Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht,
Düsseldorf
Eltern ohne Sorgerecht
Gedanken zu >Familie und Recht<
Zur rechtspolitischen
Bedeutung des Urteils des BVerfG vom 29.1.2003 zum
Sorgerecht für nichteheliche Kinder (1)
(Artikel aus Familie
und Recht 07/2003, S. 293-298, mit freundlicher Genehmigung
des Autors)
A. 820000 Kinder wachsen in Deutschland in
nichtehelichen Familien auf.(2)
Das BVerfG hatte die Frage zu entscheiden, ob es mit
unserer Verfassung vereinbar ist, dass nichteheliche
Väter von der elterlichen Sorge für ihre
Kinder vollständig ausgeschlossen sind, wenn
Mütter dieses Recht nicht mit ihnen teilen möchten.
Kann der Vater "Sie" nicht dazu überreden,
eine sog. "Sorgeerklärung" (§
1626 a BGB) bei Jugendamt oder Notar zu unterzeichnen
(oder ihn ggfs. zu heiraten), hat er praktisch - d.
h.: bis zur Schwelle, an der ein Sorgerechtsentzug
(3) angezeigt ist - keine
Chance, Mitinhaber des Sorgerechts zu werden.(4)
Die Entscheidung des Gerichts hat - wegen ihrer Begründung
- keineswegs nur Bedeutung für nichteheliche
Familien, sondern für die gesamte familienrechtspolitische
"Landschaft".
B. I.
§1626a BGB ist mit der Kindschaftsrechtsreform
am 01.07.1998 in Kraft getreten. Wenn die Eltern sich
bereits vor diesem Stichtag trennten ("Altfall"),
hat für sie noch keine Möglichkeit bestanden,
gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Nach der
Trennung ist eine Mutter aber vielfach nicht mehr
bereit, hieran mitzuwirken. Deshalb erklärte
das BVerfG §1626a BGB insoweit verfassungswidrig,
als für "solche Altfälle"
keine "gerichtliche Einzelfallprüfung"
mit Blick auf das Kindeswohl vorgesehen ist.(5)
Dies sei nicht mit dem Gleichstellungsgebot der Verfassung
für nichteheliche Kinder vereinbar und setzte
auch "das Elternrecht des Vaters gegenüber
demjenigen der Mutter unverhältnismäßig
zurück".(6)
Der Gesetzgeber muß bis Ende 2003 eine "Übergangsregelung"
(7) für "Altfälle"
schaffen. Hierfür gibt das Gericht dem Gesetzgeber
Denkanstöße: Man könne etwa ein "Antragsrecht
auf gerichtliche Prüfung einräumen, ob ...
gemeinsame Sorge... dem Kindeswohl dient", oder
die Möglichkeit eröffnen, "die mangelnde
Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am
Maßstab des Kindeswohls überprüfen
und ggfs. ersetzen zulassen".(8)
Beantragt ein Vater, der sich bereits vor dem 1.7.1998
von der nichtehelichen Mutter trennte, jetzt die Mitinhaberschaft
der elterlichen Sorge, "ist ein solches Verfahren
auszusetzen, bis (diese) in Kraft tritt." Soweit
zu den "Altfällen".
B. II.
"Neufälle" - neue Rechtslage (§1626a
BGB): Hingegen genüge es verfassungsrechtlichen
Anforderungen, wenn der Gesetzgeber nichtehelichen
Eltern die prinzipielle Möglichkeit einräume,
gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Aus den
Gründen:
1. Wenn der
Gesetzgeber glaube, daß nichteheliche Mütter
jedenfalls bei Zusammenleben mit dem Vater gemeinsame
Sorgeerklärungen nicht ablehnten, ohne dafür
objektive, vom Kindeswohl getragene Gründe zu
haben (9), bewege er
sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Er müsse
lediglich mit der Zeit überprüfen, ob seine
Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben.
Falls nicht, wäre auch die neue Rechtslage verfassungswidrig.
Jetzt sei es aber für ein derartiges Urteil noch
zu früh.
2. Dem Gesetzgeber
wurde eine "typisierende" Betrachtungsweise
zugestanden: "Angesichts der Unterschiedlichkeit
der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche
Kinder hineingeboren" werden, dürfe der
Gesetzgeber nichteheliche Kinder bei ihrer Geburt
grundsätzlich allein der Mutter zuordnen. Und
ein Kind müsse "bei seiner Geburt eine eindeutige
rechtliche Sorgezuordnung" (10)
erfahren.
3. Das Gericht
stützt seine Entscheidung auch auf Ergebnisse
der sog. "Wallerstein-Studie"
(11) aus den USA. Für
das Wohl des Kindes (sei) "die Kooperationsbereitschaft
der Eltern in Bezug auf das Kind von wesentlicher
Bedeutung."(12)
Fehle diese, könne "gemeinsame Sorge dem
Kindeswohl zuwiderlaufen"(13).
Demgegenüber sei es "bei Trennung der Eltern"
gar "nicht so sehr von Bedeutung, ob die Eltern
gemeinsames Sorgerecht haben oder einem allein die
Sorge zusteht".(14)
Zwar hätte die erste hiesige repräsentative
Studie zum novellierten Kindschaftsrecht, die sog.
