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Die Verweigerung
der Umgangskontakte
Gedanken zu §§
1634 ff BGB
Marion Raub, Diplom-Sozialpädagogin,
Jugendamt Bad Hersfeld
Unberechtigte Gründe
Berechtigte Gründe
Verweigerung wegen Verhinderung
Verweigerung wegen Loyalitätskonflikten
Verweigerung wegen Beschämung und Angst
Quellenangabe
Zitat: "Das Kind hat das Recht
auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil
ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Inhalt der meisten Diskussionen zur Thematik "Verweigerte
Umgangskontakte" ist die Perspektive der Erwachsenen.
Dem nun verankerten aktiven Recht des Kindes auf Umgang
mit beiden Eltern wird bislang selten Rechnung getragen.
Inwieweit das Kind zukünftig sein verankertes
Recht auf Umgang durchsetzen kann, bleibt abzuwarten.
Die Befürchtung, dass dies nur schwer umsetzbar
ist, liegt nahe. In meiner Arbeit im Pflegekinderwesen
des Jugendamtes erlebe ich es ungleich häufiger,
dass Herkunftsfamilien jeden Kontakt zu ihren Kindern
abbrechen, als dass ein persönlicher Umgang gepflegt
wird. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht so
dramatisch, schließlich haben Pflegekinder ja
zumeist eine intakte Ersatzfamilie. Diese kann aber
keinem Kind die für eine gesunde psychische Entwicklung
erforderliche Auseinandersetzung mit seinen Wurzeln
ersetzen. Dem Kind wird durch Verweigerung des persönlichen
Umgangs die Möglichkeit genommen, seine Erfahrungen
mit der Herkunftsfamilie zu reflektieren und zu bearbeiten.
Dies führt häufig zu problematischen Verdrängungen
oder Übertragungen des erlebten Erwachsenenverhaltens
auf die Pflegefamilie. Auch positive Bindungsaspekte
wie das grundsätzliche Vertrauen in die Verbindlichkeit
von Eltern-Kind-Beziehungen werden zutiefst erschüttert.
An einem aktuellen Fallbeispiel möchte ich aufzeigen,
wie ohnmächtig Kinder und auch beteiligte Erwachsene
und Institutionen trotz des "Rechtes des Kindes"
auf persönlichen Umgang in der Praxis sind:
Anfang des Jahres hat Frau A. ihren zehnjährigen
Sohn Jan in den Haushalt ihres Bruders in Vollzeitpflege
gegeben. Frau A. hat noch ein weiteres vierjähriges
Kind, das sie bei sich behalten hat. Jans Vater ist
seit mehreren Jahren tot. Frau A. führt seit
Jahren ein sehr unstetes Leben mit häufig wechselnden
Beziehungen und Wohnorten. Aufgrund der Vorgeschichte
wird Jugendhilfe gewährt. Frau A. verspricht
Jan, ihn regelmäßig zu besuchen, abzuholen
und anzurufen. Vier Wochen nach dem Umzug besucht
sie Jan und verbringt den Nachmittag mit ihm. Sie
verspricht ihm weitere Besuche und einen Anruf. Danach
kommt sie nicht mehr. Wenn Jan sie anruft, legt sie
auf. Auf Briefe von ihm reagiert sie nicht. Ihrem
Bruder erklärt sie, sich den Fragen des Jungen
nicht gewachsen zu fühlen. Mit einem erneuten
Wohnungswechsel entzieht sie sich dem Jugendamt und
der Familie. Jan reagiert zunächst derart, dass
er der Pflegefamilie nicht mehr glaubt. Das Versprechen
seiner Mutter überwiegt, so dass er unterstellt,
die Pflegeeltern schicken seine Mutter weg oder geben
Anrufe nicht weiter. Er weigert sich, das Haus zu
verlassen und wartet neben dem Telefon. Er fällt
in regressive Verhaltensmuster. Die Kindesmutter reagiert
auf schriftliche Einladungen ins Jugendamt nicht.
Um Jan aus der Wartehaltung zu befreien, entschließen
wir uns zu einer spontanen Konfrontation mit der Kindesmutter.
Der Pflegevater fährt mit Jan zur neuen Wohnung
der Kindesmutter. Diese meldet sich an der Sprechanlage,
lässt dann jedoch Jan und den Pflegevater nicht
in die Wohnung. Jan klopft und schreit, die Tür
bleibt zu. Bis heute hat es keinen Kontakt gegeben.
Jan allerdings konnte/musste realisieren, dass seine
Mutter ihn nicht sehen will und es nicht die Pflegeeltern
sind, die den Kontakt verhindern.
Jan hat mittlerweile therapeutische Hilfe, um seine
Trauer und Aggressionen bearbeiten zu können.
Welche Möglichkeiten hat Jan trotz des verankerten
Rechtes, den persönlichen Umgang mit seiner Mutter
durchzusetzen?
