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"PAS"
und die Kindschaftsreform - Gedanken eines Fachanwalts
für Familienrecht zu einer aktuellen Diskussion
Rechtsanwalt Alexander
Heumann, Düsseldorf
I. Definition des
"PAS":
Unter dem Parental-Alienation-Syndrom
(Eltern-Kind-Entfremdung), im Sprachgebrauch kurz
"PAS"-Syndrom, wird die "kompromisslose
Zuwendung eines Kindes zu einem, den guten Elternteil,
mit dem es zusammenlebt, und die ebenso kompromisslose,
feindselige Abwendung vom anderen, dem bösen,
gehaßten Elternteil" (mit dem es nicht
mehr zusammenlebt) im Kontext von Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten
verstanden (Kodjoe & Koeppel, Kind-Prax 2000,
138 f., 139; Schröder FamRZ 2000, 592 f., 592;
Gardner, R.-A., The Parental Alienation Syndrom, 1998).
Dem Syndrom wird z.
T. "klinischer Wert" beigemessen, "gravierende
Beeinträchtigungen in Bezug auf Identität,
Vertrauen, Liebes- und Beziehungsfähigkeit"
werden als "fast sicher voraussehbare Spätfolgen"
bei betroffenen Kindern betrachtet (Jopt, ZfJ 2000,
223 f., 226, 228; a. A. Rexilius, KindPrax 1999, 149
f.; neuerdings werden auch die immateriellen Schäden
beim ausgegrenzten Elternteil thematisiert, Kodjoe
DAVorm 2000, 642; Jopt, ebenda). Nicht nur der Verlust
eines Elternteils, sondern auch die sich hieraus oft
entwickelnde "symbiotische Bindung" an den
verbleibenden Elternteil mit später schlechteren
Abnabelungschancen sind anzuführen.
Über Ursachen
und Auswirkungen des PAS-Syndroms besteht allerdings
Streit unter Psychologen, Sozialpädagogen und
Juristen, erst recht darüber, ob und inwieweit
Familiengerichte intervenieren dürfen oder sollen.
II. Bisherige Rezeption von "PAS" hierzulande:
Die Diskussion über
das "PAS"-Phänomen wurde in der BRD
von O.-Kodjoe / Koeppel (DAVorm1998, 8 - 32) in Gang
gesetzt, die erstmals über entsprechende Entwicklungen
in den USA und Kanda - "PAS" ist dort seit
Jahren ein justitizabler Begriff -, und den Urheber
dieses Begriffs, den amerikanischen Kinderpsychiater
Gardner berichteten (Gardner, R.-A., The Parental
Alienation Syndrom, 1998).
Es folgten diverse
Publikationen in Fachzeitschriften und allgemeinzugänglichen
Zeitschriften, die "PAS" grundsätzlich
aufgeschlossen rezipierten.
(Wohlgemuth, Forum Familienrecht 05/1999, 138 f; Fischer,
NDV 1998, 306 f.; Leitner / Schoeler, DA Vorm. 1998,
850 f.; Koedjoe/Koeppel, Früherkennung von PAS
- Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher
Interventionen, Kind-Prax 1998, 138 ff.; Motzner FamRZ
2000, 925 ff.; Süddeutsche Zeitung" (1998);
Die Zeit 12/1999, Focus 59/1999 u.a.m.).
Verbreitet ist mittlerweile
die Vorstellung, "PAS" entstehe, wenn ein
Elternteil - i.d.R. der obhutausübende Elternteil
unter Ausnutzung seiner uneingeschränkten Einflußmacht
- das Kind manipuliert, um die zuvor bestehende normale
Eltern-Kind-Beziehung des anderen Elternteils zu zerstören
(Schröder, a.a.O.; Kodjoe & Koeppel, DAVorm.
1998., 9 ff.). - oder letzteres unbewusst, ohne entsprechende
Absicht erreicht (z. B. indem man das Kind deutlich
spüren lässt, dass man sich als "Trennungsopfer"
erlebt (Jopt, ZfS 2000, 223 f., 229), "was Intentionalität
nicht grundsätzlich ausschließt",
diese jedoch auch nicht einfach unterstellt werden
dürfe. (Jopt, a.a.O.). Jedes Kind reagiert instinktiv
mit Mitgefühl für den Schutzbedürftigen,
und Parteinahme, wenn noch Erklärungen zur Alleinschuld
des anderen Teils hinzutreten - dies wird als sein
Beitrag aufgefasst ("Das Kind bleibt dennoch
Opfer" (Jopt, a.a.O).
"Nicht jedes Kind,
dessen Eltern erbittert miteinander streiten, entwickelt
das "PAS"-Syndrom. Hinzu kommen muss auf
Seiten des Betreuenden vielmehr dreierlei: ein Bedürfnis
nach Rache und Bestrafung des Ex-Partners; fehlende
Einsicht in die Notwendigkeit zur Trennung von Paar-
und Elternebene; sowie ein ausgeprägtes Bedürfnis
nach Bestätigung, Unterstützung, Bündnistreue
und Loyalität, was letztlich auf eine "erhebliche
Schwäche des Selbstwertgefühls" (Jopt,
ZfS 2000, 258 f., 270), u. U. auch auf ähnlich
gelagerte Traumatisierung in der eigenen Kindheit
zurückzuführen sei.
Vor dem Hintergrund
der Kindschaftsrechtsreform ist die Fragestellung
leitend, ob und gfs. wie man - notfalls das Familiengericht
- ein Kind in einer derartigen Situation schützen,
insbesondere die Beziehung zum ausgegrenzten Elternteil
aufrechterhalten könne. "PAS-Kinder lieben
ihren abgelehnten Elternteil nicht weniger als den
anderen. Sie sind lediglich in eine Beziehungsfalle
geraten, aus der sie alleine nicht wieder herausfinden"
(Jopt, a.a.o., S. 270).
III. Kritische Gegenstimmen:
Mittlerweile werden
aber auch Stimmen aus der Fachwelt laut, die vor der
hierzulande stattfindenden Rezeption des "PAS"-Syndroms
warnen.
(Salzgeber & Stadler,
Beziehung contra Erziehung - kritische Anmerkungen
zu aktuellen Rezeption von PAS, Kind-Prax 1998, S.
167 ff.; Salzgeber/Stadler/Schmidt/Partale, Umgangsprobleme
- Ursachen des Kontaktabbruchs durch das Kind jenseits
des Parential Alienation Syndome, Kind-PRAX 1999,
107 f., 111; Gerth, Das Leben ist komplizierter, Kind-Prax
1998, S. 171 f.; Wetter / Fine, Leserbrief zu Wohlgemuth,
FF 2/2000, S. 58).
Man spricht i. Z. m.
"PAS" nunmehr von "bequemen Simplifizierungen",
"Schubladen-Denken". Der "Blick auf
jeweils konkrete Lebenssituationen des Kindes, seine
Beziehungssysteme und Umwelt" komme zu kurz.
Kodjoe und Koeppel wird Polemik bzw. ein Ton angelastet,
der "bisher nur aus den Veröffentlichungen
militanter Väterorganisationen bekannt und deren
Weltbild möglicherweise angemessen" sei
(Gerth, stellvertretender Vorsitzende der Bundeskonferenz
für Erziehungsberatung e. V., a.a.O, S. 172).
