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Auszugsweise Abschrift
aus FamRZ 10/2000 S.592 ff.
Umgangsrecht und
falschverstandenes Wohlverhaltensgebot
Auswirkungen auf
Trennungskinder und Entstehen des sog. PA-Syndroms
Von Rechtsanwältin
URSULA SCHRÖDER, Düsseldorf
Neben vielen anderen Ursachen für Umgangs- und
Kontaktverweigerungen eines Kindes nach Trennung und/oder
Scheidung der Eltern bildet das PA-Syndrom einen sehr
speziellen Bereich bei Umgangsproblemen. Das PA-Syndrom
beschreibt die bewußte Entfremdung von Trennungskindern
von einem Elternteil durch den anderen.
I. Einführung
Die Entstehung des
Parental Alienation Syndrome, kurz auch PAS genannt
(übersetzt soviel wie "Elterliches Entfremdungs-
oder Eltern-Feindbild-Syndrom"), hängt damit
zusammen, dass es nach der Trennung der Eltern für
diese oftmals nur eingeschränkte Möglichkeiten
gibt, Elternschaft und Partnerschaft im Blick auf
die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind
auseinander zu halten. Dies hat seinen Grund darin,
dass ein Elternteil die Bedeutung des anderen Elternteils
für das Kind nicht anerkennt und eigennützige
Interessen vor diejenigen des Kindes stellt - vielfach
in der Überzeugung, dass dies zum Wohle des Kindes
geschieht. Es wird eben nicht alles unterlassen, was
das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Dadurch wird das Kind zum Objekt der elterlichen
Konflikte herabgewürdigt.
II. Definition und Entstehung des PA-Syndroms
Nach der Trennung/Scheidung
erfahren viele Elternteile die den Umgang mit ihrem
Kind begehren, eine wesentliche Behinderung durch
den anderen Elternteil. Sie erfolgt fast immer nach
dem gleichen Muster, welches Klenner in seinem grundlegenden
Aufsatz der "Rituale der Umgangsvereitelung"
dargestellt hat[1]. Das
Trennungskind wird aus Angst, es an den anderen Elternteil
zu verlieren, und zur Beruhigung von Selbstzweifeln
als Art menschlichen Zugewinns aus der beendeten Beziehung
mitgenommen, in der man es selber nicht mehr aushalten
konnte[2]. Folge ist
dann möglicherweise, dass der Elternteil, bei
dem das Kind lebt, den anderen Elternteil aus dem
Leben des Kindes auszugrenzen versucht. Die Problematik
der Aufwiegelung oder Beeinflussung eines Kindes ist
dabei nichts Neues. Es kann aber beim Kind (natürlich
gibt es auch andere Ursachen für Umgangs- und
Kontaktverweigerungen eines Kindes nach Trennung und
Scheidung) zur Entwicklung des sog. PAS[3]
kommen.
1. Definition
Das PAS wird durch Manipulation oder Programmierung
des Kindes durch einen Elternteil erzeugt. Das Kind
spaltet seine Eltern in einen geliebten (guten) und
einen - angeblich - gehassten (bösen) Elternteil
auf [4]. Es bedeutet
die unbegründete, kompromisslose Zuwendung eines
Kindes zu einem, dem guten Elternteil, mit dem es
zusammenlebt, und die ebenso kompromisslose, feindselige
Abwendung vom anderen, dem angeblich bösen Elternteil,
mit dem es nicht mehr zusammenlebt.
2. Entstehung
des Syndroms
Grundlegend für die Entstehung des PAS ist die
Tatsache, dass sich Trennungskinder in einem Loyalitätskonflikt
befinden. Es stellt sich für sie die Frage, ob
sie weiterhin beide Eltern lieben dürfen. Gerade
im Hinblick darauf wären sie auf die oben angesprochene
Mithilfe ihrer Eltern angewiesen, die ihnen erlauben
müssten, den jeweils anderen Elternteil weiterhin
lieben zu dürfen.
Diesen Konflikt benutzt
der entfremdende Elternteil nun, um die zuvor bestehende
normale Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören, indem
er das Kind, unter Missbrauch der uneingeschränkten
Einflussmacht (bewusst oder unbewusst), manipuliert.
