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PAS - Parental Alienation Syndrome
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Auszugsweise Abschrift aus FamRZ 10/2000 S.592 ff.

Umgangsrecht und falschverstandenes Wohlverhaltensgebot

Auswirkungen auf Trennungskinder und Entstehen des sog. PA-Syndroms

Von Rechtsanwältin URSULA SCHRÖDER, Düsseldorf


Neben vielen anderen Ursachen für Umgangs- und Kontaktverweigerungen eines Kindes nach Trennung und/oder Scheidung der Eltern bildet das PA-Syndrom einen sehr speziellen Bereich bei Umgangsproblemen. Das PA-Syndrom beschreibt die bewußte Entfremdung von Trennungskindern von einem Elternteil durch den anderen.


I. Einführung

Die Entstehung des Parental Alienation Syndrome, kurz auch PAS genannt (übersetzt soviel wie "Elterliches Entfremdungs- oder Eltern-Feindbild-Syndrom"), hängt damit zusammen, dass es nach der Trennung der Eltern für diese oftmals nur eingeschränkte Möglichkeiten gibt, Elternschaft und Partnerschaft im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind auseinander zu halten. Dies hat seinen Grund darin, dass ein Elternteil die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind nicht anerkennt und eigennützige Interessen vor diejenigen des Kindes stellt - vielfach in der Überzeugung, dass dies zum Wohle des Kindes geschieht. Es wird eben nicht alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dadurch wird das Kind zum Objekt der elterlichen Konflikte herabgewürdigt.


II. Definition und Entstehung des PA-Syndroms

Nach der Trennung/Scheidung erfahren viele Elternteile die den Umgang mit ihrem Kind begehren, eine wesentliche Behinderung durch den anderen Elternteil. Sie erfolgt fast immer nach dem gleichen Muster, welches Klenner in seinem grundlegenden Aufsatz der "Rituale der Umgangsvereitelung" dargestellt hat[1]. Das Trennungskind wird aus Angst, es an den anderen Elternteil zu verlieren, und zur Beruhigung von Selbstzweifeln als Art menschlichen Zugewinns aus der beendeten Beziehung mitgenommen, in der man es selber nicht mehr aushalten konnte[2]. Folge ist dann möglicherweise, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes auszugrenzen versucht. Die Problematik der Aufwiegelung oder Beeinflussung eines Kindes ist dabei nichts Neues. Es kann aber beim Kind (natürlich gibt es auch andere Ursachen für Umgangs- und Kontaktverweigerungen eines Kindes nach Trennung und Scheidung) zur Entwicklung des sog. PAS[3] kommen.

1. Definition
Das PAS wird durch Manipulation oder Programmierung des Kindes durch einen Elternteil erzeugt. Das Kind spaltet seine Eltern in einen geliebten (guten) und einen - angeblich - gehassten (bösen) Elternteil auf [4]. Es bedeutet die unbegründete, kompromisslose Zuwendung eines Kindes zu einem, dem guten Elternteil, mit dem es zusammenlebt, und die ebenso kompromisslose, feindselige Abwendung vom anderen, dem angeblich bösen Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammenlebt.

2. Entstehung des Syndroms
Grundlegend für die Entstehung des PAS ist die Tatsache, dass sich Trennungskinder in einem Loyalitätskonflikt befinden. Es stellt sich für sie die Frage, ob sie weiterhin beide Eltern lieben dürfen. Gerade im Hinblick darauf wären sie auf die oben angesprochene Mithilfe ihrer Eltern angewiesen, die ihnen erlauben müssten, den jeweils anderen Elternteil weiterhin lieben zu dürfen.