Eingehender befassen
sich die u. a. als forensische psychologische Sachverständige
tätigen Autoren Salzgeber & Stadtler mit
dem Begriff "PAS" - wobei sie zu ähnlichen
Ergebnissen gelangen: Es sei "bedenklich für
das Kindeswohl im Einzelfall, wenn PAS nun im deutschen
Sprachraum im anwaltlichen Schriftsatz bei Sorge-
und Umgangsstreitigkeiten als Allheilmittel oder psychologisch
verbrämte Keule auftaucht". Fast immer wende
sich diese "Keule gegen das Verhalten der Mutter
als der Ursache von PAS, wenn es Probleme mit dem
Umgang oder Sorgerecht" gäbe. Mütter
würden nunmehr (zu) häufig als "PAS-Mütter
und damit erziehungsungeeignet erklärt"
(a.a.o., Kind-Prax 1998, 167 f.).
Es werden bereits zwei
"Lager" unterschieden: das der "progressiven
PAS-Befürworter", und das der "PAS"-Kritiker.
Ersteren wird ein grundsätzlich falsches Verständnis
unterstellt, welches "PAS als das Superkriterium
für das Kindeswohl", als "einziges
Entscheidungskriterium bei Sorgerechtsabänderung"
etc. auffasse. PAS-Befürworter sprächen
sich "in der Regel" ohne vertieftes Problem-Bewusstsein
dafür aus, dem obhutausübenden Elternteil
die Sorge wegen Kindeswohlgefährdung zu entziehen
(Kind-PRAX 1998, 167 f.).
IV. Das Thema "PAS" hat zwischenzeitlich
unerwartete Brisanz erhalten durch ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
("Elsholz vs. Germany", EGMR-Urteil v. 13.07.2000,
DAVorm 2000, 679, mit Anm. von Liermann, DAVorm 2000,
629 f.; Koeppel, DAVorm 2000, 640, und Kodjoe, DAVorm
2000, 642). Die BRD wurde in einem zunächst bis
zum BVerfG die Instanzen durchlaufenden Umgangsverfahren
(AG Mettmann, LG Düsseldorf) schließlich
zu (dem dt. Recht in derartigen Fällen unbekannten)
immateriellen Schadensersatz in Höhe von DM 30.000,--
und Erstattung von Gerichtskosten (DM 12.500,00) verurteilt.
Begründung: Sämtliche dt. Gerichte hatten
es trotz deutlicher Anzeichen für das PAS-Syndrom
u. längst in zumutbarer Weise verfügbarer
wissenschaftl. Erkenntnisse über "PAS"
unterlassen, ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten
in Auftrag zu geben, um der Behauptung des Klägers,
es sei ein Fall von "PAS" gegeben, nachzugehen.
Verstoß gegen Art 8 der EMRK (right to respect
for familiy life) sowie gegen Art 6 § 1 EMRK
(right to a fair hearing).
V. "PAS" und die Kindschaftrechtsreform:
1.) Gedanklicher
Ausgangspunkt der sog. "PAS-Befürworter"
ist, dass "der Umgang mit beiden (leiblichen)
Elternteilen in der Regel dem Kindeswohl dient"
(§§ 1626 III , 1684 I BGB). Jahrelange Beratungen
zum Kindschaftrechtsreformgesetz unter umfänglicher
Beteiligung der Fachkreise mündeten in vorgenannte,
jetzt in Gesetzesform geronnene Erkenntnis.
"Gelebte, lebenslange
Beziehung zu beiden Eltern ist die Basis für
eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle
Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung
zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf
das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit,
Lebenszufriedenheit und Lebensqualität des Kindes
(OLG München FamRZ 1999, 1006).
"Mit einem Elternteil,
zu dem der Kontakt erheblich reduziert oder ganz verloren
geht, ginge ein entscheidendes Identifizierungsobjekt
verlustig", was sich "erschwerend für
den Selbstwert und die kindliche Identität auswirkt"
(Bergmann & Rexilius
in einem Vortrag v. 09.12.1998 über das "Reydter
Modell - ein aktueller Ansatz in der familienrechtlichen
Zusammenarbeit zwischen Richter und psychologischem
Sachverständigen; im Kern als Beitrag publiziert
in: Evang. Akademie Boll (Hrsg.), Tagungsband 9/98:
Psychologie im Familienrecht. Bilanz u. Neuorientierung,
S. 8 - 39).
U. a. die Untersuchungen
von Fthenakis (Väter, 1985, Band I, S. 287) kamen
zu dem Schluss, dass die "Abwesenheit des Vaters
zur Verhaltens - und Persönlichkeitsstörungen
bei Kindern und Jugendlichen führen kann"
(Haase/ Kloster-Harz, FamRZ 2000, 1003 f., 1004; Bode
FamRZ 1999, 1400 f, 1403).
Es handelt sich um
mittlerweile einhellig anerkanntes psychologisches
Allgemeingut: Umgangsunterbindung und mangelnde Bindungstoleranz
gelten als grundsätzlich kindeswohlgefährdend.
Es wurde schon 1995
mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen,
dass es nicht hilfreich ist, nach Trennung der Eltern
dem Kinde das Gefühl des Hin- und Hergerissenseins
zwischen den Eltern zu nehmen, indem man es unter
Aussetzung des Umgangs "zur Ruhe kommen"
lässt. Diese Ruhe sei nur ein scheinbare, in
deren Untergrund die kindliche Schädigung nur
umso ungehemmteren Lauf nehme (Klenner, Rituale der
Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen
Eltern, FamRZ 1995, 1529. Aus der Retrospektive fällt
die seinerzeitige geringe Resonanz dieses bahnbrechenden
Beitrages auf die gerichtliche Praxis auf, welche
sich erst mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 zu
ändern begann.)
Schließlich wachsen
Kinder auch in so genannten intakten Familie nur selten
mit Eltern auf, die stets konstruktiv mit ihren Konflikten
umgehen (können).
("Und längst
nicht jedes Kind dessen Eltern in seiner Gegenwart
verbittert miteinander streiten, entwickelt das PAS-Syndrom"
(Jopt, a.a.0, S. 270).)
Hier wurde ein jahrzehntelanger
Irrtum der beteiligten Fachkreise richtiggestellt.
Es wurde nach Inkrafttreten des KindRReformG geradezu
verwundert gefragt, wie es überhaupt möglich
gewesen sei, daß "neben Jurist(Inn)en auch
viele Psycholog(inn)en damals überzeugt davon
waren, dass "die Beziehung des leiblichen Vaters
zu sein Kind "restlos zu kappen" und seine
Beziehung zum Stiefvater und die neue, soziale Familie
"nicht zu stören" sei, um dem Kind
dadurch Loyalitätskonflikte zu ersparen, die
von ihm nur schwer oder überhaupt nicht zu bewältigen
seien" (Willutzki, Kind-Prax 1999, 3 f., 6. (Es
würde hier zu weit führen, die Antwort von
Rexilius auch nur grob zu umreißen ("Psychologie
im Familienrecht", Kind-Prax 2000, 3 ff.))
Aber auch heute noch
wird dieser "Fehler bei Ungangsstreitigkeiten
häufig begangen:....Gerade jüngere Kinder
reagieren manchmal intensiv auf die Kommunikationsstörungen
ihrer getrenntlebenden Eltern mit Schlafstörungen,
Angstträumen, Einnässen, Weinen u.ä.m..
Anwälte, die daraufhin die Aussetzung, Einschränkung
oder Überwachung der Besuchskontakte fordern,
weil die Symptome sich mit Vorliebe nach Besuchskontakten
zeigen, liegen jedoch gründlich falsch. Denn
die Kinder reagieren nicht auf die besuchte Person,
sondern auf die ganze belastende Situation" (die
sich durch Umgangsausschluss nicht ändert). (Jopt,
ZfJ 258 f., 269, Fn 35).
