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Sozialpsychologische
Aspekte gemeinsamer elterlicher Sorge
Dipl.-Psych. Carola
Storm-Knirsch, Berlin
Seit dem 1. Juli 1998
gilt das neue Kindschaftsrecht, wonach beiden Eltern
im Regelfall das Sorgerecht nach der Scheidung erhalten
bleiben und somit auch das Kind ein Recht auf beide
Eltern behalten soll. Auch für das nichteheliche
Kind wurde die Möglichkeit geschaffen, beide
Eltern an der Sorge teilhaben zu lassen.
Zugleich ist neu im
Gesetz, daß die Eltern nicht nur das Recht,
sondern auch die Pflicht ha-ben, für das minderjährige
Kind zu sorgen (§ 1626 BGB).
Nachdem zuvor buchstäblich
Jahrtausende lang die Väter die Bestimmenden
in Sachen Sorge bzw. Umgang, also des "Kindeswohls",
waren und die Mütter überhaupt erst vor
etwa 100 Jahren geringfügige Rechte erhielten,
bei der Definition und Handhabung der Belange des
Kindes mitzubestimmen, hatte sich in den letzten Jahrzehnten
durch die von der Verfassung garantierte Gleichberechtigung
von Mann und Frau das Recht der Mütter durchgesetzt,
bei der Erziehung der Kinder mitzuwirken.
Allerdings entstand
andererseits im Jahr 1976 durch das 1. Eherechtsreformgesetz
eine Rechtsprechungspraxis, wonach im Scheidungsfall
das Sorgerecht für das eheliche Kind "in
der Regel einem Elternteil allein übertragen
werden soll", und es wurde in der Regel der Mut-ter
überlassen, die sodann das alleinige Sorgerecht
ausübte. Der Vater erhielt in der Regel le-diglich
ein Umgangsrecht.
Es trat also hierdurch
de facto die Mutter an die frühere Position des
Vaters: das Kind wurde wieder von nur einem Elternteil
dominiert.
Im Sorgerechtsgesetz
von 1979 hieß es dann sogar: "Die elterliche
Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen":
es wurde also aus einer Soll-Vorschrift eine Muß-Vorschrift.
Das nichteheliche Kind
kannte bis zum 01. Juni 1998 in der Regel ohnehin
nur seine allein-sorgeberechtigte Mutter und einen
Vormund. Durch eine "Ehelicherklärung"
des Erzeugers konnte das Kind früher den Namen
des Vaters erlangen, der sodann das Sorgerecht erhielt,
aber die Mutter verlor hierdurch ihres. Somit machten
die wenigsten Mütter hiervon Ge-brauch und arrangierten
sich lieber mit dem Vormund.
Diese Praxis des alleinigen Sorgerechts ist immer
wieder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen,
so daß es Ende 1982 zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
kam, wonach diese rigorose Anordnung des Gesetzgeber
für verfassungswidrig erklärt wurde, da
sie gegen Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verstieß,
wonach es das natürliche Recht der Eltern ist,
ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Denn davon,
daß die Eltern hierzu verheiratet zu sein haben,
steht nichts in der Verfassung.
Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Muß-Vorschrift hinderte
die Familiengerichte in der überwiegenden Anzahl
der Fälle dennoch nicht daran, den verfassungswidrigen
Para-graphen 1671 Abs. 4 BGB anzuwenden und die Sorge
einem Elternteil allein zu übertragen, und dieses
war in der Regel die Mutter.
Diese Praxis widersprach
auch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
hier insbeson-dere Artikel 8, wonach der Europäer
einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens hat,
und Artikel 14, der jede Art von Diskriminierung verbietet.
In den meisten europäischen
Nationen ist die gemeinsame elterliche Sorge nach
Trennung und Scheidung die Regel, doch in Deutschland,
auch in der ehemaligen DDR, haben wir an-dere Traditionen.