Dies geschieht durch Schaffung eines negativen Fremdbildes
des Ex-Partners. Mangels entwickelter Differenzierungsfähigkeit
kann sich das Kind nur an Extremen orientieren, so
dass in der Folge ein psychodynamischer Prozess ins
Rollen gerät. Dieser bewirkt, dass sich das Kind
über die "Programmierung" hinaus entwickelt.,
Es solidarisiert sich mit dem Elternteil, von dem
es abhängig ist, und sieht dessen Aussagen als
die eigenen an. Es geht sogar noch darüber hinaus:
Das Kind weist ohne Zutun von außen jeden Kontakt
mit dem entfremdeten Elternteil aufgrund von Gehörtem,
Übernommenem und nicht aufgrund eigener Erfahrungen
ab. Auch wenn es aus eigenem Erleben keine negativen
Erfahrungen gemacht hat, lehnt es den anderen Elternteil
fortan ab. Diese Entwicklung des Kindes stammt daher,
dass es sich vorstellt, nur bei dem gezeigten Verhalten
weiterhin von dem "guten" Elternteil geliebt
und versorgt zu werden. Das Kind verleugnet seine
eigenen Bedürfnisse dem anderen Elternteil gegenüber.
Es geht bislang so weit, dass das manipulierte Kind
Post, Geschenke oder Photos des anderen Elternteils
zerreißt oder zerstört oder Aussagen wie
"Ich will meine/n Vater/Mutter nie wieder sehen"
trifft. So wird deutlich, dass auch der Faktor Angst
beim Kind eine nicht zu unterschätzende Rolle
spielt. Nämlich die Verlustangst bezüglich
der Liebe und Zuwendung des ihm verbliebenen Elternteils.
Wichtig bei der Abgrenzung
von PAS-Fällen zu "normalen" Trennungskindern
ist die Tatsache, dass sich die negative Einstellung
zu dem Ex-Partner nicht relativiert. Dass getrennt
lebende Eltern den früheren Lebenspartner ihren
Kindern gegenüber negativ darstellen, ist nichts
Neues. Bei PAS bleiben aber auch nach mehreren Jahren
die negativen Ansichten und Aussagen unverändert.
Die nacheheliche Schuldprojektion bleibt aufrechterhalten[5].
Die Bindungstoleranz, also die Fähigkeit, die
Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu respektieren,
ist nicht vorhanden. Am deutlichsten tritt das Verhalten
bei Fällen beharrlicher Umgangsvereitelung[6]
zu Tage. Hier sind die Gerichte, Gutachter und Jugendämter
nun vermehrt gefordert.
Denn das kindliche
"Nein" muss differenzierter und einfühlsamer
betrachtet werden, als es bisher oftmals der Fall
war.
3. Entdeckung
des PAS in den USA
Erstmals wurde der Begriff des PAS von dem New Yorker
Kinderpsychiater und Sorgerechtsgutachter Richard
A. Gardner 1984 benutzt, um die Eltern-Kind-Entfremdung
zu beschreiben[7]. Er
wollte sein Buch über PAS ausdrücklich als
"Handreichung für Richter und Sozialarbeiter,
die mit Trennungskindern zu tun hatten" verstanden
wissen. Seit dem Erscheinen des Werkes 1992 sind in
den USA viele Veröffentlichungen zum PAS erschienen.
Mittlerweile findet PAS in immer größerem
Umfang Eingang in die sorge- und umgangsrechtliche
Judikatur in den USA, in Kanada, Großbritannien
und Tschechien.
Durch den 1998 erschienenen
Aufsatz "The Parental Alienation Syndrome"[8]
der Psychologin und Mediatorin Ursula 0. Kodjoe und
dem Rechtsanwalt Peter Koeppel wurde die Diskussion
über PAS in den deutschen Rechtskreis eingeführt[9].
4. Das PAS in
der Rechtsprechung
Gerichtliche Entscheidungen, die das PAS berücksichtigen,
sind in der deutschen Sorge- und Umgangsrechtsprechung
rar. Erstmalig fanden die Symptome von PAS bei einer
Entscheidung aus dem Jahre 1985 Berücksichtigung.
Dabei wurde PAS zwar nicht ausdrücklich erwähnt,
die Konsequenzen der fehlenden Bindungstoleranz aber
berücksichtigt. So entschied das OLG Bamberg
1985, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den
Vater zu übertragen sei, weil das Wohl des Kindes
"durch die beschränkte Erziehungsfähigkeit
der Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung
heranwachsen lassen wollte, erheblich gefährdet[10]
sei. Das OLG München[11]bestätigte
die erstinstanzliche Entscheidung, dem Vater das Sorgerecht
zu übertragen, nachdem die Mutter nahezu zwei
Jahre systematisch jeglichen Kontakt des Kindes zum
Vater unterbunden und die Untersuchung durch den beauftragten
Sachverständigen verhindert hatte. Es entschied,
dass derjenige Elternteil, der den anderen durch gezielte
Bemerkungen abwerte und dessen Post an das Kind zensiere,
in hohem Maße die erforderliche Bindungstoleranz
vermissen lasse. Das Kontinuitätsprinzip dürfe
nicht dazu führen dass eine zwar gleichmäßige,
aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung
anderer, insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte
des Kindeswohls fortgesetzt wird.