"Proksch-Studie"
(15) bestätigt,
daß sich gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich
"konfliktmindernd und damit kindeswohlfreundlicher"
(16) auswirke. Nach Auffassung
des BVerfG betrifft dies aber nur Eltern, bei denen
schon während des Zusammenlebens gemeinsame Sorge
bestanden hat, nicht hingegen Eltern, bei denen erst
nach ihrer Trennung gemeinsame Sorge erstmalig begründet
werden soll.(17)
C. Eigener Standpunkt:
1.
Wenn sich Väter desinteressiert, verantwortungslos
oder gar gewalttätig zeigen, mag es für
das Kind in Ordnung gehen, wenn das Sorgerecht in
toto bei der Mutter bleibt (bzw. nach Trennung/Scheidung
dorthin gelangt) und der Vater gänzlich hiervon
ausgeschlossen ist. Aber es überspannt den Bogen
bzw. Möglichkeiten "typisierender Betrachtungsweise",
wenn der Gesetzgeber den mütterlichen Wunsch
nach Alleinsorge selbst dann respektiert, wenn die
Eltern zusammenleben, "der Vater seit Jahren
an der Erziehung des Kindes praktisch beteiligt ist
oder gar das Kind überwiegend betreut und erzieht"(18)
Nach der Entscheidung des BVerfG zum Sorgerecht nichtehelicher
Kinder von 1982 ist eine "typisierende Regelung
nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen
nicht sehr intensiv sind."(19)
Schließlich müsse "das Kind in seiner
Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt"(20)
werden - hieß es damals.... Aber die jetzige
pauschale Zurücksetzung des väterlichen
Elternrechts aus Art.6 II GG läßt sich
mit dem "Kindeswohl" schlichtweg nicht rechtfertigen:
a) Geläufige Erkenntnis der psychoanalytischen
Entwicklungspsychologie: "Beide Eltern sind existentiell
wichtige 'Identifizierungsobjekte' für die kindliche
Identität" (21).
Man spricht von "Triangulierung" (22)
(von "Triangel" / Dreieck). "Lebenslange,
gelebte Beziehung
zu bei den Eltern ist die Basis für gesunde körperliche,
seelische und intellektuelle Entwicklung, für
Selbstwertgefühl, eigene Beziehungsfähigkeit,
Lebenszufriedenheit und Lebensqualität des Kindes."
(23) Deshalb gelten mangelnde
"Bindungstoleranz" und Umgangsunterbindung
als grundsätzlich kindeswohlbeeinträchtigend.(24)
Ein mittlerweile fast (25)
einhellig anerkanntes psychologisches Allgemeingut,
das auch hinreichende wissenschaftliche Überzeugungskraft
für den Gesetzgeber hatte, mit der Kindschaftsrechtsreform
erstmalig ein "Besuchsrecht" für nichteheliche
Kinder und Väter einzuführen und nunmehr
zu erkennen, daß "der Umgang mit beiden
Elternteilen in der Regel dem Kindeswohl dient".
(26) Und würde es
nicht in gleicher Weise in der Regel dem Kindeswohl
dienen, wenn Väter wenigstens geringfügige
Teile des Sorgerechts erhielten (27)
(bzw. nach Scheidung behielten)? Wie wäre es
z. B. mit direkten Informations- und Auskunftsrechten
gegenüber Schulen, Kinderhorten, und Kinderärzten
als verfassungsrechtlich gebotenes absolutes Minimum?
Indem der Gesetzgeber nichtehelichen Vätern selbst
solche rudimentären Restbestandteile des Sorgerechts
verwehrte, hat er m. E. seinen Gestaltungsspielraum
deutlich überschritten.
Zwar gibt es auch für Eltern ohne Sorgerecht
den Auskunftsanspruch aus §1686 BGB: "Jeder
Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem
Interesse Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes verlangen." Aber
dieser Anspruch richtet sich nicht an die praktisch
relevanten Informationsquellen wie z. B. Kindergärten,
Schulen oder Kinderärzte (28),
sondern - schwer durchsetzbar - gegen den "anderen
Elternteil". (29)
Und wie soll ein auf Information über sein Kind
angewiesener Mensch prüfen, ob die Auskunft vom
anderen Elternteil der Wahrheit entspricht? (30)
b) Die "Proksch-Studie"
zeigt, daß es sich gemeinsames Sorgerecht konflikwermeidend
auswirkt, weil geteiltes Sorgerecht ausgeglichenere
Machtverhältnisse zwischen den Eltern bedeutet.(31)
Was die These Wallersteins widerlegt, daß es
"für das Wohl des Kindes im Falle der Trennung
seiner Eltern nicht so sehr von Bedeutung (sei), ob
die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder einem
allein die Sorge zusteht", es komme ja ohnehin
mehr auf die "Kooperationsbereitschaft"
an. Demnach würde ein Gesetz, das nichtehelichen
Eltern wenigstens gemeinsame Teilbereiche des Sorgerechts
"verordnete", eher dem Kindeswohl entsprechen,
als die jetzige Regelung. Anfänglich nach Trennung
vielleicht noch vorhandene "Kooperationsbereitschaft"
(32) kann schnell verloren
gehen, wenn ein Elternteil allzu rechtlos gestellt
wird. Und noch intakte Beziehungen zwischen den Eltern
werden hierdurch unnötig gefährdet. Zumindest
stehen die Erkenntnisse Wallersteins nicht selbst
väterlichen Informationsrechten in vorg. Sinne
entgegen.