2.) Allerdings
erhellen sich gerade am "PAS-Syndrom" der
Kindschaftsrechtsreform möglicherweise inhärente
Zielkonflikte:
a) § 1697 a BGB
postuliert das "Wohl des Kindes" als oberste
Richtschnur für alle Entscheidungen, und meint
zunächst einmal das objektive Kindeswohl/ "wohlverstandene
Interesse" des Kindes, gerade auch in perspektivischer
Sicht. Dieses richtet sich nach Vorstellung des Gesetzgebers
auf die Pflege inniger Beziehungen zu beiden Elternteilen
(§§ 1626 III, 1684 I BGB).
Gleichzeitig führte
die Bekräftigung des eigenen Persönlichkeitsrechts
des Kindes (z.B. § 1684 I a. A. BGB: "Das
Kind hat das Recht.....) zur Einführung des Verfahrenspflegers
("Anwalt des Kindes") durch § 50 FGG
n. F., dessen Funktion insbesondere darin gesehen
wird, dem subjektiven Willen als Sprachrohr des Kindes
zur Berücksichtigung im Gerichtsverfahren zu
verhelfen, das Kind soll nicht länger bloßes
"Objekt" des Verfahrens sein.
Gerade "bei PAS-Fällen
liegen aber zwischen Verbalaussage und kindlichem
Bedürfnis Welten", es besteht damit die
"Gefahr, dass das Kind fälschlicherweise
ausgerechnet dann beim Wort genommen wird, wenn es
in Wirklichkeit aus einer Position missbräuchlicher
Instrumentalisierung heraus spricht und deshalb nicht
Akzeptanz, sondern Hilfe benötigte" (Jopt,
a.a.O., S. 227; Lehmkuhl & Lehmkuhl, Wie ernst
nehmen wir den Kindeswillen, KindPrax 1999, 159 f.;
Karle & Klosinski, KindPrax 1999, 163 f.).
b) Zum anderen läst
sich die Tendenz des Gesetzgebers, Bindungen nach
Möglichkeit zu erhalten, nicht immer mit anderen
Grundsätzen der Kindschaftsrechtsreform - Eigenständigkeit
der Eltern, Freiwilligkeit und vor allem: Vorrang
von Beratung vor gerichtlicher Entscheidung (§
52 FGG, Verfahrensaussetzung allerdings nur vorbehaltlich
anderslautender Erfordernisse des Kindswohls, §
52 II) - in Einklang bringen. Auch dieser Zielkonflikt
spitzt sich bei der Frage des Für und Wider gerichtlicher
Intervention bei PAS-Fällen, wie überhaupt
bei schweren Umgangskonflikten zu (hierzu unten VI.).
IV. Diagnose "PAS" / Indizien / Alternative
Diagnosen:
Die kritischen Autoren
stellen zunächst - zurecht - fest, dass das seit
einiger Zeit mit "PAS" betitelte Phänomen
alles andere als neu ist. Den sog. PAS-Befürwortern
wird zum einen vorgeworfen, zu oft bzw. vorschnell
zur Diagnose "PAS" zu gelangen. Die Autoren
bieten alternative Diagnosen an, die leicht übersehen
oder zu leicht von der Hand gewiesen würden:
Der Beitrag des Kindes
Dieser würde in seiner Bedeutung verkannt, er
spiele "oft eine erhebliche Rolle".
a) Jedenfalls bei jüngeren
Kindern (bis etwa 7 Jahre) würden im Zuge des
Bekanntwerdens von PAS "vermehrt entwicklungsgemäße
Reaktionen als umwandelbare Haltungen des Kindes missverstanden
werden" (Salzgeber/Stadler/Schmidt/Partal, a.a.0..,
Kind-PRAX 1999, 107 f., 111). Nach Salzgeber et al.,
(wie auch Jopt) scheidet "PAS" bei Kindern
bis etwa 7 Jahren aus, da die für "PAS"
typische Verunglimpfung des ausgegrenzten Eltenteils
ein kindliches moralisches Urteil erfordere, was sich
entwicklungsgemäß erst in den darauffolgenden
Jahren einstelle. Für Loyalitätskonflikte
fehle hier noch die kognitive Grundlage. (Nicht jedoch
für "rein emotionale", "situative
Parteinahme ... für jeweils "den Elternteil,
mit dem das Kind gerade zusammen ist" (Jopt,
a.a.O., S. 260), - die dann häufig als Rechtfertigung
eines Umgangsboykottes herangezogen wird.) (Nach Gardner
besteht die Empfänglichkeit für "PAS"
grds. auf allen Alterstufen, am stärksten jedoch
bei jüngeren Kindern (Jopt, a.a.0., S. 225;)
Aber auch bei älteren
Kindern könne ein vom Kind gezeigter Widerstand
gegen Umgangskontakte "Anzeichen von psychischer
Belastung" sein (Salzgeber/Stadler a.a.0., Kind-Prax
1998, S. 168) und weise "keinen statistisch bedeutsamen
Zusammenhang mit grundsätzlicher emotionaler
Verstörtheit der Kinder, noch der beteiligten
Eltern" auf. "Kindliche Verhaltensprobleme
anlässlich von Umgangssituationen" seien
"erwartungsgemäße Reaktionen auf die
Entwicklung typische Trennungsängste" (a.a.0.,
S. 169).
M. E. ist dies aber
keine nachvollziehbare Begründung für eine
extreme Abneigung des Kindes gegen den nichtobhutausübenden
Elternteil. Chrakteristisch für das "PAS"-Phänomen
ist gerade die totale Indentifikation mit dem obhutausübenden
Elternteil bei gleichzeitiger unrealistischer Abwertung
des anderen Elternteils. Eine derartige Extremhaltung
kann mit Blick auf die o. g. Konsequenzen nicht als
"erwartungsgemäße Reaktion auf die
Entwicklung typische Trennungsängste", also
letztlich als normal begatellisiert werden. Den "typischen
Trennungsängsten" des Kindes kann am ehesten
durch weitestmögliche Aufrechterhaltung der Beziehung
zu beiden Elternteilen und des sonstigen sozialen
Umfeldes (Schule, Freunde, Großeltern etc.).
entgegengewirkt werden. Hier kommt m. E. auch oben
skizierte perspektivische Betrachtungsweise zu kurz.
b) Nach Klenner (a.a.O.,
S. 1533) ist der Falltypus "Das Kind will wirklich
(Hervorh. d. Verf.) nicht" "selten".
Auf der Hand liegt die Schwierigkeit, das eine ("Das
Kind will nicht"/ PAS) vom anderen ("Das
Kind will wirklich nicht") zu unterscheiden.