Grundsätzlich sehe ich jedoch, dass vom neu eingeführten
eigenen Umgangsrecht des Kindes Signalwirkung für
den Elternteil, der den Umgang des Kindes mit dem
anderen Elternteil verhindern will, ausgeht. Das Gesetz
verdeutlicht, dass es sich nicht nur um das Recht
des anderen Elternteils handelt, sondern vielmehr
auch um das Recht des Kindes, das in solchen Fällen
beschnitten wird. Elternteile, die den persönlichen
Umgang verweigern, handeln u. U. entgegen dem Kindeswohl.
Der Dipl. Psychologe Dr. Ernst Ell nennt sieben Sinngehalte
des persönlichen Umgangs:
- Ausgleich für Verlust der elterlichen Sorge
- Orientierung über die leibliche Entwicklung
- Orientierung über die seelische Entwicklung
- Verwandtschaft
- Ergänzung des gegengeschlechtlichen Elternteils
- Erhaltung der Alternative
- Pflege der gegenseitigen Liebe
"Dies ist wohl der bedeutsamste Sinngehalt des
persönlichen Umgangs, denn Lieben und Geliebtwerden
und sich lieben lassen können sind die wichtigsten
Voraussetzungen für das Lebensglück. Natürlich
setzt dieser Sinngehalt voraus, dass sich in der Zeit
des Zusammenlebens im Kind eine Liebesbeziehung zu
beiden Elternteilen entwickeln konnte. Ist dies aber
der Fall, dann kann eine solche Liebesbeziehung nicht
abgebrochen werden, ohne dass das Kind großen
Schaden nimmt. Es würde erstmals erleben, dass
lange Zeit gute mitmenschliche Beziehungen nicht tragfähig
und dauerhaft sind. Das wäre der Verlust des
Urvertrauens, das wäre der Einbruch des Misstrauens
in die Seele des Kindes."
Die Gründe, warum persönlicher Umgang durch
den sorgenden Elternteil verweigert wird, kann man
in zwei Kategorien aufteilen.
1. Unberechtigte Gründe:
- wegen Scheidungsstreitigkeiten
- geringe gesundheitliche Störungen, auf die
der abholende Elternteil Rücksicht nehmen kann,
wenn er darauf aufmerksam gemacht wird
- Unkonzentriertheit am folgenden Schultag
2. Berechtigte Gründe:
- wenn der besuchte Elternteil den sorgeberechtigte
Elternteil schlecht macht und damit das Vertrauen
des Kindes in diesen Elternteil untergräbt
- Gegen-Erziehung mit Absicht und extrem
- Hygiene, Alkohol, Drogen u. ä.
- Gefährdung des Kindes
Die Verweigerung des persönlichen Umganges durch
das Kind gliedere ich in drei Kategorien:
1. Verweigerung wegen Verhinderung
Das Kind nimmt die Verhinderungsabsichten des Sorgenden
auf. Schließlich hat das Kind beim sorgenden
Elternteil seine physische und psychische Existenz.
Warum sollte sich das Kind mit dem ihm näheren
Elternteil überwerfen, um dem anderen Elternteil
zu seinem Recht zu verhelfen?
2. Verweigerung wegen Loyalitätskonflikten
Das Kind hat den elterlichen Streit und Szenen satt.
Wenn es aber den abholenden Elternteil immer noch
lieb hat, will es ihn nicht enttäuschen. In dieser
psychischen Notlage hilft dem Kind ein ihm unbewusst
ablaufender Doppelprozess der Über-Identifizierung
mit dem sorgenden Elternteil und der Über-Distanzierung
mit dem Umgangsberechtigten. Der Prozess bewirkt,
dass der sorgende Elternteil und dessen Verhältnisse
nur positiv erlebt werden, der andere Elternteil nur
negativ.
3. Verweigerung wegen Beschämung und Angst
Dem Kind ist das Verhalten oder die Lebenssituation
des Umgangsberechtigten unangenehm.
Wichtigste Aufgabe der beratenden Institutionen ist
zu differenzieren, ob das Kind aus einer "momentanen
Laune" oder wegen tiefer Gefühle den persönlichen
Umgang verweigert bzw. ob der Verhinderungshaltung
des sorgenden Elternteils begegnet werden kann und
eine Basis für persönlichen Umgang hergestellt
werden kann. Grundsätzlich sollte jedoch vom
Recht des Kindes ausgegangen werden, denn das hat
ein Recht auf Kontakt mit dem nicht sorgenden Elternteil,
aber auch ein Recht von sich aus diesen Kontakt abzulehnen.
Will das Kind keinen persönlichen Umgang, identifiziert
es sich also mit der Verhinderung, hat der umgangsberechtigte
Elternteil dies zu respektieren. Will das Kind aber
den persönlichen Umgang, dann hat dies der sorgende
Elternteil zu respektieren, denn sowohl das Ausbleiben
gewünschter persönlicher Kontakte als auch
das Erzwingen von persönlichem Umgang kann beim
Kind zu schweren psychischen Schäden führen.
Quellenangabe:
1. "Pflegekinder" von Monika
Nienstedt und Arnim Westermann, erschienen 1990 im
Votum-Verlag
2. "Psychologische Kriterien bei der Regelung
des persönlichen Umganges" von Dr. Ernst
Ell, erschienen im Deutschen Studien-Verlag
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