Hier sei an die Pläne der Nationalsozialisten,
insbesondere Heinrich Himm-lers, erinnert, für
die Zeit nach dem Krieg und des Verlustes eines erheblichen
Teiles der männliches Bevölkerung eine Ära
der alleinerziehenden Mütter einzuläuten,
da nicht alle Frauen und Kinder mit einem Mann bzw.
Vater würden zusammenleben können.
Seit dem Jahr 1989 gibt es die Kinderrechtekonvention
der im Jahr 1948 gegründeten Verein-ten Nationen,
die in der Bundesrepublik im April 1992 ratifiziert
wurde und in Kraft getreten ist. Hier heißt
es in Artikel 18: "Die Teilnehmerstaaten bemühen
sich nach besten Kräften, die Anerkennung des
Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile
gemeinsam für die Erzie-hung und Entwicklung
des Kindes verantwortlich sind ..."
Die in der BRD bestehende
Rechtskraft der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der UN-Kinderrechtekonvention und die Soll-Vorschrift
der alleinigen elterlichen Sorge kol-lidierten miteinander
vor den Familiengerichten, sofern der betreffende
Elternteil und sein Rechtsanwalt hiervon überhaupt
Kenntnis hatten und dieses vor den Gerichten thematisierten.
Der vom Sorgerecht ausgeschlossene Elternteil konnte
sich also auf die übernationalen Rechtsvorschriften
berufen, wohingegen der inzwischen Alleinsorgeberechtigte
sich natürlich stets auf den - verfassungswidrigen
- Paragraphen 1671 IV des Bürgerlichen Gesetzbuches
berief.
Bekanntlich mahlen
die Mühlen der Justiz langsam, und nur wenige
vom Sorge- und häufig auch vom Umgangsrecht ausgeschlossene
Elternteile hatten noch Kraft und Nerven, nach ei-ner
streitigen Scheidung es sich auch noch "mit der
Justiz anzulegen": Häufig haben auch Rechtsanwälte
das Begehren dieser Elternteile nicht unterstützt,
weil sie derart hochstreitige und überhaupt nicht
einträgliche Sachen (Streitwert 1.500,- DM) vom
Tisch haben wollten und bzw. oder sich auf dem internationalrechtlichen
Parkett nicht auskannten.
Auch die Richter wollten
"die ewigen Streitereien" um die Kinder
beenden, denn die Beförde-rungswürdigkeit
eines Richters wird nach der Anzahl der erledigten
Fälle beurteilt. Somit wurde hier also häufig
nach dem Grundsatz "Kurzer Prozeß!"
verfahren.
Die ausgegrenzten Elternteile
wurden also ihrem Kummer und sich selbst überlassen.
Viele ihrer Biographien und der Entwicklung der Beziehung
zu ihren Kindern hat sehr anschaulich Frau Napp-Peters
beschrieben.
Man könnte durchaus
sagen, daß die deutsche Justiz, sowohl die Rechtsanwälte
als ein Organ der Rechtspflege, als auch die Richter
hier in viele Familien eingegriffen und vorhandenes
E-lend abgesegnet bzw. verschlimmert und zementiert
haben und damit Biographien von Men-schen unmenschlich
und rechtswidrig, das heißt verfassungswidrig,
determiniert haben.
Auch psychologische
Sachverständige haben bei diesem System mitgewirkt
und als Gehilfe des Richters auftragsgemäß
den "besseren" Elternteil ausfindig gemacht,
der die Sorge allein ausüben sollte. Erst durch
die neue Rechtslage bedingt erhalten Sachverständige
nunmehr den Auftrag, den Versuch zu unternehmen, eine
einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.
Doch bereits seit vielen
Jahren gibt es auch aus psychologischer Sicht große
Zweifel an der in den letzten Jahrzehnten abgewickelten
Praxis, die bislang von der Mehrheit der professionel-len
Scheidungsbegleiter - man könnte sagen auftragsgemäß
- nicht wahrgenommen wurden.