So wurden Symptome benannt (Klenner, a.a.0; Gardner
a.a.0., S. 76; Jopt, a.a.0, S. 225), die als Indizien
für "PAS" gelten:
1) Das Kind trifft Aussagen wie "Ich will mein
Vater/meine Mutter nie wieder sehen" (so auch
im Fall des o. g. EMGR-Urteils); 2) Beschimpfungen
des bestreffenden Elternteils (im EMGR-Urteil hatte
der 5-jährige Sohn den Vater bei seiner Anhörung
vor dem AG Mettmann als "nasty/häßlich"
und "stupid/dumm" bezeichnet. "Mummy
always says Egbert ist not my father. Mummy is afraid
of Egbert"). 3) Absurde Rationalisierungen für
die Ablehnung / Beschimpfungen 4) negative Ansichten
und Aussagen bleiben über Jahre hinweg unverändert;
5) frühere schöne Erfahrungen mit dem jetzt
abgelehnten Elternteil sowie sämtliche positiven
Eigenschaften werden vom Kind völlig verdrängt;
fehlende Ambivalenz; 6) Gegenstand der Ablehnung sind
nicht nur der andere Elternteil selbst, sondern dessen
gesamte Verwandtschaft, insbesondere auch Großeltern,
zu denen zuvor Beziehungen bestanden; 7) das Kind
geht so weit, Post, Geschenke oder Fotos des anderen
Elternteils zu zerreißen;
c) Als mögliche
Alternativdiagnose nennen Salzgeber/Stadler/Schmidt/Partale
desweiteren: In der umgangsablehnenden Haltung des
Kindes "können sich Ängste vor weiterer
Verletzung durch einen Vater, von dem sich das Kind
im Stich gelassen fühlte, offenbaren" (a.a.0.,
Kind-Prax 1999, 107 f., 111).
Das Gefühl des
Im-Stich-gelassen-werdens stellt sich bei Kindern
indes oft erst nach Trennung der Eltern ein, wenn
der Kontakt vom obhutausübenden Elternteil eben
nicht mehr zugelassen wird. Je kleiner die Kinder
noch sind, desto weniger können sie nachvollziehen,
wenn der Vater zwar gerne würde, aber nicht darf.
Die Autoren fahren
fort: "Auch Befürchtungen vor der antizipierten
Vergeltung eines Elternteils, den das Kind, nicht
immer grundlos, durch eine Loyalitätserklärung
zu Gunsten des anderen getrennt glaubte, begründen
Ablehnungen" (a. a. O., S. 111). Es wird also
auf die Angst des Kindes vor dem in seinen Umgangserwartungen
enttäuschten Elternteils rekurriert. Häufiger
dürfte es sich aber so verhalten, dass das Kind
den Umgang aus vorauseilendem Gehorsam gegenüber
dem obhutausübenden Elternteil und der Angst,
dessen Liebe zu verlieren, ablehnt (Gardner, a.a.0.;
Jopt, a.a.0., S. 225).
Der Beitrag des umgangbegehrenden Elternteils
Er dürfe dem Kind keine "Vorwürfe"
wegen der umgangsablehnenden Haltung machen. Das wird
niemand bestreiten. Weiter: Seine Bindung zum Kind
sei möglicherweise "nicht genügend
tragfähig". In Fällen labiler Eltern-Kind-Beziehung
erscheint aber gleichwohl aus perspektivischem Blickwinkel
die Verfestigung und Vertiefung und eben nicht Verhinderungstaktik
opportun. Elternteile "mit geringen Zuwendungs-
und Förderkompetenzen" werden auch nur selten
bis vor Gericht um Besuchskontakte streiten. Kinder,
die einen Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen
ablehnen, sind schon qua definitionem keine "PAS"-Kinder.
V. Zum Beitrag des manipulierenden Elternteils:
Nach Auffassung von
Salzgeber & Stadler ist der z. T. nicht zu überhörende
Schuldvorwurf an den manipulierenden Elternteil völlig
fehl am Platze. Dem ist m. E. insoweit beizupflichten,
als ein "Mangel an Unrechtsbewusstsein"
(Klenner a.a.O., Seite 1530) zu beobachten ist, (der
z. T. von Dritten - Rechtsbeistand, Beratungsbüro,
Freunde, Verwandte, letztlich "der Gesellschaft"
- erst hergestellt wird. Die "PAS-Kritiker"
meinen aber etwas anderes: Das Kind erlerne durch
den lernpsychologischen Mechanismus der "Verstärkung",
wie es sich "aktiv emotionale Unterstützung
seitens des mit ihm lebenden Erwachsenen verschaffen"
kann, ohne dass dieser Prozess dem betr. Erwachsenen
bewusst werden müsse oder intendiert sei. Zum
anderen bedingen aus systemtheoretischer Sicht Ursache
und Wirkung - quasi zirkulär - stets wechselseitig
einander. Die i.d.R. auf beiden Seiten des elterlichen
Konflikts vorzufindende Selbsttäuschung, sich
selbst stets nur als re-agierend zu erleben, soll
beseitigt werden. (In der Familien - und Paartherapie
und in Mediationsverfahren erfreut sich "systemisches"
oder "zirkuläres Denken" seit vielen
Jahren wachsender Bedeutung (z. B. Simon, F.-B. &
Rech-Simon, Ch.: Zirkuläres Fragen, Systemische
Theorie in Fallbeispielen, Ein Lernbuch, Carl-Auer-Systeme
Verlag, 1999; Watzlawick et al., Menschliche Kommunikation,
Huber-Verlag 1992)
Dies schließt
zwar die Annahme einseitiger Verantwortlichkeit (und
Parteilichkeit in der Elternarbeit) aus, nicht jedoch
Verantwortlichkeit per se.
(Einseitige Verantwortlichkeit
- aufgrund ungleich verteilter wirtschaftlicher Macht
- wiederum betonend die amerikanische Frauenverbände,
die z. B. Scheidungsmediation an und für sich
unter diesem Blickwinkel ablehnen).
Der Mensch ist nun
einmal anfällig für die Versuchung, Macht
zu missbrauchen, erst recht im Trennungsstadium, in
dem gegenseitige Aggressionen als normal gelten und
das Selbstwertgefühl der Eltern oft durch das
Gefühl "versagt" zu haben, ramponiert
ist. Der obhutausübende Elternteil hat im Verhältnis
zum anderen Elternteil Macht, schon weil zunächst
einmal er über das Ob und Wie der Besuchskontakte
bestimmen kann. Er mag sich idR nicht bewusst sein,
was er beim Kinde angerichtet, will aber u. U. den
Ex-Partner - treffen.
Zwar haben die Eltern
im Moment der Trennung gemeinsames Sorgerecht. Doch
in dem Moment, wo der andere Elternteil hierauf pocht,
droht dies auch schon verlustig zu gehen. Mit Eröffnung
der Diskussion über Manipulation oder Umgangseinschränkung
ist das Tor zum erfolgreichen Antrag auf Alleinsorge
des obhutausübenden Elternteils - jedenfalls
auf Grundlage der Doktrin der "beiderseitigen
Kooperationswilligkeit" der neueren Rspr. des
BGH (FamRZ 1999, 1646 = NJW 2000, 203 = MDR 2000,31
mit Anm. Oelkers) und einiger OLG - schon weit aufgestoßen
(bejahend Born, FamRZ 2000, 396 f., der sich gegen
"verordnete Harmonie" auspricht; kritisch
hingegen Haase & Kloster-Harz, FamrZ 2000, 1003
ff.; Weisbrodt DAVorm 2000, 618 f., 620 f.; Bode FamRZ
1999, 1400 f.). Das wird dem manipulierenden Teil
- bei entspr. Beratung - nicht lange verborgen bleiben.
Der obhutausübende Elternteil ist daher leicht
in Versuchung, seine größere Einflussmacht
über das Kind auszunutzen, indem er hinsichtlich
des Umgangs nach dem Prinzip des Gewährens/ Nichtgewährens
verfährt, z. B. um Forderungen (nach mehr Unterhalt
etc.) durchzusetzen, sich für psychische Verletzungen
zu revanchieren etc. Menschlich, allzu menschlich.
Das ändert aber nichts daran, dass derjenige,
der dieser Versuchung nachgibt, Verantwortung trägt,
die auch benannt werden können muss. Da hierbei
im Interesse der betroffenen Kinder die Fronten nicht
unnötig verhärtet werden dürfen, ist
Fingerspitzengefühl und oft schwierige Gradwanderung
der professionellen Scheidungsbegleiter erforderlich.