2. Auch eine gesetzliche Regelung, die der
Mutter etwa ("nur") das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
(33) zuwiese, das Sorgerecht
im übrigen aber als gemeinsames Recht der Eltern
ausgestaltete, wäre "eindeutig", wenn
die tatbestandlichen Voraussetzungen hinreichend klar
bestimmt sind. Alt.: Ab Vaterschaftsanerkennung oder
(erst) ab/bei "häuslicher Gemeinschaft"
der Eltern.(34) Das Argument
der "Eindeutigkeit" zeugt von archaischem
"Schematismus" (35),
an dessen Überwindung sich die Kindschaftsrechtsreform
in historischer Hinsicht wird messen lassen müssen.
Und verfährt man nicht oft ebenso schematisch
mit verheirateten Eltern, wenn diese sich bei Scheidung
nicht darüber einigen können, bei wem von
ihnen die gemeinsamen Kinder zukünftig leben
sollen? Je heftiger sie hierüber streiten, desto
sicherer ist, daß das Sorgerecht wiederum in
toto an einen Elternteil geht. Auch hier ist der andere
Elternteil dann vollständig vom Sorgerecht und
damit auch von Informationsrechten in vorg. Sinne
ausgeschlossen. Vielleicht würden Eltern weniger
verzweifelt "kämpfen", wenn der befürchtete
Einschnitt ins eigene Elternrecht weniger einschneidend
gestaltet würde?
3. Auch nichteheliche
Mütter, die sich mit der Frage eines gemeinsamen
Sorgerechts befassen, stehen vor einer völlig
inadäquaten "Alles-oder-nichts"-Situation:
Ein elterlicher "Kompromiß" bzw. eine
Erklärung der Eltern, nur Teile des Sorgerechts
gemeinsam ausüben zu wollen, ist in §1626a
BGB nicht vorgesehen und wird als nicht möglich
betrachtet.(36) Zudem
vermeiden nichteheliche Mütter mit der Ablehnung
der gemeinsamen Sorgeerklärung ganz pragmatisch
Sorgerechtstreitigkeiten im Falle späterer Trennung
(§1672I BGB). Statistisch ist die Wahrscheinlichkeit
späterer Trennung bekanntlich hoch. (37)
Und Mütter werden in ihrer bisherigen Zurückhaltung
noch bestärkt, wenn Gesetzgeber - und jetzt auch
BVerfG - unisono unter Berufung auf Wallerstein (38)
u. a. verkünden, daß Sorgerechtstreitigkeiten
dem Kindeswohl so sehr schadeten, daß einer
"klaren und eindeutigen" gesetzlichen Regelung
iSv Alleinsorge der nichtehelichen Mutter "der
Vorzug zu geben" sei.
4. Dabei kann
gerade die jetzige Rechtslage spätestens nach
Trennung der Eltern eine "gefährliche Dimension
für das Kind"(39)
erlangen. Denn mit dem Urteil des BVerfG fielen diejenigen
nichtehelichen Kinder "unter den Tisch",
deren Wohl und Wille entspräche, in der Obhut
ihres Vaters zu leben. Das sonst konsequent Geltung
beanspruchende "Kindeswohlprinzip" (§1697a
BGB), nach dem - im Rahmen tatsächlicher Möglichkeiten
- stets diejenige Entscheidung zu suchen ist, die
dem "Wohl des Kindes am besten entspricht",
läuft bei nichtehelichen Kindern - entgegen dem
Gleichstellungsgebot der Verfassung in Art.6 V GG.
Beispiel:
Nichteheliche Familie. Die Eltern haben keine gemeinsamen
Sorgeerklärungen abgegeben, weil die Mutter nicht
mitwirken wollte. Der Vater ist aber die geeignetere
Erziehungsperson und hat die tiefere Bindung zum Kind.
Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin
beruft sich diese jedoch auf ihr alleiniges Sorgerecht.
Der Vater beantragt deshalb, ihm die elterliche Sorge
oder Teile hiervon zu übertragen. Das FamG. muß
den Antrag schon als "unzulässig" abweisen,
wenn die Mutter diesem nicht zustimmt (§1672I
1 BGB). Und warum sollte sie nach Scheitern der Beziehung
zustimmen, wenn sie schon während intakter Beziehung
die Sorgeerklärung nach §1626a BGB ablehnte?
