|
Bedeutung des Parental
Alienation Syndroms in der juristischen Praxis
Werner Schwamb, Richter
am Amtsgericht Kirchhain
Vortrag im Arbeitskreis
Familienpsychologie am 16.6.2000
Die Folgen der Behinderung oder Vereitelung des Umgangsrechts
im Trennungskonflikt der Eltern nehmen in der hiesigen
Rechtsprechung erst seit etwa 20 Jahren einen breiteren
Raum ein. Dies war bereits Thema meines Referates
vom 30.10.1998.
Bis vor zwei Jahren war es unter der Geltung des §
1711 BGB alter Fassung noch nicht einmal selbstverständlich,
dass der Vater eines "nichtehelichen" Kindes
ein Umgangsrecht erhielt. Allerdings gab es bereits
im früheren § 1634 BGB das Wohlverhaltensgebot
für beide Elternteile, d.h. auch für den
sorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem lediglich
umgangsberechtigten Elternteil. Inzwischen steht in
§ 1626 Absatz 3 BGB ausdrücklich: "Zum
Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang
mit beiden Elternteilen."
Der auf einer bewussten oder unbewussten Programmierung
seitens des betreuenden Elternteils beruhenden Ablehnung
des anderen Elternteils durch ein Kind Krankheitswert
zu verleihen, war jedoch in der Rechtsprechung bis
vor kurzer Zeit noch nicht anerkannt.
In einer Grundsatzentscheidung des BGH, FamRZ 1980,
S. 131-133, wird bei "entgegenstehendem Kindeswillen"
noch zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes
und dem Interesse des um die Regelung des Umgangs
nachsuchenden Elternteils abgewogen, ohne dass jedoch
der Frage ausreichend nachgegangen wird, ob die verbale
Äußerung des Kindes seinen wirklichen Willen
wiedergibt. Es wird lediglich nachgefragt, ob die
ablehnende Haltung aus der Sicht des Kindes berechtigt
erscheint und zu beeinflussen ist.
Seit Mitte der achtziger Jahre gibt es Entscheidungen
von Oberlandesgerichten, die die mangelnde Bindungstoleranz
eines sorgeberechtigten Elternteils, der die Bindungen
des Kindes zum anderen Elternteil behindert oder zu
zerstören droht, zum Anlass nehmen, die Erziehungsfähigkeit
dieses sorgeberechtigten Elternteils in Frage zu stellen
(OLG Bamberg, FamRZ 1985, 1175, 1176; OLG München
FamRZ 1991, 1343; FamRZ 1994, 924 ff.).
Das OLG Frankfurt/Main hat in einem anschaulichen
Beschluss (FamRZ 1993, 729) entschieden, dass einem
nichtsorgeberechtigten Vater auch gegen den Willen
von Mutter und Tochter die Umgangsbefugnis zu gewährleisten
sei und u.a. ausgeführt:
"Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des
Prof. ..., die Korrespondenz der Mutter mit diesem,
ihre persönliche Anhörung durch den beauftragten
Richter des Senats, die Schriftsätze ihres Rechtsanwalts
..., lassen mit König Thoas nur den Schluss zu:
´Man spricht vergebens viel, um zu versagen;
der andere hört von allem nur das Nein´
(Goethe, Iphigenie auf Tauris)." Im weiteren
finden sich dann noch folgende Ausführungen:
"Diese Fehlhaltung ist im objektiven Interesse
des Kindes nun eben wieder abzubauen. Wie sich aus
dem Gutachten, dem Attest ..., dem Eindruck des beauftragten
Richters und der nochmaligen Feststellung der Mutter
... ergibt, befinden sich beide Kinder ´psychisch
und physisch in einem tadellosen Zustand.´ ...
Es geht also nicht darum, den Willen des Kindes zu
brechen, sondern um eine einfühlsame Besprechung
der gesamten gegenwärtigen Situation."
So erfreulich mutig diese Entscheidung einerseits
ist, so sehr gibt es doch aus heutiger Sicht zu denken,
wenn hier von einem tadellosen psychischen Zustand
der Kinder ausgegangen wird.
Bis zu der heutigen Diskussion, dass der Loyalitätskonflikt
des Kindes ein seine freie Willensbildung ausschließendes
Syndrom zur Folge haben kann, sollte immer noch einige
Zeit vergehen.