Zumal "auch in Fällen PAS-geschädigter
Kinder stets beide Eltern ihren jeweiligen Anteil
am Konflikt geschehen erkennen und verarbeiten"
müssen (Koeppel / Kodjoe, DAVorm. 1998, Seite
218). "Die Pychodynamik programmierender Eltern"
ist i. ü. "geschlechtsneutral" (Koeppel/Kodjoe
a.a.0.).
Letztlich ursächlich
für ein manipulatives, ausschließliche
Solidarität des Kindes forderndes Verhalten von
Erwachsenen ist eine "erhebliche Beeinträchtigung
des Selbstwertgefühls" (Jopt, a.a.O., 270).
Wichtiger als die Frage nach Verantwortung und "Schuld"
ist sicher die Erkenntnis, dass nicht nur das Kind,
sondern auch die erwachsene Person Hilfe braucht.
(Der betr. Elternteil tut sich selbst keinen Gefallen
damit, den anderen auszugrenzen, die Belastung durch
die ausschließliche Kinderbetreuung (u. gfs.
(Teil-) Erwerbstätigkeit) wird dem ausgegrenzten
Elternteil dann z. T. im parallel laufenden Unterhaltsverfahren
vorgehalten).
Was aber, wenn sie
dies nicht wahrhaben will, sich hinter vermeintlicher
Macht verschanzt, dem Beratungsprozess verschließt,
die Beratung also scheitert ? Dies ist die "Kardinalfrage
bei allen schweren Umgangsstörungen, nicht nur
bei PAS" (Jopt a.a.O, 266).
VI. Implikationen aus der Diagnose "P.A.S.":
Neu sind die aus der
einmal gestellten Diagnose "PAS" gefolgerten
Implikationen für das richterliche Handeln: Diese
gehen erstmals hinaus über das traditionelle
"Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts
machen" (hiergegen Knappert, Kind-PRAX 1998,
46 f.).
Gerade diese Implikationen
werden von den Kritikern des PAS-Modelles dezidiert
abgelehnt. Immer wieder spitzen Satzgeber/Stadtler
ihre Ausführungen auf den - als Katastrophe betrachteten
- Obhutswechsel zu.
Zwar wird vom Lager
der "PAS"-Befürworter bei Fällen
hochgradigen PAS
(zu den 3 Erscheinungsformen
des PAS, leicht, mittel, schwer, vgl. Schröder
a.a.O., S. 594; Wohlgemuth a.a.o.)
in der Tat erwogen,
dem manipulierenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu entziehen und dieses auf einen Pfleger (§
1909 BGB) oder den anderen Elternteil (§ 1680
III BGB) zu übertragen. Allerdings stets nur
als ultima ratio (Kodjoe & Koeppel, Früherkennung
von PAS- Möglichkeiten psycholog. u. rechtlicher
Interventionen, Kind-Prax 1998, 138 f.). (Und selbst
hiermit geht nicht zwangsläufig ein tatsächlicher
Obhutswechsel einher, dieser wird hiermit nur ermöglicht.)
Zurecht nennen Stadler
& Salzgeber explizit die richterliche Ermahnung
("Drohung") mit eben diesem Entzug als weniger
einschneidende Maßnahme (befürwortend:
Bergmann & Rexilius a.a.O). Deren Geeignetheit
wird von Salzgeber & Stadler allerdings in Abrede
gestellt mit dem Argument, auch hierdurch würde
sich die gewünschte Verhaltensänderung nicht
einstellen.
Quod erat demonstrandum.
Insbesondere in Fällen, in denen der ausgrenzende
Elternteil weniger selber, sondern mehr das soziale
Umfeld "dahinter steht", kann das Gericht
durchaus etwas bewirken, wenn es ohne Umschweife zu
erkennen gibt, dass Ängste verständlich
sein mögen, jedoch einen Umgangsausschluss nicht
zu rechtfertigen vermögen, und es vom betreuenden
Elternteils erwartet, das Kind zu Besuchskontakten
anzuhalten.
Und ist z. B. "zu
befürchten, dass die eigenmächtige Mitnahme
des Kindes das erste Glied einer auf den Abbruch der
Beziehung zum zurückbleibenden Elternteil gerichteten
Handlungskette und die sanktionslose Hinnahme der
Eigenmächtigkeit als Rechtfertigung für
weitere Eigenmächtigkeiten aufgefasst wird, sowohl
bei der Gestaltung des Umganges, als auch bei der
Übergehung des anderen Elternteils bei der Ausübung
der elterlichen Sorge, kann das der Einstieg in eine
Entfremdungsstrategie sein, gegen die frühzeitig
eingeschritten werden muß". (Beitrag aus
der Richterschaft von Weisbrodt, Kind-Prax 01/2000,
9 ff.).
VII. "PAS" und Zeitablauf:
Wichtig ist m. E. bei
schwerwiegenden Umgangskonflikten, daß die Folgen
des Zeitablaufs genügend berücksichtigt
werden. Schnell haben sich dem Kindeswohl abträgliche
Verhältnisse verfestigt. Zum Teil meldet ein
Elternteil ohne Einverständnis des anderen Teils
das Kind von der Schule ab, reißt es aus seinem
gewohnten sozialen Umfeld heraus, und zieht (manchmal
hunderte Kilometer weit) weg mit dem Kind.
(m. E. kein Fall einer
"Alltags-Angelegenheit", sondern von "erheblicher
Bedeutung" für das Kind i.S.d. § 1687
I 1 BGB, u. U. sogar strafbar, § 235 StGB, wenn
mittels "List" erfolgt, BGH, FamRZ 1999,
1344).
Dies geschieht aus
"weitverbreitetem Besitzstandsdenken", u.
U. aber auch aus einem "Schutzinstinkt"
heraus, jedenfalls wird dies leider auch heute noch
oft als "gutes Recht" betrachtet (Klenner
a.a.0., 1529). Schnell ist hierbei ein "Wendepunkt
überschritten, von dem an eine Umkehr (vom Umgangsboykott)
nur noch mit fremder Hilfe möglich ist "
(Klenner a.a.O., 1530).
Familiengerichte sehen
sich z. T. außerstande, die für eine vorläufige
Anordnung stets erforderliche Kindeswohlgefährdung
zu sehen. "Eilbedürftigkeit" wird ungeachtet
aller Erkenntnisse über kindliches Zeitempfinden
(Heilmann, Kindliches Zeitempfinden u. Verfahrensrecht,
Neuwied, 1998) nach wie vor als "Ausnahmefall"
betrachtet, der ganz besonderer Begründung bedarf
(womit, fragt sich der Anwalt, wenn wochen- und monatelange
Umgangsvereitelung selbst bei bislang vorhandener
intensiver Bindung des ausgeschlossenen Elternteils
zum Kinde z. T. nicht als ausreichend betrachtet wird
?). Vor allem soll - gerade neuerdings - "erst
einmal beraten" werden..
Was letztlich bei völligem
Umgangsabbruch not tut - wie man auch immer zum PAS-Konzept
stehen mag - ist der "frühe erste Termin".