Durch den Wertewandel
in unserer Gesellschaft, wonach bei vielen Menschen,
insbesondere auch Männern, inzwischen die Zufriedenheit
mit der Arbeit und mit dem (familiären) Leben
höher bewertet werden als der reine Gelderwerb,
reklamieren vor allem Väter immer häufiger
ein bzw. ihr verfassungsmäßiges Recht auf
Teilhabe an der Erziehung ihrer Kinder.
Dieses ist nicht nur
aus der Sicht der sich emanzipierenden und am Erwerbsleben
teilnehmen-den Frau und Mutter zu begrüßen,
sondern auch aus der des Kindes, das, je mehr beide
El-tern an seiner Erziehung teilhaben, eine um so
größere soziale Kompetenz als Jugendlicher
bzw. Erwachsener erzielen kann.
Auch Karrierebegleiter
bzw. Coaches wissen, daß für den beruflichen
bzw. gesellschaftlichen Aufstieg ein soziales Netz
mit Beziehungen und Verbindungen zu Menschen und Institutio-nen
nach wie vor die entscheidende Rolle spielt.
Spiegelbildlich finden
wir andererseits in den Haftanstalten häufig
Insassen, überwiegend männliche, die aus
Familien alleinerziehender Mütter stammen, die
wiederum häufig von So-zialhilfe leben und mehr
oder wenige häufig wechselnde Lebenspartner haben,
die für die Kinder in der Regel kein stabiler
Vaterersatz waren.
Die Welt der alleinerziehenden
Hausfrau, deren Beengtheit durch die Sozialhilfe bestimmt
wird, und die Welt des Vaters, der jenseits der vier
Wände in bedeutend größerem Umfang
am gesellschaftlichen Leben teilnimmt durch seinen
Beruf und durch die sozialen Kontakte, die sich hier
ergeben, unterscheiden sich stark.
Die Rechtfertigung
der bisherigen alleinigen Sorge bestand in der Regel
darin, es solle "Ruhe" in die Familie einkehren,
wohl nach dem Grundsatz: "Ruhe sei des Bürgers
erste Pflicht!"
Die beteiligten Juristen
hatten den Begriff der "Ruhe" auch auf die
"Ruhe bei Gericht" ausge-dehnt.
Auch heute noch wird
immer wieder von Elternteilen bei Gericht vorgetragen,
das Kind erlei-de Beunruhigung durch Besuche beim
andern Elternteil: jedesmal, wenn es nach Hause kom-me,
nässe es ein oder sei krank oder sonstwie verhaltensauffällig.
Die Ursache hierfür wird al-lein in der Tatsache
des Besuchs gesehen und nicht - selbstkritisch - im
Verhalten des sorge-berechtigten Elternteils, der
den Kontakt - wegen seines eigenen Ruhebedürfnisses
- nicht wünscht. Dieses spürt das Kind instinktiv,
denn wir beurteilen die Menschen nicht nur nach dem,
was sie sagen, sondern auch danach, wie sie es sagen
und welche sonstigen nonverbalen Verhaltensweisen
zu beobachten sind.
Das Modell der "Ruhe"
für das Kind, das häufig nur einem Ruhebedürfnis
eines Elternteils entsprach, ist nun endlich überholt.
Zeitgemäß ist die Vorstellung von der sozialen
Kompe-tenz des aufgeschlossenen und am gesellschaftlichen
Leben interessierten Menschen bzw. Bürgers, der
Konflikten offen gegenübertritt und sie zu lösen
versucht, ihnen also nicht aus-weicht oder ihre Lösung
einem Experten überläßt.
Die oberflächlich
erzeugte momentane "Ruhe" kann eine scheinbare
sein, denn Kinder denken durchaus an den Elternteil,
bei dem sie nicht leben, äußern sich aber
hierüber nicht, weil sie wissen, daß der
Elternteil, bei dem sie leben, "das nicht so
gerne hört".