Das Gericht darf dann gar nicht erst in eine Kindeswohlprüfung
eintreten.(40) Es sei
denn, der Vater kann Umstände vortragen, die
eine massive Kindeswohlgefährdung iSd. §1666
BGB bedeuten.(41) Obwohl
§1672 BGB ein "konzeptionswidriger Fehlgriff"(42)
ist und ebenfalls Gegenstand der Richtervorlage des
AG Korbach (43) war,
hat sich das BVerfG mit dieser Vorschrift nicht auseinandersetzen
müssen, weil sie für die konkrete Fallentscheidung
nicht einschlägig war. "Die verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen §1672 BGB sind also vorläufig
nicht ausgeräumt".(44)
5. Vielfach
wird übersehen, daß "elterliche (Mit-)
Verantwortung auch des "Umgangselternteils"
eine Überwachung des Kindeswohls selbstverständlich
gebietet und notfalls auch Eingriffe (Anträge
an das FamG) erforderlich macht"
(45). Zu weitgehende Einschränkung dessen
Elternrechte kann zu unzureichender Kontrolle alleinerziehender
Eltern führen. "Kindeswohl" hängt
nicht immer nur von elterlicher Harmonie und Eintracht
ab. Für manches alleinerzogene "Trennungskind"
ist leider von existenziellerer Bedeutung, ob Charakter-
oder Persönlichkeitsmängel (46)
des obhutausübenden Elternteils durch den anderen
Elternteil kompensiert werden können, damit es
besser vor Vernachlässigung, häufigen Schlägen
(47) - z. B. auch durch
Stiefväter - oder sog. "innerstaatliche
Kindesentführungen"(48)
geschützt werden kann. Kurz: Es geht um "generellen
Mißbrauch"(49)
von Kindern, der - anders als beim sexuellen Mißbrauch
- "bemerkenswerterweise keine kontroversen Diskussionen
auslöst."(50)
Gerade weil die "Mißbrauchsschwelle"
des §1666 so schwer lokalisierbar und für
den ausgeschlossenen Vater zu hoch (51)
ist, verlangt das BVerfG für "Altfälle"
besagte Übergangsregelung.(52)
Außerdem können Jugendämter wegen
personeller Überlastung nicht allen Hinweisen
auf Kindeswohlgefährdungen nachgehen. Nichteheliche
Kinder sind hier besonders benachteiligt. Damit der
andere Elternteil in geeigneten Fällen kompensierende
Verantwortungsbereitschaft wirksam entfalten kann,
braucht er eine rechtliche Basis, im Minimum besagte
direkten Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber
Kindergärten, Schulen, Kinderärzten. Das
Besuchsrecht reicht hierfür nicht aus, denn es
ist - erstens - schwer durchsetzbar.(53)
Und - zweitens - verstoßen Eltern gegen das
sog. "Wohlverhaltensgebot" des §1684
II BGB, wenn sie ihr Kind "ausfragen".(54)
6. Seit Inkrafttreten
von Gewaltschutz-,(55)
und Kinderrechteverbesserungs-Gesetz (56)
und der neuen Möglichkeit des polizeirechtlichen
"Platzverweises" sollte auch der Schutz
von Kindern und Müttern vor gewalttätigen
Vätern (57) nicht
mehr durch ein diskriminierendes Sorgerecht erfolgen,
das gleichermaßen unbescholtene, liebevolle
Väter trifft.
Ideologisch gefärbte Fachdiskussionen (58)
darüber, welche Fallgruppen statistisch "häufiger"(59)
auftreten, sind kein Ersatz dafür, den einzelnen
Fall, das je betroffene Kind - und seine Eltern -
hinreichend scharf in den Blick zu bekommen. Deshalb
sollten FamG. in "Kinderverfahren" den Amtsermittlungsgrundsatz
ernst nehmen (und nicht nur als Möglichkeit betrachten,
Arbeit zu sparen). Mag die überlastete Justiz
auch "von der Politik im Stich gelassen (60)
sein; dem Kindeswohl ist man das zuweilen schuldig.
Gegenüber einem zu laxen Verständnis von
§12 FGG wäre noch die Verfahrensordnung
der ZPO vorzuziehen. Diese zwänge jedenfalls
dazu, "die Spreu vom Weizen zu sieben" bzw.
beschuldigenden wie entlastenden Beweisangeboten wieder
mehr nachzugehen, wenn diese entscheidungserheblich
sind. Prozeßtaktische Lügen - hier wie
dort - hätten dann wieder kürzere Beine.
7. Schließlich
hat sich das BVerfG nicht mit dem Völkerrecht
(61) auseinandergesetzt.
Deutsches Familienrecht wird zunehmend vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
an internationalen Menschenrechtsstandards gemessen.
Überprüfungsmaßstab ist u. a. die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).(62)
Die einschlägigen Urteile des Straßburger
Gerichtshofs (63) zeigen
eine vom BVerfG abweichende Auslegung von Elternrechten.
Restriktionen hält dieser nur in engerem Rahmen
für zulässig als das BVerfG. Wie dargelegt,
läßt sich die derzeitige Schieflage beim
Sorgerecht nichtehelicher Kinder weder mit "Eindeutigkeit",
noch mit "Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers"
und schon gar nicht mit dem "Kindeswohl"
rechtfertigen und wird vom Straßburger Gerichtshof
wohl auch nicht akzeptiert werden.
D. Kinderschutz
an der Schwelle des § 1666 BGB. Was bleibt zur
Zeit?
1. Wenn eine
nichteheliche Mutter zunächst ohne Kind aus der
familiären Wohnung auszieht, kann ein Vater gegenüber
ihrem späteren Herausgabeverlangen als "Pflegeperson"
eine sog. "Verbleibensanordnung"nach §1632
IV BGB erwirken, (64)
wenn er das Kind "längere Zeit" (65)
allein betreute.
