für Verlust der elterlichen Sorge
- Orientierung über die leibliche Entwicklung
- Orientierung über die seelische Entwicklung
- Verwandtschaft
- Ergänzung des gegengeschlechtlichen Elternteils
- Erhaltung der Alternative
- Pflege der gegenseitigen Liebe

"Dies ist wohl der bedeutsamste Sinngehalt des persönlichen Umgangs, denn Lieben und Geliebtwerden und sich lieben lassen können sind die wichtigsten Voraussetzungen für das Lebensglück. Natürlich setzt dieser Sinngehalt voraus, dass sich in der Zeit des Zusammenlebens im Kind eine Liebesbeziehung zu beiden Elternteilen entwickeln konnte. Ist dies aber der Fall, dann kann eine solche Liebesbeziehung nicht abgebrochen werden, ohne dass das Kind großen Schaden nimmt. Es würde erstmals erleben, dass lange Zeit gute mitmenschliche Beziehungen nicht tragfähig und dauerhaft sind. Das wäre der Verlust des Urvertrauens, das wäre der Einbruch des Misstrauens in die Seele des Kindes."

Die Gründe, warum persönlicher Umgang durch den sorgenden Elternteil verweigert wird, kann man in zwei Kategorien aufteilen.

1. Unberechtigte Gründe:
- wegen Scheidungsstreitigkeiten
- geringe gesundheitliche Störungen, auf die der abholende Elternteil Rücksicht nehmen kann, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird
- Unkonzentriertheit am folgenden Schultag

2. Berechtigte Gründe:
- wenn der besuchte Elternteil den sorgeberechtigte Elternteil schlecht macht und damit das Vertrauen des Kindes in diesen Elternteil untergräbt
- Gegen-Erziehung mit Absicht und extrem
- Hygiene, Alkohol, Drogen u. ä.
- Gefährdung des Kindes

Die Verweigerung des persönlichen Umganges durch das Kind gliedere ich in drei Kategorien:

1. Verweigerung wegen Verhinderung
Das Kind nimmt die Verhinderungsabsichten des Sorgenden auf. Schließlich hat das Kind beim sorgenden Elternteil seine physische und psychische Existenz. Warum sollte sich das Kind mit dem ihm näheren Elternteil überwerfen, um dem anderen Elternteil zu seinem Recht zu verhelfen?

2. Verweigerung wegen Loyalitätskonflikten
Das Kind hat den elterlichen Streit und Szenen satt. Wenn es aber den abholenden Elternteil immer noch lieb hat, will es ihn nicht enttäuschen. In dieser psychischen Notlage hilft dem Kind ein ihm unbewusst ablaufender Doppelprozess der Über-Identifizierung mit dem sorgenden Elternteil und der Über-Distanzierung mit dem Umgangsberechtigten. Der Prozess bewirkt, dass der sorgende Elternteil und dessen Verhältnisse nur positiv erlebt werden, der andere Elternteil nur negativ.

3. Verweigerung wegen Beschämung und Angst
Dem Kind ist das Verhalten oder die Lebenssituation des Umgangsberechtigten unangenehm.

Wichtigste Aufgabe der beratenden Institutionen ist zu differenzieren, ob das Kind aus einer "momentanen Laune" oder wegen tiefer Gefühle den persönlichen Umgang verweigert bzw. ob der Verhinderungshaltung des sorgenden Elternteils begegnet werden kann und eine Basis für persönlichen Umgang hergestellt werden kann. Grundsätzlich sollte jedoch vom Recht des Kindes ausgegangen werden, denn das hat ein Recht auf Kontakt mit dem nicht sorgenden Elternteil, aber auch ein Recht von sich aus diesen Kontakt abzulehnen. Will das Kind keinen persönlichen Umgang, identifiziert es sich also mit der Verhinderung, hat der umgangsberechtigte Elternteil dies zu respektieren. Will das Kind aber den persönlichen Umgang, dann hat dies der sorgende Elternteil zu respektieren, denn sowohl das Ausbleiben gewünschter persönlicher Kontakte als auch das Erzwingen von persönlichem Umgang kann beim Kind zu schweren psychischen Schäden führen.

Quellenangabe:
1. "Pflegekinder" von Monika Nienstedt und Arnim Westermann, erschienen 1990 im Votum-Verlag
2. "Psychologische Kriterien bei der Regelung des persönlichen Umganges" von Dr. Ernst Ell, erschienen im Deutschen Studien-Verlag

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