Das OLG Celle[12]entschied,
dass im besonderen Fall einem Elternteil, der ansonsten
ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen habe,
das Sorgerecht zu übertragen sei, wenn dadurch
gewährleistet wäre, dass das Kind die Bindungen
zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln
könne, während andererseits auch einem Elternteil
das Sorgerecht entzogen werden könne, wenn ungeachtet
sonst günstiger Umstände das Kindeswohl
dadurch Schaden nehme, dass er die natürlichen
Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindere
oder sogar zu zerstören drohe.
Weitere Entscheidungen,
die PAS nicht ausdrücklich benennen, aber die
Konsequenzen des Verhaltens eines manipulierenden
Elternteils berücksichtigen, sind bereits z.T
veröffentlicht[13].
So fällte das
AmtsG Rinteln[14]im April
1998 das erste PAS-Urteil in Deutschland und nimmt
in seiner Begründung ausdrücklich Bezug
auf den oben genannten Aufsatz von Kodjoe und Koeppel
und verweist darauf, dass aufgrund des heutigen Standes
der psychologischen Forschung besonders hinsichtlich
der Entwicklung von Kindern der Umgang des Kindes
mit dem Vater nach der Trennung der Eltern immer dem
Wohl des Kindes diene, es sei denn, es liege ein Ausnahmefall
vor. Kinder erleben ihre Eltern als Vater und Mutter
ganz unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung
des Verhältnisses zwischen den Eltern. Um das
Trennungstrauma so gering wie möglich zu halten,
sind die Kinder auf intensive Kontakte zum anderen
Elternteil angewiesen. Hier wird auch ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Kinder im Alter bis zu zehn
Jahren kaum oder gar nicht in der Lage sind, negative
Botschaften über den nicht betreuenden Elternteil
von eigenen Erfahrungen mit diesem abzugrenzen, und
dazu neigen, alles Negative, was sie vom betreuenden
Elternteil über den anderen mitbekommen, als
eigene Meinung auszugeben.
III. Die beteiligten Personen und Institutionen
bei einem PAS-Fall
1. Kind
a) Erscheinungsbilder des PAS
Gardner beschreibt in seinem Buch acht hauptsächliche
Manifestationen von PAS, die in Stärke und Prägung
variieren. Es wird unterschieden zwischen schwacher,
mittelstarker und hochgradiger Form des PAS.
Allen Formen gemeinsam
sind folgende Erscheinungsbilder (jeweils in unterschiedlichen
Ausprägungen, auf die hier nicht näher eingegangen
werden kann):
- Was das Kind früher an schönen Erlebnissen
mit dem abgelehnten Elternteil hatte, wird ausgeblendet.
Er wird abgewertet, als böse und gefährlich
beschrieben. Die Rechtfertigungen für diese feindliche
Einstellung stehen in keinem rationalen Zusammenhang
mit den Erfahrungen.
- Es fehlt eine Einteilung, was dem Kind am abgelehnten
Elternteil ge- bzw. missfällt.
- Die sog. normale Ambivalenz ist nicht gegeben.
- Reflexartig und ohne Zögern wird für den
betreuenden Elternteil jederzeit Partei ergriffen.
- Übrige Familienmitglieder, wie Großeltern
und andere Verwandte auf seiten des abgelehnten Elternteils,
zu denen zuvor Beziehungen bestanden, werden von dem
Kind in ebenso feindlicher Art und Weise zurückgewiesen.
- Der eigene Wille des Kindes wird vom betreuenden
Elternteil meist vermehrt hervorgehoben, zumal er
sicher sein kann, dass das programmierte Kind (aus
Angst, den verbliebenen Elternteil zu verletzen) die
"richtige" Antwort geben wird.
b) Kindeswille
Die enormen Auswirkungen des Syndroms auf das Kind
liegen darin, daß die manipulierten Kinder ihre
eigenen Wahrnehmungen nicht mehr wiedergeben können.
je jünger das Kind ist, desto eher ergreift es
die Partei des nahen Elternteils und wird dadurch
zumindest vorübergehend und oberflächlich
aus der Unerträglichkeit des Loyalitätskonfliktes
befreit[15]. Das Kind
kann bei leichter Form des PAS die Zuneigung zum anderen
Elternteil in Anwesenheit des manipulierenden Elternteils
ausdrücken, ist aber bereits so weit, dass es
eine gewisse Ablehnung erkennen lässt. Bei der
mittelschweren Form verfügt das Kind über
bestimmte Szenarien, die seine abwehrende Haltung
belegen, aber sie werden aufgegeben, wenn es mit dem
abgelehnten Elternteil alleine ist[16].