2. a) Bei" konkretem Interessenkonflikt
zwischen sorgeberechtigter Mutter und Kind" kann
für das Kind auch ein sog. Ergänzungspfleger
(§1909 BGB) bestellt werden, was einen teilweisen
Sorgerechtsentzug bedeutet bzw. voraussetzt. (66)
Diesen Weg beschritt jüngst das OLG Frankfurt
a. M. (67) in einer für
die Durchsetzung von Umgangs- und Auskunftsrechten
wichtigen Entscheidung: Der Umgangsbeschluß
mußte zusätzlich mit einer Herausgabeanordnung
verbunden werden. Die umfangreichen Bemühungen
des Senates um eine einvernehmliche Lösung (Kontaktaufnahme
zu einer familientherapeutischen Einrichtung; als
Verfahrenspflegerin wurde eine ausgebildete Mediatorin
eingesetzt) sind ebenso bemerkenswert, wie die letztlich
aufgebrachte Konsequenz angesichts einer offensichtlich
"induzierten" Eltern-KindEntfremdung,(68)
als sich die Bemühungen als zwecklos erwiesen.
Problematisch erscheint im Hinblick auf das besondere
kindliche Zeitempfinden lediglich, daß allein
die II. Instanz volle zwei Jahre in Anspruch nahm....
b) Der BGH hat als Beschwerdeinstanz
und bei seiner im Verfahren eingeholten Stellungnahme
einer bislang alles andere als üblichen "verfassungskonforrnen
Auslegung des § 1666 BGB" (69)
das Wort geredet. Er "hielt §1626 a BGB
(auch ohne Übergangsregelung) für verfassungsgemäß,
weil verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §
1626 a BGB "bei der Anwendung von § 1666
BGB Rechnung zu tragen" (70)
seien. In die Prüfung, ob eine mißbräuchliche
Sorgeausübung der Mutter vorliege, müsse
man nämlich "auch einzubeziehen, ob und
inwieweit die Mutter das Elternrecht des Vaters angemessen
zur Geltung bringe..."(!) Wenn FamGe. in Fällen,
wo ein "Reserve-Elternteil" erziehungsbereit
und -geeignet bereitsteht, nicht mehr von massivster
Kindeswohlgefährdung überzeugt werden müßten,
sondern künftig schon "besonders herbe Nachteile
ausreichen, die dem Kind aus selbstsüchtigen
und eigenwilligen Entscheidungen der Mutter drohen"(71),
so wäre dies in der Tat ein Schritt zu mehr "Kinderschutz".
Man denke z. B. an o. g. rücksichtslose "Fern-Umzüge"
nach Trennung. Jeder von der Familienjustiz nicht
bewältigte "hochstrittige" Fall hat
negative Vorbildwirkung und zieht weitere nach sich,
wie jahrzehntelange psychologische Irrtümer der
Familienjustiz und ihrer Sachverständigen bis
zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zeigen
(72). Ob die Auffassung
des BGH Auswirkungen auf die je örtliche Gerichtskultur
haben wird, hängt auch von der Anwaltschaft ab.
Unter diesem Aspekt erscheint es jedenfalls umso wichtiger,
"rechtzeitig tragfähige Besuchskontakte
zu vereinbaren oder durchzusetzen" (73).
1
BVerfG, Urteil vom 29. l. 2003, Az. I BvL 2D/99 und
I BvR 933/01, FamRZ 2003, 285 ff (mit Anm. Henrich
in FamRZ 2003,359) = BVerfG N./W 2003,955
2 Statistisches
Bundesamt 2002, (Angaben zu 2001), BVerfG aaO, S.
288
3 §§1666,1666
a BGB iVm Art. 6 11 2, 1II GG
4 §1626a
BGB iVm 1672 II 1 BGB
5 BVerfG FamRZ
aaO, S. 291 li. Sp., und S. 292 rechts oben
6 BVerfG FamRZ
aaO, 292 li. Sp'. oben. Hingegen hielt BGH FuR 200
I, 357 (mit Anm. Schumann FuR 2002, 59 ff) = FamRZ
2001, 907 = N./W 2001, 2472 = MDR 2001,871 (m. Anm.
Finger) als III. Instanz (weiterer Beschwerde) im
Verfahren 1 BvR 933/01 "§ 1626 a BGB gerade
deshalb für verfassungsgemäß, weil
den Gerichten in geeigneten Fällen die Möglichkeit
einer "verfassungskonformen Auslegung des §
1666 BGB" offenstünde, s. hierzu unten D.
7 BVerfG FamRZ
aaO, S. 287
8 BVerfG FamRZ
aaO, S. 292, re. Sp'.
9 Ähnlich:
Ewers, Kindeswohl und Verfassung, FamRZ 2000,787
10 BVerfG FamRZ
aaO S. 288
11 Wallerstein,
J. S./Lewis, ]. M./Blakeslee, S., The Unexpected Legacy
of Divorce, The 25 Year Landmark Study, Hyperion,
New York 2000, Deutsche Ausgabe: Scheidungsfolgen
- Die
Kinder tragen die Last, Votum Verlag 2002, S. 228.