In der Rechtsprechung der USA und Kanadas sind unter
dem Einfluss von Gardner bereits seit Ende der achtziger
Jahre Entscheidungen bekannt, die sich mit der Problematik
befassen, dass die Ablehnung eines Elternteils durch
das Kind Krankheitswert erreicht (vgl. die Zusammenstellung
von Kodjoe/Koeppel in DAVorm 1998, 9 ff., 21/22 mit
weiteren Nachweisen). Als Folge davon existiert in
Florida seit 1996 sogar ein Gesetz zur Durchsetzung
des Umgangs, in dem u.a. bestimmt wird, dass verhinderte
Umgangstermine zu dem Umgangsberechtigten genehmen
Zeiten nachgeholt werden, die Umgangskosten bei Entfernungen
von mehr als 100 km dem Sorgeberechtigten auferlegt
werden können, ein Wechsel des Sorgerechts bzw.
Hauptwohnort des Kindes angeordnet werden kann, Übernachtungen
des Kindes nicht lediglich aus Gründen des Alters
oder Geschlechts des Kindes abgelehnt werden dürfen
und sogar Kurse über Elternverantwortung und
Arbeit zum Gemeinwohl auferlegt werden können.
Eltern von Kindern bis zu 17 Jahren müssen sich
bei Trennung bzw. Scheidung einer Pflichtberatung
unterziehen.
Inzwischen hat der Begriff "PAS" in die
deutsche Rechtsprechung und juristische Literatur
ebenfalls Eingang gefunden. Der oben bereits zitierte
Aufsatz im Deutschen Amtsvormund 1998 von Ursula O.-Kodjoe,
Dipl.-Psychologin aus Freiburg, und Dr. Peter Koeppel,
Rechtsanwalt aus München, hat die Diskussion
eröffnet. Nicht juristische Zeitschriften haben
sich des Themas ebenfalls angenommen ("Die Zeit"
vom 18.3.1999, Seite 77 f., "Focus" vom
13.12.1999, S. 222 f.).
Seit der 58. Auflage (1999) findet sich auch im BGB-Standardkommentar
"Palandt" ein Hinweis auf PAS (bei §
1626 unter Randnr. 29).
Das Amtsgericht Rinteln (ZfJ 1998, 344 f.) hat als
erstes Gericht in Deutschland den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel
aufgegriffen und unter anderem ausgeführt, dass
die Kinder auf intensive
Kontakte zum anderen Elternteil angewiesen sind, um
das Trennungstrauma so gering wie möglich zu
halten. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass Kinder
bis zu 10 Jahren kaum oder gar nicht in der Lage sind,
negative Botschaften über den nicht betreuenden
Elternteil von eigenen Erfahrungen mit diesem abzugrenzen,
und dazu neigen, alles Negative, was sie vom betreuenden
Elternteil über den anderen mitbekommen, als
eigene Meinung auszugeben.
Im einzelnen sind jedoch die Konsequenzen, die aus
juristischer Sicht aufgrund der Diagnose PAS zu ziehen
sind, weiterhin höchst umstritten.
Kodjoe/Koeppel verweisen für die Kategorien der
mittelschweren und schweren Fälle von PAS auf
§ 1666 Abs. 1 BGB als Eingriffsnorm wegen seelischer
Kindeswohlgefährdung durch missbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge. Koeppel begründet
das Fehlen einer diesbezüglichen Grundsatzentscheidung
damit, dass es nach Auffassung befragter Richter schwer
sei, in der Kindesanhörung die erkennbare Ablehnung
des anderen Elternteils als Ergebnis einer Programmierung
festzustellen. Tatsächlich wird es auch nur selten
so deutlich wie in einer kürzlichen Anhörung
vor dem Amtsgericht Kirchhain, als ein 9-jähriges
Mädchen zur Begründung der Ablehnung von
Besuchen beim 4 km entfernt wohnenden Vater u.a. ausgeführt
hat: "Ich möchte am liebsten zu Hause bleiben,
da wohne ich und da gehöre ich hin" und
weiter auf die Frage, was denn die Mutter zu den Besuchen
beim Vater sage, " ´Wenn Du jetzt hingehst,
kommst Du aber schnell wieder heim.´ Das denke
ich auch. Aber es geht nicht immer so schnell."
Das OLG Celle (FamRZ 1999, 1458 ff.) hat - genau im
Gegensatz zu der oben zitierten Entscheidung des OLG
Frankfurt/Main - das Umgangsrecht wegen starken Widerstandes
eines 9-jährigen Kindes zeitlich begrenzt (für
2 Jahre) ausgeschlossen und das eingeholte Gutachten
zitiert, dass aus psychologischer Sicht nur empfohlen
werden könne, Kontakte zwischen dem Kind und
seinem Vater bis zum 14. Lebensjahr nicht gegen den
Wunsch des Kindes selbst durchzuführen. Insbesondere
der Mutter gab das Gericht mit auf den Weg, fachliche
Beratung in Anspruch zu nehmen, und führte ihr
"noch einmal nachdrücklich vor Augen",
dass es für die gedeihliche Entwicklung des Kindes
unabdingbar notwendig ist, den Kontakt zum Vater nicht
vollständig abzubrechen. Zunächst aber entspreche
es dem Kindeswohl, dass das Kind Ruhe findet.