Es treten bereits erhebliche Umgangs- und Übergabeprobleme
auf. Sind beide Eltern anwesend, wird sich das Kind
immer auf die Seite des manipulierenden schlagen.
Sind Kind und abgelehnter Elternteil alleine, kommt:
es nach den üblichen Anlaufschwierigkeiten zu
gemeinsamen Aktivitäten. Die schwere Form des
PAS, welche etwa 5-10 % der PAS-Fälle betrifft[17],
hat zur Folge, dass die ablehnende Haltung des Kindes
gegenüber dem abgelehnten Elternteil nicht nachlässt.
Die Tatsache des anstehenden Besuchskontaktes verursacht
bereits Panik. Es kann so weit kommen, dass durch
die überaus feindlichen Gefühle dem anderen
Elternteil gegenüber Kontakte unmöglich
erscheinen und ein endgültiger und radikaler
Beziehungsabbruch droht. Die Problematik liegt nun
darin, dass die anerzogene Ablehnung bislang noch
oft als glaubhafte Willensäußerung gedeutet
wird, weil der Bekanntheitsgrad von PAS noch relativ
gering ist.
Hier sind das Gericht,
Sozialarbeiter und Jugendhilfe in Zukunft vermehrt
gefordert, um den wirklichen Willen des Kindes zu
erforschen.
2. Eltern
Betroffen von der aggressiven Zurückweisung eines
Elternteils sind Frauen und Männer (überwiegend
allerdings Männer) im Verhältnis 10 % zu
90 %[18]. Das liegt jedoch
nicht daran, dass Ausgrenzungen vermehrt von Frauen
ausgeübt oder initiiert würden, sondern
an der Tatsache, dass es einen höheren Anteil
von Müttern als betreuendem Elternteil gibt.
Durchaus tritt die fehlende Kooperationsbereitschaft
und Bindungstoleranz auch bei Männern auf[19].
Laut Angaben von Gardner dem Entdecker des PAS, kommt
es in schätzungsweise 90 % der Sorgerechtsfälle
in den USA zu dem Syndrom. Kodjoe nannte für
Deutschland einen Prozentsatz von ausgrenzenden Elternteilen
i. H. von 73[20].
Bedenkt man, dass 50
% der bundesdeutschen Väter bereits ein Jahr
nach Scheidung keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern
haben, kann das mannigfaltige Gründe haben; PAS
spielt dabei aber eine große Rolle.
Ausgelöst wird
die Verhaltensweise des entfremdenden Elternteils
durch die Lebenskrise, die eine Scheidung unweigerlich
mit sich bringt. Eine konstruktive Verarbeitung der
schmerzlichen Trennungserfahrung, der Trauer, der
Verlust- und Verlassenheitsängste, der enttäuschten
Hoffnungen und unerfüllten Erwartungen ist nicht
ausreichend gelungen. Eine eigene Schuld an der neuen
Situation wird nicht eingeräumt. Die Tendenz
eines Elternteils, sein Kind nach der Trennung für
sich behalten zu wollen, ist dabei früh erkennbar.
Viele Eltern tun dies einzig und allein aufgrund der
Tatsache, weil sie in dem Glauben sind, damit das
Beste für ihre Kinder zu tun. Das Kind, das eine
enge Koalition mit dem programmierenden Elternteil
bildet, wird dabei instrumentalisiert und vereinnahmt.
In letzter Konsequenz
wird vor dem ungerechtfertigten Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs nicht zurückgeschreckt, um den Umgang
ganz sicher zu beenden. Der Verdacht des sexuellen
Missbrauchs bestätigt sich aber im Zusammenhang
mit Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten in mehr
als 90 % nicht[21]. Der
Vorwurf war vielmehr die letzte Trumpfkarte im "Kampf
um das Kind"[22].
Die fatalen Schäden, die der Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs beim Kind (und natürlich auch beim
fälschlich Beschuldigten) zur Folge haben, werden
nicht bedacht, manchmal aber auch bewusst einkalkuliert.
Dabei sollten die Eltern, egal wie groß die
emotionale Verletzung auch war, wenn keine Anhaltspunkte
für einen tatsächlichen Missbrauch vorliegen,
nicht zu derartigen Mitteln greifen. Denn die Konsequenz
ist ein psychologisches Gutachten über den Zustand
des Kindes, das diesem, wenn möglich, erspart
bleiben sollte.