Dies hat nichts zu tun mit dem "den Blick einengenden,
subjektiv empfundenen Problem- und Handlungsdruck"
bei Eltern und begleitenden Fachkräften (Salzgeber
& Stadtler, Kind-Prax 1998, 167 f., 167); vielmehr
ist im Interesse des Kindeswohls frühzeitig der
Verfestigung von Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so gesehen:
Seit 01.07.1998 gibt es die neue Sollvorschrift des
§ 52 I 2 FGG. "Es (das Familiengericht)
soll die Beteiligten so früh wie möglich
anhören ....." (hierzu Fröhlich, BRAK-Mitteilungen
2000, 72). Auch die Anhörung des Kindes sollte
so früh wie möglich erfolgen (Kodjoe &
Koeppel, Kind-Prax 1998, 138 f., 142). Die Gefahr
einer Fehlentscheidung im Ganzen ist schwerwiegender,
als die Gefahr einer einmaligen Belastung des Kindes
durch seine persönliche Befragung (ähnlich
Koeppel, DAVorm 2000, 640).
Es könnte gleichzeitig
mit der Beauftragung des Jugendamtes bereits terminiert
werden. Dies geschieht in aller Regel aber erst dann,
wenn eine "abschließende" Stellungnahme
des Jugendamtes vorliegt. Diese lässt zulange
auf sich warten. Zum Teil weisen Familiengerichte
hierauf schon in Merkblättern hin, in denen insb.
der umgangsbeantragende Elternteil entspr. informiert
bzw. desillusioniert wird (" ...dauert erfahrungsgemäß
6 - 8 Wochen".).
M. E. steht einem frühen
Termin nicht entgegen, daß sich gleichzeitig
das Jugendamt im Rahmen des § 49 FGG um Konsens
zwischen den Parteien bemüht.
Selbst ein frühzeitiger
vorläufiger Gerichtsbeschluss - etwa für
eine Übergangszeit - schließt die Fortsetzung
der Beratungstätigkeit des Jugendamtes genauso
wenig aus, wie ein von den Parteien vor Gericht abgeschlossener
"Zwischenvergleich".
Die vom Jugendamt transferierten
Erkenntnisse sind in streitigen Umgangsfällen
nach Trennung der Eltern oft zu mager, um den damit
eingehenden Zeitablauf bis zum ersten Gerichtstermin
zu rechtfertigen. Sie sind dem Richter dann keine
echte Hilfe für seine Entscheidung. In den Trennungs-/Scheidungsfällen
werden in der Regel lediglich die unterschiedlichen
Sichtweisen der Parteien - übersetzt in die sozialpädagogische
Fachsprache - wiedergegeben. Den Kern derartiger Stellungnahmen
könnten die Eltern auch selber dem Gericht im
Termin berichten, sprachlich zuwenig Gewandte mit
Hilfe ihrer Rechtsbeistände.
Oft ergibt sich durch
die neuerdings häufiger anzutreffende Bestellung
von Verfahrenspfleger(inne)n noch zusätzliche
Verfahrensverzögerung (weil erst mitten im Verfahren
bestellt).
Allerdings könnte
der Zeitverlust beim Jugendamt sich rechtfertigen
durch die dortige Kompetenz zur Mediation. Indes zeigen
auch viele Familienrichter(Inne)n entgegen landläufiger
Meinung mediative Ansätze im Verhandlungsleitungsstil.
Wenn selbst in ZPO-Verfahren das Gericht "in
jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung
hinwirken soll" (§ 279 ZPO), so ist dies
erst recht selbstverständliche Praxis bei strittigen
Kinderverfahren (in diesem Sinne zur Mediation aus
richterlicher Sicht: Schulz, FamRZ 2000, 860 f.).
Gerade in Terminen
vor dem Familiengericht löst sich so manche scheinbar
unüberwindliche (geistige) Blockade erstaunlich
schnell auf. Zum Teil allerdings aber auch dadurch,
dass ein leises "Machtwort" zur rechten
Zeit am rechten Ort eben doch Wunder wirken kann.
Die verbreitete Vorstellung,
dass durch verfrühtes Angesichtigwerden des Richters
im Termin den Parteien ein (potentieller) Einigungswille
abhanden käme, teile ich nicht. Im Gegenteil:
Dieser stellt sich dort oftmals erstmals ein (nicht
nur in familiengerichtlichen Verfahren). Die Parteien
haben in vorgerichtlichen und ersten gerichtlichen
Schriftsätzen ihre Munition verschossen, ihren
Ärger zum Ausdruck gebracht, den Sachverhalt
"richtiggestellt", genug durchlitten und
Nerven eingebüßt: jetzt kann man sich auch
wieder in der Mitte entgegenkommen.
Falls nicht: Dann sollte
sich das Familiengericht zu einem vorläufigen
Ent- bzw. Beschluß durchringen, anstatt die
Parteien nur erneut an Beratungsinstitutionen zu verweisen,
die oft nicht genau wissen, was sie mit diesen eigentlich
anfangen sollen, und die nur dann erfolgreich arbeiten
können, wenn bei beiden Parteien ausreichende
Motivation zu Mediation/Beratungsgesprächen vorhanden
ist (zum Teil meldet sich der umgangsablehnende Elternteil
dort nichtmals zur Absprache eines ersten Termins,
er hat nun erst einmal wieder "Zeit gewonnen".)
Deshalb muss das Gericht,
wenn es schon nur eine Beratungsempfehlung ausspricht,
"zusätzlich darauf hinweisen, dass es von
einer nur eingeschränkten Erziehungseignung desjenigen
Elternteils ausgehen wird, der die Gespräche
- ohne nachvollziehbaren Grund - abbricht und damit
zeigt, dass er sein eigenes Interesse an Distanz zum
Ex-Partner höher ansiedelt, als das seines Kindes
nach kooperierenden Eltern. Dadurch sollte sich vor
allem der Betreuende angesprochen fühlen, falls
er sich allein aufgrund des Zusammenlebens mit dem
Kind bereits in einer so starken Position sieht, dass
er fest davon überzeugt ist, keine Konzessionen
eingehen zu brauchen" (Jopt, a.a.0., S. 266).
Von einem frühen
Termin wird nicht nur wegen der Auffassung, er schade,
abgesehen, sondern weil Familienrichter häufig
überlastet sind. Statt weitere Richterstellen
zu schaffen, versucht man, mit psychologisch idR.
unterqualifizierten Verfahrenspflegern (Sachverständigen-)Kosten
zu sparen. Gerade der psychologische Sachverständige
wäre aber grundsätzlich geeignet, als Vermittler
zu wirken (zum Rollenwandel vom (Nur-)Diagnostiker
zum Vermittler im Auftrag des Gerichts: Bergmann &
Rexilius a.a.O. Gerichte müssten sich dieses
erst noch zu eigen machen, den Auftrag an den Sachverständigen
entsprechend formulieren. Anderseits wird für
jeden noch so diffusen, mit traditionellen, wissenschaftlich
überholten Floskeln begründeten Antrag -
Kind soll "zur Ruhe kommen", ausgegrenzter
Elternteil stört die neue "soziale Familie"
- auf Umgangseinschränkung /- ausschluss staatliche
Prozesskostenhilfe gewährt ("in vielen Fällen
kindeswohlschädigend") (Fn: Kodjoe &
Koeppel, a.a.0.; Jopt, a.a.0.)
Zu dünn besetzt
sind auch die Jugendämter und Ortsverbände
des dt. Kinderschutzbundes e. V., was dort zu völlig
unakzeptablen "Zeitschienen" führt,
auch fehlen Kapazitäten für den neu eingeführten
"begleiteten Umgang" (§ 1684 IV 3,
4 BGB) (auch insoweit wieder zur Vorsicht mahnend:
Salzgeber, FamRZ 1999, 975 f.) - auch am Wochenende.