12 BVerfG aaO,
S. 286, li. Sp. unten
13 BVerfG aaO,
S.289, li. Sp. unter Hinweis auf Wallerstein et al.
aaO 228 f, BVerfG FamRZ 1995,789 mit Anm. Buhr, Ballof/
Walter FamRZ 1990, 454, Fürstenberg/Cherlin,
Geteilte Familien (1993), S. 112 f, sowie Macobby/
Mnookin FamRZ 1995,lf (11)
14 BVerfG aaO
S. 286 li. Sp. unten
15 Proksch, R.,
Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des
Kindschaftsrechts, herausgegeben vom Bundesministerium
der .Justiz, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2002
16 Proksch aaO,
S.153, und S.404f ("Gesamtergebnis")
17 BVerfG FamRZ
2003, aaO, S. 290, li. Sp. unten
18 Schumann, FuR
2002, 59 f (64)
19 BVerfGE vom
3. I!. 1982, Bd.84, 168 f, 182 f = FamRZ 1982,1179
20 BVerfGE ebenda
21 Bergmann &
Rexilius, in: Ev. Akademie Bad Boll (Hrsg.), Tagungsband
9/1998: Psychologie im Familienrecht. Bilanz und Neuorientierung,
S. 8 ff
22 Schon, L.,
Entwicklung des Beziehungsdreiecks Vater-Mutter-Kind,
Verlag Kohlhammer, Reihe Psychoanalytische Entwicklungspsychologie,
1995; Moll-Strobel, H., Die Bedeutung von Mutter,
Vater und Geschwister für das heranwachsende
Kind u. das Triangulierungskonzept, in: Bäuerle/MollStrobel:
Eltern sägen ihr Kind entzwei. Trennungserfahrungen
u. Entfremdung von einem Elternteil, Auer Verlag Schule
und Unterricht, 200 I, S. 108 ff; Fthenakis, W., Väter,
1985, Bd.l,S.287
23 OLG München
FamRZ 1999, 1006
24 Klenner, Szenarien
der Entfremdung im elterlichen Trennungsprozeß,
Entwurf eines Handlungskonzepts von Prävention
und Intervention, in: Zentralblatt für Jugendrecht
(Zf)), Heft 2/2002; ders.: FamRZ 1995, 1229 ff, s.
auch OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2002,1585 f
25 A. A.: Salgo,
Häusliche Gewalt und Umgang, Vortrag auf der
Fachtagung >Kinder und häusliche Gewalt.,
Juni 2002, Jagdschloß Glienicke, Berlin; Heiliger/Wischnewski,
T. (Hrsg.) Verrat am Kindeswohl, Erfahrungen von Müttern
mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstreitigen
Fällen, Verlag Frauenoffensive, München
2003: "Mütter und Kinder werden ... ohne
Rücksicht auf körperliche und seelische
Schäden, zum Kontakt mit erziehungsungeeigneten,
oft gewalttätigen Vätern gezwungen".
Ähnlich: Ostbomk-Fischer, Das "Kindeswohl"
im Diskurs und Konflikt zwischen Wissenschaft u. Praxis.
Vortrag auf der Fachtagung" Bewertung des neuen
elterlichen Sorge- und Umgangsrecht aus Frauensicht"
am 29.11. 2000 in München, in: Sozialmagazin,
26..Jg., Heft 6/ 2001; Dies.: Zentrale Probleme des
Umgangs mit dem neuen Kindschaftsrechtsreformgesetz
- Neues Recht des Kindes oder Recht auf das Kind?
(Vortrag auf der Bundesdelegiertenversammlung des
Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter
e.V. vom 8. -10. 6. 2001 in Augsburg)
26 §§
1626 III, 1684 I BGB
27 (Ab Anerkennung
der Vaterschaft beim Jugendamt)
28 "Zur Problematik
kinderärztlicher Atteste bei Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten":
Andritzky, W., in: Kinder- und Jugendarzt 2002,886
ff und 985 ff (mit Ergebnissen einer Befragung)
29 Zum Umgang
mit § 1686 bei hochstrittigen Fällen instruktiv:
OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585 ff
30
Anderes gilt allenfalls für Zeugnisse oder Fotos.
31 Proksch aaO,
S.412/ 413 (leider zitiert das BVerfG die "Schlußfolgerungen"
der Studie nicht).
32 Grds. krit.
zum Dogma der "beiderseitigen Kooperationsbereitschaft"
als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung gemeinsamer
elterlicher Sorge nach Scheidung: Bode, Die Fähigkeit
zur Kooperation - und bist Du nicht willig. .., FamRZ
1999,1400 ff.
33 "Die Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens zum Verf.-Beschwerdeverfahren
wies darauf hin, daß der Umgang ihres Kindes
mit dem Vater einvernehmlich geregelt sei. Die Sicherheit,
die ihr die gesetzliche Sorgerechtsregelung gebe,
habe zu diesem Einvernehmen maßgeblich beigetragen".
Aber für diese "Sicherheit" würde
das Aufenthaltsbestimmungsrecht als ,Herzstück<
des Sorgerechts ausreichen, ohne daß es gleich
das gesamte Sorgerecht sein muß.
34 Zwar zeigt
das Sozialrecht im Kontext nichtehelicher Lebensgemeinschaften,
daß sich das Bestehen einer häuslichen
Gemeinschaft juristisch feststellen läßt.
Die erste Möglichkeit mag allerdings besser geeignet
sein, ,Auslegungsstreitigkeiten< der Eltern zu
vermeiden.