Da taucht also wieder das Argument auf, das Kind müsse
Ruhe finden, eine Ruhe allerdings, von der Figdor
schon 1989 in den "Brühler Schriften"
zum Familiengerichtstag (S. 33/34) schreibt, die damit
erzeugte scheinbare Ruhe sei nur eine Art Resignation
des Kindes, das dabei in seinem Vertrauen zu beiden
Elternteilen erschüttert wird.
Das Bayrische Oberste LG (FamRZ 1999, 1044 f.) hat
entschieden, dass eine Entziehung des Sorgerechts
für ein Kleinkind nicht allein darauf gestützt
werden kann, dass die Mutter beeinflusst durch eine
neurotische Fehlhaltung dem Vater den Umgang mit dem
Kind verwehrt, wenn sie im übrigen das Kind ordnungsgemäß
betreut. Auch ein teilweiser Entzug des Sorgerechts
komme aus Verhältnismäßigkeitsgründen
nicht in Betracht. Als milderes Mittel sei grundsätzlich
die Androhung und Verhängung von Zwangsgeld in
Betracht zu ziehen.
Demgegenüber hat wiederum das OLG Zweibrücken
(FamRZ 2000, 299 f.) in der meines Wissens ersten
veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung,
die den Begriff PAS aufgreift, erhebliche Bedenken
gegen eine Zwangsgeldandrohung nach § 33 FGG
in einem solchen Fall, weil das noch nicht abschließend
erforschte Phänomen, dem das Kind aufgrund einer
nicht wertfreien Beeinflussung im Verhältnis
zu einem Elternteil durch den anderen Elternteil ausgesetzt
sein kann, ein sorgsames Vorgehen, das beiden Elternteilen
viel abverlangt, erfordert. Das Gericht gibt der von
ihm so bezeichneten "Zwangsmediation" nach
§ 52a FGG zunächst einmal den Vorrang.
Das OLG Frankfurt/Main versucht in einer neueren Entscheidung
(FamRZ 2000, 368), den jetzt auch von U. Schröder
(FamRZ 2000, 592 ff. mit weiteren. Nachw.) für
die mittelschweren PAS-Fälle empfohlenen Weg
zu beschreiten, indem es einen Umgangspfleger bestellt
hat.
Es erheben sich allerdings auch bereits warnende Stimmen
in der Literatur, die die überragende Bedeutung
des PAS für Kontaktabbrüche durch das Kind
relativieren.
Salzgeber u.a. (Kind-Prax 4/99, Seite107 ff.) halten
die mittlerweile geführte Diskussion für
zu einseitig und wollen mehr auf unterschiedliche
Ursachen in den verschiedenen Entwicklungsphasen der
Kindheit abstellen, ohne das Phänomen allerdings
gerade für die mittlere Altersgruppe der 5 bis
12-jährigen Kinder zu bezweifeln.
Aber selbst wenn dem PAS jetzt zunächst einmal
eine überproportionale Bedeutung auch in der
juristischen Auseinandersetzung zukommen sollte, kann
seine Existenz als Krankheitsbild bei Kindern und
wesentliche Ursache für Kontaktabbrüche
zwischen Kindern und Elternteilen künftig nicht
mehr ignoriert werden.
Allein mit der Diskussion über PAS ist ferner
bereits erreicht worden, dass das Leiden der Kinder
im Loyalitätskonflikt wieder mehr in den Blickpunkt
der Öffentlichkeit rückt.
Ob allerdings eine der Hauptforderungen von Kodjoe
und Koeppel in ihrer zweiten Veröffentlichung
zu diesem Thema (Kind-Prax 5/1998, Seite 138 ff.)
in Erfüllung geht, dass die kindschaftsrechtlichen
Verfahren zur Begegnung der Gefahr einer PAS-Schädigung
beschleunigt werden und die Familiengerichte, wenn
in unserem Staat den Kindern tatsächlich ein
hoher Stellenwert eingeräumt werden soll, personell
ausreichend zu besetzen sind (Kodjoe/Koeppel a.a.O.
S. 143), .hängt leider mehr von finanzpolitischen
Erwägungen der Bundesländer ab.
zurück |
| . |
|