Dieses Problem des
Kindes, mit einem Tabu leben zu müssen, könnte
eine der Ursachen für späteres delinquentes
bzw. Suchtverhalten sein. Durch das Nicht-Lösen
von bestehenden Konflikten werden (Verhaltens-)Mechanismen
erlernt, sie zu ignorieren, ihnen auszuweichen oder
sie mehr oder weniger schlecht zu ertragen.
Die Ausgrenzung eines
Elternteils kann das Selbstwertgefühl des Kindes
stören bzw. zerstö-ren. Das Kind fragt sich,
was an seinem anderen Elternteil so unerträglich
sein soll, daß er in seinem Leben nur eine dem
anderen Elternteil untergeordnete Rolle spielen darf.
Für den Fall,
daß das Kind an dem ausgegrenzten Elternteil
hängt, kann es durch die Beo-bachtung dessen
erniedrigender Behandlung durch den sorgeberechtigten
Elternteil stark ver-unsichert bzw. sogar beleidigt
werden.
Die Ausgrenzung eines
Elternteils erlaubt es dem andern ferner, seine Macht
über das Kind und die Situation unangefochten
ausüben zu können. So wächst das Kind
nicht in einer At-mosphäre demokratischer auf
Interessenausgleich gerichteter Strukturen heran,
sondern hat die Administration "seines"
Elternteils mehr oder weniger klaglos hinzunehmen.
Von (ihren) Rechten
ausgeschlossene Vertragspartner aber sind erniedrigte
Vertragspartner; erniedrigte Vertragspartner sind
nicht kooperativ, mitunter sind sie (heimlich oder
offen) rachsüchtig. Dieses könnte die Ursache
dafür sein, daß bei vielen Kindern, deren
Eltern nicht beide sorgeberechtigt waren, der Umgang
in der Regel mit dem Nichtsorgeberechtigten "ein-geschlafen"
und dieser Elternteil häufig aus dem Leben des
Kindes "verschwunden" ist oder einmal irgendwelche
Entführungsaktionen durchgeführt oder andere
inakzeptable Tatsachen geschaffen hatte.
Der aufgeklärte
Bürger bzw. der emanzipierte Mann will heute
nicht nur Pflichten erfüllen und "Zahlschwein"
sein, sondern auch von seinen verfassungsmäßig
verbrieften Rechten Ge-brauch machen.
Damit eine gemeinsame elterliche Sorge erfolgreich
praktiziert werden kann, ist der möglichst konfliktfreie
Umgang bzw. das Erfordernis von Konfliktlösungskompetenzen
auf seiten der Eltern vonnöten. Hieran hapert
es noch in vielen Familien/Ehen, da Konfliktlösung
häufig administrativ und autoritär durch
Ge- oder Verbote geschieht, statt durch kreative Suche
nach einer Lösung, bei der alle Beteiligten Gewinner
sein könnten.
Dieses zu erlernen
bedeutet auch eine Chance für beide Eltern, da
zum einen geteiltes Recht auch geteilte Verantwortung
bedeutet, also auch Erleichterungen schaffen kann.
Zum andern bedarf auch
häufig das Verhalten des Elternteils, bei dem
das Kind lebt, der Kor-rektur, so daß hier im
Erlernen und Entwickeln von Konfliktlösungsmodellen
eine große Chance für die Weiterentwicklung
der Persönlichkeit dieses Elternteils gesehen
werden kann, flexibler, kreativer, toleranter und
angstfreier leben zu können.
Unter die Vergangenheit
als Paar sollten die Eltern lernen, - in Bezug auf
die Kinder - einen Schlußstrich zu ziehen. Ein
einfühlsamer Psychologe könnte bei Erkenntnis
von Klärungsbe-darf als Paar hier spezielle Termine
anbieten.