35 Finger, FamRZ
2000, 1204 (1207)
36 Palandt-Diederichsen,
62. Aufl. 2003, § 1626 a BGB, Rdn. 7;
Sturm, StAZ1998, 307; offengelassen in BGH NJW 200
I, 2472. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob
das mit der Verfassung vereinbar ist, sucht man vergeblich
im Urteil des BVerfG
37 Nichteheliche
Familien gehen womöglich noch häufiger ,in
die Brüche<, als eheliche, bei denen schon
lange eine Scheidungsquote von 1/3 auf dem Lande bis
1/2 in Großstädten (n. Napp-Peters) bekannt
ist.
38 BVerfG aaO
39 Schumann, FuR
2002, 59 f (63)
40 BVerfG aaO,
S.287, li. Sp., Mitte; BT-Dr. 13/4899, 100; Motzner,
in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl.,
III, Rdn. 212; a. A. Finger, FamRB 2002, 335 (338);
AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2002, 568 (569)
41 Beispiel: OLG
Hamm FamRZ 2000, 1239
42 Palandt-Diederichsen,
§ 1672 BGB, Rdn. 2
43 AG Korbach
vom 16.8. 1999, FamRZ 2000, 629 (Vorlage nach Art.
100 I GG iVm § 80 11 BVerfGG)
44 Motzner, FamRB
2003, 80 (81)
45 Rauscher, Familienrecht,
C. F. Müller Verlag, 2001, Rdn. 1100 a. E. Dieser
Gedanke läßt sich auch für den Bereich
des Sorgerechts fruchtbar machen. Sowohl Umgangs-
als auch Sorgerecht werden aus dem "natürlichen
Elternrecht" hergeleitet und ist "dem Kindeswohl
gewidmet" (Rauscher aaO., S. 767).
46 S. hierzu:
Andritzky, Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur
entfremdender Eltern: Psychosoziale Diagnostik und
Orientierungskriterien für Interventionen, in:
Psychotherapie in Psychiatrie, Psychosomatischer Medizin
und Klinischer Psychologie 2002, Heft 2, S. 166 ff
47 Nur mit Extremfällen
befaßt sich jetzt eine Studie des Instituts
für Rechtsmedizin der med. Fakultät der
Universität Leipzig zu Mißhandlungen und
Vernachlässigen mit tödlichem Ausgang. Dort
geht man jetzt der Frage nach, ob durch geschärften
Blick auf die Vorzeichen das Leben der Kinder hätte
gerettet werden können. Man hofft, damit "Grauzonen
zu erhellen", erklärt die leitende Ärztin.
Dafür würden auch die kompletten Akten der
Justiz studiert. www.uni-leipzig.de
48
Gutdeutsch, FamRZ 1998, 1488 f: "Kindesentführung:
ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?" Z.
T. benutzen Mütter ihre Kinder als "Faustpfand"
(Klenner FamRZ 1995 aaO), indem sie mit ihnen hunderte
von Kilometern vom Vater wegziehen und diesem so das
Kind praktisch entziehen. Häufig werden sie hierbei
noch von staatlich finanzierten kommunalen Stellen
unterstützt. Ausnahmsweise dem nichtsorgeberechtigten
Elternteil ein Vetorecht gewährend: OLG Hamm,
Az. 1 UF 8G/98, (Quelle: Rheinzeitung vom 6.4.2002)
49 Boos, Renate,
in: Amann & Wipplinger (Hrsg.): Sexueller Mißbrauch
- Überblick zu Forschung, Beratung u. Therapie,
Tübingen 1997, S. 399 f (405), zit. nach Homes,
A. M., Von der Mutter mißbraucht, Scheffler-
Verlag, Herdecke 2003, S. 87
50 Boos (1997)
aaO: ("Dabei geschieht es tagtäglich in
aller Welt, hinter verschlossenen Türen.")
51 Andere ,Meßlatte'
z. T. in den ,Pflegekinderfällen'. Hier wurden
Kinder mit wenig überzeugenden Argumenten aus
,intakten´ Familien ,herausgenommen' bzw. vom
JA in Obhut genommen: BVerfG, 1 BvR 505/02 vom 21.6.2002
- Fall Haase (www.bverfg.de); EuGHMR FamRZ 2002, 1393
(Kutzner vs. Germany), s. Bruckner, FuR 2002, 385
ff.
52 BVerfG FamRZ
aaO, S. 292 li. Sp. oben
53 Instruktiv:
OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2002, 1585 ff. Aber allein
die II. Instanz hat volle zwei Jahre in Anspruch genommen
. . .
54 Dettenborn,
H. & Walter, E., Familienrechtspsychologie, Reinhardt
UTB, 2002, S. 189 unten
55 Vgl. Wortlaut
§ 1 Gewaltschutzgesetz: Bereits bei Glaubhaftmachung
der Androhung einer Körperverletzung kann das
FamG dem Täter verbieten, die Wohnung des Opfers
zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis derselben
aufzuhalten, Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer
regelmäßig aufhält, oder telefonische
Verbindung mit diesem aufzunehmen. (Palandt-Bruderrnüller
aaO, GewSchG vorn 11. 12. 2001 m.w.N.)