3. Jugendhilfe
In PAS-Fällen gibt es Beispiele dafür, wie
sich die Kooperation von Jugendhilfe und Gericht zum
Vorteil des Kindes auswirken kann[23].
Wenn das Verfahren so weit fortgeschritten ist, dass
ein Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren eingeleitet
wurde und der Verlust des Sorgerechts droht, sind
manipulierende Elternteile zu Gesprächen mit
den verfahrensbeteiligten Jugendamtsmitarbeitern bereit,
da sie hoffen, diesen für ihr Ziel zu gewinnen.
Wo die Appelle des Gerichts nichts mehr bewirken,
sind die Mitarbeiter eines gut arbeitenden Jugendamtes
manchmal in der Lage, mit den betreffenden Eltern
die Probleme zu analysieren, die notwendigen Einsichten
zu vermitteln und Lösungen zu erarbeiten."
Sind die Fronten aber
derart verhärtet, dass eine Annäherung überhaupt
nicht mehr möglich ist, dann wird durch gerichtliche
Hilfe das geschehen, was zur Umsetzung des Kindeswohls
notwendig ist. Bei hasserfüllter Einstellung
des verbliebenen Elternteils kann dann sogar die Erziehungseignung
in Frage gestellt werden.
4. Gericht
Es gibt kaum verlässliche Angaben darüber,
in wie vielen Fällen eine gerichtliche Regelung
des Umgangs erforderlich ist. Bei Klussmann[24]findet
sich die Angabe von 7 %, bei Lempp[25]eine
Häufigkeit von 15 %, ebenso bei Fthenakis[26].
Ca. 80-90 % der Umgangsregelungen erfolgen daher ohne
richterliche Entscheidung. Dies besagt allerdings
nicht, dass die Umgangsregelung in jenen Fällen
nicht strittig ist. Wie oben bereits erwähnt,
geben etwa die Hälfte der Väter, aus welchen
Gründen immer, den Kontakt zu ihren Kindern auf
oder schränken ihn sehr stark ein.
Wird eine gerichtliche
Entscheidung nötig, dann gibt es für die
Ausgestaltung des Umgangsrechts keine vorgegebene
gesetzliche Handhabung. Immer sollten die individuellen
Gegebenheiten beachtet werden, die Möglichkeiten
der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes. Als
Anhaltspunkt kann folgende Regelung, die in größerer
oder kleinerer Annäherung gerichtlich ausgestaltet
wird, genannt werden: Das Kind verbringt ein langes
Wochenende im Monat, die zweiten Feiertage der Doppelfesttage
(Ostern, Weihnachten) sowie zwei oder drei Wochen
im Jahr in den Ferien bei dem anderen Elternteil.
Diesbezüglich ist beispielhaft auf den Beschluss
des AmtsG Rinteln[27]hinzuweisen,
der den Umgang ausführlich regelt. Manchmal gelingt
auch der 14tägige Besuch. Dabei spielt aber das
Alter des Kindes eine große Rolle sowie die
Frage, ob weitere Umgangsrechte geltend gemacht wurden
und nun z. B. den Großeltern auch ein Wochenende
mit dem Enkelkind zuerkannt wurde. Immer muss sogar
das geringste Risiko des Scheiterns einkalkuliert
werden, denn den nochmaligen Verlust des anderen Elternteils
soll das Kind nicht tragen müssen. Bei Anzeichen
von Spannungen sollten die Eltern in der Lage sein,
aufeinander zuzugehen.
Eine gerichtliche Umgangsregelung
kann ein vom PAS betroffenes Kind entlasten. Da das
Kind aufgrund der gerichtlichen Anordnung zum anderen
Elternteil gehen muss, stellen sich nunmehr Besuche
beim nichtbetreuenden Elternteil nicht mehr als Verrat
am betreuenden Elternteil dar. Mit der gerichtlichen
Umgangsregelung sollen die Folgen der Traumatisierung,
die in der Regel bis weit in das Erwachsenenalter
hineinreichen können, aufgrund des Verlustes
des einen Elternteils, der durch manipulatives Verhalten
des anderen erzwungen worden ist, aufgefangen werden[28].
Andererseits kann ein Umgang nur dann sinnvoll geregelt
werden, wenn kein vehementer Widerstand des Kindes
vorliegt. Dann muss aber, im Sinne der Entscheidung
des OLG Celle[29]der
entfremdete Elternteil darauf hingewiesen werden,
dass eine vollständige Verdrängung des anderen
Elternteils aus dem Leben des Kindes kaum durchzuhalten
sein wird und später zu Konflikten führen
dürfte. Für eine für die weitere Entwicklung
des Kindes wünschenswerte Wiederaufnahme der
Umgangskontakte sei es aber Voraussetzung, dass solche
konfliktfrei abliefen und dem Kind signalisiert würde,
dass beide Elternteile dem Umgang positiv gegenüberstünden.