Derartiges könnte die "Kindschaftsrechtsreform
mit Leben füllen". Wie sollen erwerbstätige
Eltern zu den dortigen Bürostunden Besuchskontakte
pflegen ? (Dem Problem überarbeiteter Sachverständiger,
die auch den 100. Auftrag noch dankend annehmen und
dann teilweise ein Jahr auf die Vorlage ihres Gutachtens
warten lassen, könnte man allerdings dadurch
begegnen, dass man auch ihren weniger ausgelasteten
Kollegen eine Chance gibt.)
In Kalifornien bestimmt
das Gesetz u. a. (Sec. 3170- 73), dass Anordnung und
Durchführung von Mediation in strittigen Sorge-
und Umgangsfällen binnen 60 Tagen zu erfolgen
haben. Auch in Großbritannien sieht man gesetzlich
verankert jede Verfahrensverzögerung als dem
Kindeswohl abträglich an (hierzu Heilmann, ZfS
1998, 317 ff).
In diesem Zusammenhang
mögen die außenpolitischen Querelen mit
den U.S.A. anlässlich des Clinton-Besuches aufgrund
dt. Gerichtsentscheidungen in Kindesentführungsfällen
erwähnenswert sein. Betroffene amerikanische
Staatsbürger hatten in ihrer Heimat unter Berufung
auf das Haager Rückführungsabkommen gegen
zu lange Verfahrensdauer und verzögerte Entscheidungen
hierzulande protestiert, die dazu führten, dass
infolgedessen die Rückführung tatsächlich
eine Kindeswohlverletzung bedeutet hätte.
VIII. Fazit:
M. E. ist nichts dagegen
einzuwenden, wenn schwere Umgangskonflikte auf "PAS"
abgeklopft werden. Die Gefahr, dass "PAS"
hierbei unkritisch in Fälle hineininterpretiert
wird, bei denen die Kontaktverweigerung auf andere
Ursachen als Manipulation zurückzuführen
ist, ist nicht von der Hand zu weisen; die Schwierigkeit
der "richtigen" Diagnose ist jedoch kein
Argument gegen "PAS", sondern erfordert
Fortbildung und Qualifikation, angefangen bei der
häufig ersten "Anlaufstelle" - dem
Jugendamt.
In Fällen, wo
"PAS" tatsächlich vorliegt, kann die
entsprechende - frühzeitige - Diagnose ermöglichen,
dass durch entsprechende psychologische Interventionen
seitens der am Beratungsprozess beteiligten Fachkräfte
gerichtliche Umgangsverfahren überhaupt erst
vermieden werden, angefangen bei Unterstützung
des manipulierenden Elternteils u. a. "durch
frühzeitige Beratung und Aufklärung"
(Kodjoe & Koeppel, Kind-Prax 1998, 138 f., 140).
"PAS" ist stets Ausdruck fehlender Bindungstoleranz
mindestens eines Elternteils. Diese wird oft mit Ängsten
begründet, das Kind oder dessen Liebe an den
anderen Elternteil zu verlieren (Klenner, a.a.0.,
S. 1530). Oder: Der Kontakt zum anderen Elternteil
schade dem Kind bzw. seiner Entwicklung.. Einigkeit
besteht in der Fachwelt darüber, dass unterschiedliche
Erziehungsstile alleine dem Kind nicht notwendigerweise
schaden. Diese erlebten Kinder auch in intakten Familien,
erwiesen sich sogar als bereichernd für die Entwicklung
der kindlichen Persönlichkeit (Bergmann / Rexilius
a.a.O.). Hier kann Aufklärung etwas bewirken.
Gerichtsverfahren werden
idR. erst dann angestrengt, wenn die Gespräche
beim Jugendamt keine Ergebnisse zeitigten. In diesem
Stadium kann die Diagnose "PAS" verhindern
helfen, dass nicht solange beraten, diskutiert (und
terminiert bzw.: nicht terminiert) wird, bis die Beziehung
des Kindes zum ausgegrenzten Elternteil völlig
der Entfremdung zum Opfer gefallen ist.
Bei - rechtzeitigen
- (milden) richterlichen Interventionen /Ermahnungen
/ Aufklärungen erübrigt sich die von den
"PAS-Gegnern" so vehement kritisierte, in
der Tat bedenkliche Maßnahme des Obhutwechsels
zum anderen Elternteil. I. ü.: Interventionen
sind in Fällen, wo die betroffenen Kinder den
ausgegrenzten Elternteil nicht beschimpfen und verunglimpfen,
wo eben diese "kognitive Komponente" - als
Voraussetzung für "PAS" - altersbedingt
noch fehlt, (Klenners Typus: Das Kind will eigentlich
wohl, wird jedoch falsch verstanden) - doch erst recht
angebracht ! Ein früher Anhörungstermin,
selbst ein vorläufiger Umgangsbeschluss für
eine Übergangszeit schließt die Fortsetzung
der Beratungstätigkeit von Jugendamt und Mediatoren
nicht aus und ist m. E. sowohl bei schlichtem "Umgangsboykott",
als auch bei "PAS"-Kindern im Alter von
8 bis ca. 12 Jahren angezeigt. Kaum jemand kommt z.
B. auf die Idee, es vom Kindeswillen abhängig
zu machen, ob die Schule besucht wird, abends beizeiten
zu Bett gegangen wird, etc. "Eine gerichtliche
Umgangsregelung kann ein von PAS betroffenes Kind
entlasten, da die Besuche beim anderen Elternteil
sich dann nicht mehr als Verrat am betreuenden Elternteil
darstellen" (Kodjoe & Koeppel, Kind-Prax
1998, 138 f., 142). Bei Jugendlichen muß natürlich
deren wachsende Autonomie respektiert werden. Zum
Teil wird bei Kindern ab ca. 13 krasse Ablehnung eher
als "eigenes Urteil", als als "PAS-Syndrom"
gedeutet. (Jopt, a.a.o. S. 261.)
Problematisch ist für
Kinder erst die Starre und Unflexibilität einer
dauerhaften beschlussweisen Regelung, wie eine großangelegte
amerikanische Langzeitstudie von Judy S. Wallerstein
u. a. zeigte (Judy S. Wallerstein, Langzeitwirkungen
der elterlichen Ehescheidung auf Kinder, Vortrag am
Frankfurter psychoanalytischen Institut vom 30.5.2000.).
Gerade dieser Aspekt
unterstreicht die große Bedeutung von Beratung
und Mediation bei Umgangs- und Sorgestreitigkeiten.
Sind Umgangskontakte jedoch erst einmal (wieder) in
Gang gesetzt, sind die Parteien mit zunehmenden Zeitablauf
bei grundsätzlichem "Funktionieren"
und damit einhergehendem Abbau von Ängsten u.
Misstrauen auch zunehmend in der Lage, flexiblere
Besuchszeiten - insb. mit Hilfe des Jugendamtes -
zu gestalten. Das Beratungsangebot des Jugendamtes
bleibt selbstverständlich auch nach einem Umgangsbeschluss
wichtig für Eltern und Kind.
· "PAS"
ist kein "Allheilmittel oder Superkriterium bei
der Beurteilung des Kindeswohls", will und braucht
es auch nicht zu sein, sondern relativiert und ergänzt
althergebrachte Parameter (insb. Kontinuitätsprinzip,
beiderseitige Kooperationsbereitschaft), und betont
das in seiner Bedeutung wachsende (Kodjoe/Koeppel,
a.a.0., 9; Weisbrodt DAVorm 2000, 617 f.; BVerfG FamRZ
1982, 1179 ff., 1182 f.; OLG Celle FamRZ 1994, 924,
FamRZ 1998, 1045; OLG Bamberg FamRZ 1985, 1175; OLG
München FamRZ 1991, 1334; AG Potsdam FamRZ 1996,
422) Kindeswohl-Kriterium der "Bindungstoleranz".