56 BGBl. 2002
I, 1239. § 1666 a BGB i. d. F. seit 12.4.2002
erlaubt jetzt ausdrücklich die sog. ,Wegweisung.
eines gewalttätigen Eltern- oder Stiefelternteils
aus der Wohnung, wenn dieser zwar nicht den anderen
Elternteil, wohl aber das Kind mißhandelt, womit
eine Lücke im Gewaltsschutzgesetz geschlossen
wurde (Knittel, FF 2003, S. 14 f)
57 Hiernach rufen
neuerdings: Salgo aaO, Heiliger /Wischnewski aaO und
Ostbomk-Fischer aaO
58 Insb. die Kontroverse
um das ,Elterliche Entfremdungs-Syndrom. erscheint
als "Sinnbild einer kompetitions- statt kooperationsorientierten
Wissenschaftskultur.. (Kodjoe, JA 2002, S. 386 f/386)
59 Für viele:
Bruch, Carol S., FamRZ 2002, 1304 f. Der in Fachwelt
u. Familienjustiz viel beachtete, sich gegen Person
u. Werk des amerikanischen Kinderpsychiaters Gardner
richtende Artikel der Rechtsprofessorin Bruch (USA)
wimmelt nur so von unbelegten statistischen Behauptungen.
Z. B. wird das ,Elterliche Entfremdungs-Syndrom. -
schon als nachdenklich machendes Phänomen - vor
allem statistisch heruntergespielt. Gardner übertriebe
"beträchtlich die Häufigkeit von Fällen,
in denen... ein sorgeberechtigter Elternteil falsche
Beschuldigungen ersinnt, ... um die Beziehungen zwischen
Kind und dem anderen Elternteil zu zerstören."
Das "einschlägige Schrifttum" käme
jedoch zum "Ergebnis, daß Beschuldigungen
von sexuellem Kindesmißbrauch für gewöhnlich
begründet" seien. "Hartnäckige
Entfremdung" träte hingegen - bezogen auf
die größere Zahl von Scheidungskindern
insgesamt "eher selten" auf. U. s. w. u.
s. f.
60 Egon Schneider
über .Richter u. Gerechtigkeit.. im Interview:
Anwaltsreport 1/2003,6 f, 7
61 S. Palandt-Brudermüller,
BGB, 62. Auf!., Einf. vor § 1626, Rdn.3, u. Einl.
vor § 1297 Rdn.9; Koeppel (Hrsg.): Kindschaftsrecht
u. Völkerrecht im europäischen Kontext,
Luchterhand 1996; Schütz, Das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes, ZfJ 1996, 297 f;
Ebert, Zum Anspruch auf Achtung des Familienlebens,
FamRZ 1994, 273 f, insb. 277 ff.
62 Art.8 EMRK
(Achtung des Familienlebens) iVm Art.14
EMRK (Diskriminierungsverbot)
63 EuGHMR-Urteil
vom 13.7.2000 (,Elsholz vs. Germany.) FamRZ 2001,
341 = DA Vorm 2000, 679, mit Anm. von Liermann, DA
Vorm 2000, 629 f; Koeppel, DA Vorm 2000, 640, und
Kodjoe, DA Vorm 2000, 642; EuGHMR-Urteil vom 11. 10.2001
(,Sommerfeld ./. Deutschland.), FamRZ 2002, 381; EuGHMR,
Urteil vom 26.2.2002 (Kutzner ./. Deutschland), FamRZ
2002, 1393, Bruckner, FuR 2002, 385 f
64 Palandt-Diederichsen,
§ 1632, Rdn. 9 f; s. hierzu: Finger, FamRB 2002,
335 f
65 Zum Begriff
der "längeren Zeit": Palandt-Diederichsen,§
1632 BGB, Rdn. 13
66 BVerfG aaO,
S. 287 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 1986, 871; BVerfG
FamRZ 1987, 786 mit Anm. Luthin FamRZ 1989,1047; BVerfG
FamRZ 1999,85
67 OLG Frankfurt
FamRZ 2002,1585 f
68 Klenner aaO,
Zf] 2002, Heft 2
69 BGH FuR 2001,357
f (m. Anm. Schumann, FuR 2002,59 f)= MDR 2001,871
(m. Anm. Finger) = FamRZ 2001, 907 = N]W 2001, 2472
70 a. A. BVerfG
aaO, S. 291: Für >Altfälle< sei die
"Mißbrauchsschwelle" für den
Vater "zu hoch".
71 Finger, FamRB
2002, 335 f (337)
72 Es wurde nach
Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform geradezu
verwundert gefragt, wie es überhaupt möglich
gewesen sei, daß "neben Jurist/inn/en auch
viele Psycholog/inn/en damals überzeugt davon
waren, daß "die Beziehung des leiblichen
Vaters zu seinem Kind "restlos zu kappen"
und seine Beziehung zum Stiefvater und die neue, soziale
Familie "nicht zu stören" sei, um dem
Kind dadurch Loyalitätskonflikte zu ersparen,
die von ihm nur schwer oder überhaupt nicht zu
bewältigen seien." (Willutzki, Kind-Prax
1999, 3 f.,S. 6.; es antwortete Rexilius in KindPrax
2000, 3 f, "Psychologie im Familienrecht")
73 Finger, FamRB
aaO S. 337
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