5. Sachverständigen-Empfehlungen
Im Hinblick auf die geschilderten Zusammenhänge
bei PAS ist ein frühzeitiges Erkennen und Zusammenwirken
aller Beteiligten des Verfahrens notwendig.. Ziel
ist es, wenn PAS gegeben ist, die fatale Entwicklung
für das PAS-betroffene Kind zu unterbrechen und
Hilfe zu gewährleisten.
Ein Sachverständigengutachten
darf nicht bei der reinen Diagnostik stehen bleiben,
sondern es bedarf eines prozessorientierten, kindzentrierten,
schrittweisen Vorgehens. Ziel muss immer die Wiederherstellung
der Kommunikation sein und (im Hinblick auf das Wohl
des Kindes) die Suche nach einer einvernehmlichen
Lösung. Dabei wird ein hohes Maß an Kooperation
mit dem Gericht und den Rechtsanwälten der Parteien
notwendig, die das Wohl des Kindes vor den Parteiinteressen
im Auge haben müssen. Hilfreich könnte es
auch sein, wenn ein Sachverständiger als Umgangsbegleiter
und Ansprechpartner bei auftretenden Problemen für
beide Eltern und Kinder fungieren würde. Erst
nach einer derartigen umfassenden Beobachtung scheint
eine Begutachtung möglich, die alle Gegebenheiten
mit einbezieht und Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit
und Kooperation richtig wertet.
6. Beratungsstellen
Mittlerweile gibt es im Bundesgebiet einige Beratungsstellen,
die sich intensiv für die Belange der Kinder
und vor allem die Vater-Kind-Beziehungen nach der
Paartrennung einsetzen. Beispielhaft sei die Väter
Beratung Köln[30]
genannt, die durch die Johanniter ins Leben gerufen
wurde. Unter dem Motto "Wege aus der vaterlosen
Gesellschaft ..." tragen sie dazu bei, Männer
und Frauen beim Aufbau und der Pflege gleichberechtigter,
lebendiger Familienstrukturen zu unterstützen,
und ermutigen Väter, aktive Beziehungen zu ihren
Kindern zu gestalten. Dabei wird auf die neuere psychologische
Familienforschung vermehrt Wert gelegt, die die Bedeutung
einvernehmlicher Lösungen für das Wohlergehen
der Kinder bei familiären Krisen, wie z. B. bei
Trennung und Scheidung, belegt. In Anbetracht der
Tatsache, dass die "Vaterabwesenheit", ob
aus Desinteresse oder erzwungen, eine nachhaltige
Beeinflussung der Kinder bewirkt, hilft die Väter
Beratung Köln Eltern, den Kontakt zu ihren Kindern
zu pflegen. In Einzelberatungen und in der Gruppe
wird die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
der (vornehmlich) betroffenen Männer gestärkt
sowie die Möglichkeit der Begleitung beim Kontakt
mit Familiengericht Anwalt und Jugendamt angeboten.
Ähnliche Organisationen
gibt es ebenso in Frankfurt ("Väteraufbruch
für Kinder") oder München ("Väter
für Kinder"), wobei die jeweiligen Ortsverbände
in vielen deutschen Städten zu finden sind.
IV. Der Umgang mit PAS
Ist das Vorhandensein
von PAS erkannt worden, bereitet es große Schwierigkeiten,
das vorhandene Misstrauen zwischen den Eltern und
die Angst um das Kind bzw. die Stellung des Kindes
zu dem mit ihm lebenden Elternteil abzubauen. Die
Forderung des OLG Zweibrücken[31]Elternschaft
und Partnerschaft im Blick auf die elterliche Sorge
für ein gemeinsames Kind auseinanderzuhalten,
ist bei vorhandenem PAS entsprechend der graduellen
Schwere des Syndroms manchmal schwer umzusetzen und
setzt eine rechtliche und psychologische Intervention
mit umfassender und detaillierter Diagnosestellung
und eine flexible, interprofessionelle Zusammenarbeit
voraus.