Das Kind kann stolz
auf seine Eltern sein, wenn sie sich in Bezug auf
seine Belange einigen und eine Lösung finden,
es also gelernt haben, Paar- von der Elternebene zu
trennen und die Bedürfnisse des Kindes in den
Mittelpunkt ihrer Entscheidungen und ihres Verhaltens
rücken und eigene Ressentiments hintan stellen
können.
Nicht immer gelingt
dieses, und deswegen darf eine gemeinsame elterliche
Sorge kein Zwang sein, doch es sollte mehr denn je
versucht werden, sie in die Wege zu leiten.
Vereinbarungen mit
dem anderen Elternteil zu treffen und einzuhalten,
ist natürlich schwieri-ger, als einem Kind etwas
zu versprechen; ihm gegenüber kann man alles
"begründen".
In Bezug auf die gemeinsame
elterliche Sorge gibt es für Eltern inzwischen
viele professionel-le Hilfsangebote, wie auf Jugendämtern,
in Erziehungsberatungsstellen und bei freien Trä-gern,
aber auch von Psychologischen Beratern, Forensischen
Psychologen und Psychologi-schen Mediatoren.
Am Beginn einer gemeinsame
elterliche Sorge steht das "MITEINANDER REDEN";
dann kommt das Verhandeln und das Vereinbaren von
Verträgen, um sich schließlich im Interesse
aller zu VERTRAGen.
Es sollte stets an die Veränderbarkeit des Verhaltens
und der Einstellungen der Menschen gedacht und versucht
werden, die Eltern zu ermuntern, dem jeweils anderen
Elternteil hierzu eine Chance im Interesse des Kindes
und auch im eigenen zu geben. Es ist erlernbar, einen
Partner seine Rolle spielen und sein Gesicht wahren
zu lassen und auf diese Weise zu einem tragfähigen
Ergebnis zu kommen.
Man beachte, daß
nicht einmal den (verheirateten) Insassen von Strafanstalten
das Sorgerecht entzogen wird, solange sich ihre Straftaten
nicht direkt gegen das Kind richteten. Wenn schon
einem Strafgefangenen bzw. Entlassenen das Grundrecht
auf Erziehung und Pflege seines Kindes zusteht, so
dürfte dieses um so mehr für den lediglich
geschiedenen Elternteil gelten, dem allenfalls und
sicherlich häufig zu Recht vorgeworfen werden
konnte, die partnerschaftli-che Beziehung vernachlässigt
zu haben.
Durch das Praktizieren der gemeinsamen elterlichen
Sorge besteht die Chance, Menschen he-ranzuziehen,
die von Kindesbeinen an gelernt haben, mit Problemen
und Konflikten zu leben bzw. Lösungsmuster zu
erlernen und zu bewältigen; sich von dem Modell
Befehl-Gehorsam zu entfernen und zu einem ausgleichenden
Miteinander zu bekennen. Hierin liegt somit auch eine
politische Dimension der gemeinsamen elterlichen Sorge.
JÄCKEL, K. (1997). Der gebrauchte
Mann. Abgeliebt und abgezockt - Väter nach der
Tren-nung
KLENNER, W. (1995). Rituale der Umgangsvereitelung
bei getrenntlebenden oder geschie-denen Eltern. Zeitschrift
für das gesamte Familienrecht, 42. Jahrgang,
Heft 24
KLOSTER-HARZ, D., W. HAASE & G. KRÄMER (1998).
Handbuch Sorgerecht. Was die Reform des Kindschaftsrechts
für Eltern und Kinder bedeutet.
JOPT, U.-J. (1992). Im Namen des Kindes. Plädoyer
für die Abschaffung des alleinigen Sor-gerechts
NAPP-PETERS, A. (1995). Familien nach der Scheidung.
München. Kunstmann
O.-KODJOE, U. & P. KOEPPEL (1998). The Parental
Alienation Syndrome (PAS). (Die in-duzierte Eltern-Kind-Entfremdung).
Der Amtsvormund, Spalten 9 - 28
VERBAND ANWALT DES KINDES e. V.: Report 1/1995 ff
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