Hiergegen vorgebrachte Bedenken überzeugen genauso
wenig wie die diejenigen gegen "PAS" (selbstverständlich
kann bei Entscheidungen zur elterlichen Sorge / Obhutswechsel
das Kriterium der "Erziehungseignung" -
da, wo sie fehlt - weder durch "Beziehungsqualität",
noch durch "Bindungstoleranz" wettgemacht
werden; damit ist nicht gesagt, dass "Erziehungseignung"
das ranghöchste Kriterium, sondern eben conditio
sine qua non für die Übernahme der Obhut
ist. Bei grds. geklärter Obhutsfrage ist aus
Sicht des Kindes jedoch die Umgangsfrage wichtiger
als die Frage, welches Sorgemodell letztlich festgelegt
wird.
· "PAS"
betont klassische Erkenntnisse der Psychoanalyse,
insbesondere die Bedeutung der "Identifikation"
mit beiden Elternteilen ("Triangulation")
für die kindliche Entwicklung welche etwas in
Vergessenheit geraten waren. Insbesondere bei der
naturwissenschaftlich orientierten Psychologie, die
im Vergleich zur geisteswissenschaftlich orientierten
Psychologie seit langem einseitige Vorherrschaft an
den Universitäten genießt, was auch in
der Gutachten-Vergabepraxis der Gerichte ihren Niederschlag
findet (Rexilius, Kind-Prax 01/2000, S. 5.).
· Das wachsende
Bewußsein für "PAS" bei Jugendämtern,
Sachverständigen, Familiengerichten und Anwaltschaft
ist grundsätzlich zu begrüßen (a.
A. Gerth, Kind-Prax 1998, 171) und führt nach
der Erfahrung des Verf. in so manchem Fall zur Wiederaufnahme
der Besuchskontakte. Eine Verunglimpfung des "PAS"-Ansatzes
hingegen führt m. E. zum Rückschritt hinter
die Zeit vor der Kindschaftsrechtsreform. So heben
selbst die starke grundsätzliche Bedenken gegen
die "PAS"-Sichtweise äußernden
Diplom-Psychologen Wetter und Fine (a.a.O.) positiv
hervor, dass "durch PAS die Diskussion über
die Ablehnung eines Elternteils und Kontaktbrüche
wiederbelebt worden ist und die Forderung laut wurde,
diesem Phänomen nicht einfach mit Resignation
zu begegnen. Sicherlich lohnt es sich auch, die vorgebrachten
Erklärungsversuche für elterliches und kindliches
Verhalten - mit zurückhaltender Verwendung von
Pathologisierungen - weiter zu verfolgen".
Nachtrag
von März 2002:
Zwischenzeitlich ist
die BRD vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erneut in einem ähnlich gelagerten
Fall - Versagung von Umgang durch dt. Gerichte - zu
Schadensersatz verurteilt worden:
EuGHMR, Urteil v. 11.10.2001,
FamRZ 2002, 381 (Sommerfeld ./. Deutschland):
Verurteilung der BRD
zur Zahlung von DM 55.000,-- + Erstattung von Auslagen
DM 2.500,-- aufgrund von - noch gem. § 1711 BGB
a. F. ergangen - menschenrechtswidrigen Entscheidungen
dt. Gerichte.
(Die BRD hat die Verweisung
der Sache an die große Kammer gem. Art 43 I
EMRK beantragt.)
Sollte das Schule machen
und tausende betroffene Väter aus der Zeit vor
der Kindschaftsrechtsreform Schadensersatz von der
BRD verlangen, wird es summa summarum richtig teuer.
Vielleicht wachen dann hierzulande einige BGH- und
OLG-Richter in Familliensenaten auf.
Allen, die nach Antworten
suchen, auf welche Weise Gerichte bei Umgangsboykotts
intervenieren könn(t)en, wird hiermit Richard
A. Gardners jüngst erschienenes Buch: "Das
elterliche Entfremdungssyndrom - Anregungen für
gerichtliche Sorge- und Umgangsregelungen" (soeben
in dt. Sprache im VWB-Verlag erschienen) wärmstens
empfohlen.
Gardner wird hier so
deutlich, dass jetzt wenigstens eigentlich der Streit
darüber, "was Gardner gemeint hat",
ad acta gelegt werden kann .....
U. a. auch mit Blick
auf die "Finnland-Entscheidung" des EuGHMR
zur Situation von Pflegekindern (Nr. 1097 EuGHMR,
Urteil v. 27.04.2000, FamRZ 2000, 1353) lässt
sich sagen, dass die Praxis der deutschen Gerichte
und Jugendämter noch meilenweit entfernt ist
von den Vorgaben des EuGHMR.
Der EuGHMR gibt in
der "Finnland-Entscheidung" auch dem Bundesverfassungsgericht
Nachhilfe darin, wie Art 6 GG eigentlich auszulegen
wäre:
"Art 8 EMRK (Achtung
des Familienlebens) erfordert eine faire und umfassende
Abwägung des Interesses des Kindes am Verbleib
in der öffentlichen Pflege sowie des Interesses
der Eltern an der Zusammenführung der Familie."
Letztere Rechtsposition
- der Eltern nämlich - degenerierte hierzulande
unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
zu Art 6 GG und dessen Verständnis des "Kindeswohls"
zunehmend in Richtung: unbeachtlich.
Die deutsche Familienjustiz
muss sich außerdem die Frage gefallen lassen:
Wie ist es möglich,
dass tausende nichtobhutausübende geschiedene
Elternteile - sogar unter der Rubrik "Gemeinsames
Sorgerecht" - mit einem Umgangsrecht "alle
14 Tage ein Wochenende" oder weniger - abgespeist
werden, wenn andererseits der VGH Mannheim kürzlich
in einer Entscheidung zum Bleiberecht eines Vaters
aus dem Kossovo (Az. 11 S 1700 / 01) in den Entscheidungsgründen
deklariert: Das Sorgerecht allein reiche nicht aus,
um ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Die rein
rechtliche Teilhabe am Sorgerecht genüge nicht.
Vielmehr müsse der ausländische Elternteil
regelmäßig "bestimmte, nicht unbeträchtliche
Zeiten" zusammen mit dem Kind verbringen",
um zu zeigen, dass er die Elternfunktion auch tatsächlich
wahrnimmt, den "Voraussetzungen einer tatsächlich
gelebten Personensorge gerecht wird". Ein Umgangsrecht
für jeden 3. Samstag wurde hierfür als nicht
ausreichend angesehen ....
Dann muss geschlossen
werden, dass dt. Gerichte - gerade auch nach dem Inkrafttreten
der Kindschaftsrechtsreform - tausenden Vätern
verwehren, das ihnen auf dem Papier auch nach Scheidung
zustehende Sorgerecht "tatsächlich zu leben".
Als Ausländer könnten sie ausgewiesen werden
....
Kurt Ebert bezeichnete
auf der Tagung "Psychologie im Familienrecht"
der Evangelischen Akademie Bad Boll (9.- 11.Dez. 1998)
den Begriff "Kindeswohl" als mittlerweile
"denaturiert", und (Zitat von Hans Hattenhauer)
"Joker", den der Staat für alle beliebigen
Zwecke einsetzen kann".
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