Zwar besteht grundsätzlich
die Möglichkeit, dass die Interessen des Kindes,
soweit es seinen Anspruch auf Umgang durchsetzen möchte,
durch gerichtliche Bestellung eines Pflegers, welcher
die Vertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren
an Stelle des das Kind gesetzlich vertretenden Elternteils
ersetzt (§ 50 I, II Nr. 1 FGG), wahrgenommen
werden. Auch die gesetzlichen Möglichkeiten,
wie Beschneidung des Umgangsrechtes[32]
gemäß § 1684 IV S. 2 BGB oder Umgang
bei Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten
gemäß § 1684 IV S. 3 BGB, sind gesetzlich
denkbar. Eine Lösung des PAS-Problems ist damit
aber nicht zu erzielen. Denn im Grunde müssen,
um die Probleme bei der Wurzel fassen zu können
und Voraussetzungen für Handlungsweisen der Eltern
nach dem Wohlverhaltensgebot des § 1684 11 S.
1 BGB schaffen zu können, die programmierenden
Elternteile Zugang zu ihren Ängsten bekommen,
was oftmals nur durch eine unterstützende, systematische
Therapie möglich ist. Gleichzeitig sollte der
abgelehnte Elternteil seinen Anteil erkennen, damit
er den Umgang zu seinem Kind verändern kann.
Denn Ziel beider muss es sein, das Kind durch die
miterlebten Bemühungen beider Eltern bei der
Lösung ihres Konfliktes aus dem "Familienkampf"
zu entlassen. Bei der leichten Form des PAS ist dieses
Ziel verständlicherweise einfacher zu erreichen
als bei der schweren Form. Dabei sei bemerkt, daß
es sich bei dem hochgradigen PAS um eine seltene "psychische
Ausnahmesituation" handelt, die nach amerikanischen
Schätzungen nur in 1-5 % der PAS-Fälle vorkommt.
Bei leichten PAS-Fällen,
bei denen der Umgang noch intakt ist, wird empfohlen,
die elterliche Sorge beim betreuenden Elternteil zu
belassen, wobei die Durchführung des Umgangs
einer gerichtlichen Kontrolle obliegen sollte.
Bei mittelschweren
PAS-Fällen mit erheblicher Ausprägung der
Symptome und erheblichen Umgangs- und Übergabeproblemen
wird empfohlen, die elterliche Sorge beim betreuenden
Elternteil zu belassen und einen Verfahrenspfleger
oder Umgangspfleger zu bestellen, der die Besuche
arrangiert und begleitet und dem Gericht mitteilt,
wann und wenn der Umgang nicht funktioniert. Dabei
wirken sich gerichtliche Anordnungen bezüglich
der Durchsetzung des Umgangs auf das Kind durchaus
positiv aus, da das Kind dadurch häufig aus dem
bestehenden Loyalitätskonflikt der Eltern entlassen
wird und nicht mehr die Verantwortung dafür tragen
muß, daß eine eventuell eintretende Kränkung
oder Trauer des betreuenden Elternteils eingetreten
ist.
Wenn alle Interventionsbemühungen
scheitern, da bereits eine hochgradige Form von PAS[33]
eingetreten ist, die trotz entsprechender Aufklärung
mit völliger Uneinsichtigkeit des programmierenden
Elternteils einhergeht, sollte der Versuch unternommen
werden, auch im Hinblick auf die fortbestehende Elternverantwortung[34]
das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils wechseln
zu lassen und von dort aus eine schrittweise Umgangsregelung
zu treffen. Zu bedenken ist hier wiederum, dass dies
nur bis zu einem gewissen Alter und einem bestimmten
Grad des Widerstandes geht. Je nach Situation kann
es notwendig sein, das Kind zunächst vorübergehend
in einer Übergangsörtlichkeit unterzubringen
(Pflegefamilie, Heim, Klinik) gemessen am Verhalten
des entfremdenden Elternteils. Dort muss unter therapeutischer
Hilfestellung ein schrittweiser Kontaktaufbau zum
entfremdeten Elternteil mit dem Ziel erfolgen, dass
das Kind in dessen Wohnung umzieht. Wenn möglich
und abhängig von der Entwicklung einer Einstellungsänderung
des entfremdenden Elternteils ist dann zu versuchen,
langsam eine Umgangsregelung für diesen zu entwickeln.
Einen Wechsel von einem Elternteil zum anderen können
Kinder in der Regel verkraften. Dem manipulierenden
Verhalten eines Elternteils ausgesetzt zu bleiben,
beeinträchtigt ihre Lebensqualität erheblich
und das lebenslang. Denn die Traumatisierung durch
den erzwungenen Verlust einer Elternbeziehung ist
tiefgreifend und reicht bis weit in das Erwachsenenalter
hinein.
V. Fazit
Letztendlich ist und
bleibt es aber die Pflicht und die Verantwortung getrennt
lebender Eltern, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens
zu suchen und zu finden[35].
Die Verantwortung für die positive Gestaltung
der Beziehungen zwischen ihnen und ihren Kindern liegt
bei ihnen. Sie können aber oftmals ohne Hilfe
(ob nun gerichtlicher Art, seitens Jugendbehörden,
Anwälten oder anderer Beratungsstellen) die Konflikte
nicht alleine bewältigen. Die Auseinandersetzungen
im Rahmen des Umgangsrechts bestehen trotz der Entscheidungsmöglichkeit
des Familiengerichts nach § 1684 III S. 1 BGB
weiter fort. Ob sich in Zukunft etwas an der Haltung
der Eltern ändern wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls
hat die durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 erfolgte
starke Betonung der förmlichen Rechtsposition[36]
bislang nicht zu einer Verbesserung beigetragen.
Im Streit zwischen
den Eltern um Sorgerecht und Umgang gibt es, wie Schwab
in seinem Lehrbuch zum Familienrecht schreibt[37],
nach wie vor einen sicheren Verlierer, nämlich
das Kind.
Quellenverzeichnis
[1] Klenner, FamRZ 1995
f.
[2] Klenner, FamRZ 1995,1529,1530.
[3] Palandt/Diederichsen,
BGB, 58. Aufl. 1999, 5 1626 Rz. 29.
[4] Fischer, NDV 1998,
306
[5] Fischer, NDV 1998,
306, 307.
[6] Klenner, FamRZ 1995,
1529.
[7] R. A. Gardner The
Parental Alienation Syndrome Creative Therapeutics,
Cresskill, Newjersey 1992.
[8] Kodjoe/Koeppel, DAVorm
1998, 9 f
[9] Kodjoe gilt als Expertin
für PAS und berichtete erst kürzlich erneut
über die bewußte Entfremdung der Trennungskinder,
FOCUS Nr. 50 v. 13. 12. 1999, S. 222. Koeppel ist
Experte für Kindschaftsrechtin München und
gründete 1988 den Verein "Väter für
Kinder".Ihnen beiden ist es zu verdanken, daß
die PAS-Debatte in Deutschland angeschoben wurde.
[10] OLG Bamberg, FamRZ
1985, 1175, 1176
[11] OLG Manchen, FamRZ
1991, 1343
[12] OLG Celle, FamRZ
1994, 924, 926
[13] OLG Celle, FamRZ
1998, 1045; AmtsG Potsdam, FamRZ 1996, 422; AmtsG
Potsdam v. 29. 10. 1997 ? 44 F 497/95 - 50; OLG München,
FamRZ 1997, 45; OLG Nürnberg v. 15..6.1998 -
10 UF 441/98; BezG E!furt, FamRZ 1994, 921; OLG Hamburg,
FamRZ 1996, 422
[14] AmtsG Rinteln, ZU
1998, 344
[15] Brinck, DIE ZEIT
Nr. 12 v. 18. 3. 1999, S. 78. ~6) Fischer NDV 1998,
343.
[16] Fischer NDV 1998,
343.
[17] Leitner/Schoeler,
DAVorm 1998, 858.
[18] Kodjoe/Koeppel,
DAVorm 1998,13.
[19] OLG Frankfurt, ZfJ
1998, 343
[20] Kodjoe, FOCUS Nr.
50 v. 13. 12. 1999, S. 222, 223.
[21] Schade, Angaben
zur Statistik bei Verfahren von sexuellem Mißbrauch
in familiengerichtlichen Verfahren, Tagungsdokumentation
epd. DokNr. 40/95 v. 25. 9. 1995, S. 36.
[22] Klenner, FamRZ 1995,1529,1534.
[23] Fischer, NDV 1998,
343, 348.
[24] Klussmann, Das Kind
im Rechtsstreit der Erwachsenen, 1981, S. 185
[25] Lempp, Gerichtliche
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, 132
[26] Fthenakis, Väter,
Band 2, 1988, S. 60.
[27] AmtsG Rinteln, ZU
1998, 344, 345.
[28] AmtsG Rinteln, ZU
1998, 344.
[29] OLG Celle, FamRZ
1998,1458,1460.
[30] OLG Zweibrücken
FamRZ 1999.
[31] OLG Zweibrücken
FamRZ 1999, 40.
[32] OLG Celle FamRZ
1998,1458
[33] BezG Erfurt FamRZ
1994, 921, 922.
[34] Münch/Komm1Hinz,
BGB, 3. Aufl. 1992, § 1634 Rz. la.
[35] OLG Zweibrücken,
FarnR7. 1999, 40, 41.
[36] Schwab, Familienrecht,
9. Aufl., § 67 Rz. 688
[37] Schwab [Fn. 361,
§ 67 Rz. 688.
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