Diesen Konflikt benutzt der entfremdende Elternteil nun, um die zuvor bestehende normale Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören, indem er das Kind, unter Missbrauch der uneingeschränkten Einflussmacht (bewusst oder unbewusst), manipuliert. Dies geschieht durch Schaffung eines negativen Fremdbildes des Ex-Partners. Mangels entwickelter Differenzierungsfähigkeit kann sich das Kind nur an Extremen orientieren, so dass in der Folge ein psychodynamischer Prozess ins Rollen gerät. Dieser bewirkt, dass sich das Kind über die "Programmierung" hinaus entwickelt., Es solidarisiert sich mit dem Elternteil, von dem es abhängig ist, und sieht dessen Aussagen als die eigenen an. Es geht sogar noch darüber hinaus: Das Kind weist ohne Zutun von außen jeden Kontakt mit dem entfremdeten Elternteil aufgrund von Gehörtem, Übernommenem und nicht aufgrund eigener Erfahrungen ab. Auch wenn es aus eigenem Erleben keine negativen Erfahrungen gemacht hat, lehnt es den anderen Elternteil fortan ab. Diese Entwicklung des Kindes stammt daher, dass es sich vorstellt, nur bei dem gezeigten Verhalten weiterhin von dem "guten" Elternteil geliebt und versorgt zu werden. Das Kind verleugnet seine eigenen Bedürfnisse dem anderen Elternteil gegenüber. Es geht bislang so weit, dass das manipulierte Kind Post, Geschenke oder Photos des anderen Elternteils zerreißt oder zerstört oder Aussagen wie "Ich will meine/n Vater/Mutter nie wieder sehen" trifft. So wird deutlich, dass auch der Faktor Angst beim Kind eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Nämlich die Verlustangst bezüglich der Liebe und Zuwendung des ihm verbliebenen Elternteils.

Wichtig bei der Abgrenzung von PAS-Fällen zu "normalen" Trennungskindern ist die Tatsache, dass sich die negative Einstellung zu dem Ex-Partner nicht relativiert. Dass getrennt lebende Eltern den früheren Lebenspartner ihren Kindern gegenüber negativ darstellen, ist nichts Neues. Bei PAS bleiben aber auch nach mehreren Jahren die negativen Ansichten und Aussagen unverändert. Die nacheheliche Schuldprojektion bleibt aufrechterhalten[5]. Die Bindungstoleranz, also die Fähigkeit, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu respektieren, ist nicht vorhanden. Am deutlichsten tritt das Verhalten bei Fällen beharrlicher Umgangsvereitelung[6] zu Tage. Hier sind die Gerichte, Gutachter und Jugendämter nun vermehrt gefordert.

Denn das kindliche "Nein" muss differenzierter und einfühlsamer betrachtet werden, als es bisher oftmals der Fall war.

3. Entdeckung des PAS in den USA
Erstmals wurde der Begriff des PAS von dem New Yorker Kinderpsychiater und Sorgerechtsgutachter Richard A. Gardner 1984 benutzt, um die Eltern-Kind-Entfremdung zu beschreiben[7]. Er wollte sein Buch über PAS ausdrücklich als "Handreichung für Richter und Sozialarbeiter, die mit Trennungskindern zu tun hatten" verstanden wissen. Seit dem Erscheinen des Werkes 1992 sind in den USA viele Veröffentlichungen zum PAS erschienen. Mittlerweile findet PAS in immer größerem Umfang Eingang in die sorge- und umgangsrechtliche Judikatur in den USA, in Kanada, Großbritannien und Tschechien.

Durch den 1998 erschienenen Aufsatz "The Parental Alienation Syndrome"[8] der Psychologin und Mediatorin Ursula 0. Kodjoe und dem Rechtsanwalt Peter Koeppel wurde die Diskussion über PAS in den deutschen Rechtskreis eingeführt[9].

4. Das PAS in der Rechtsprechung
Gerichtliche Entscheidungen, die das PAS berücksichtigen, sind in der deutschen Sorge- und Umgangsrechtsprechung rar. Erstmalig fanden die Symptome von PAS bei einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 Berücksichtigung. Dabei wurde PAS zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Konsequenzen der fehlenden Bindungstoleranz aber berücksichtigt. So entschied das OLG Bamberg 1985, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen sei, weil das Wohl des Kindes "durch die beschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen wollte, erheblich gefährdet[10] sei. Das OLG München[11]bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen, nachdem die Mutter nahezu zwei Jahre systematisch jeglichen Kontakt des Kindes zum Vater unterbunden und die Untersuchung durch den beauftragten Sachverständigen verhindert hatte. Es entschied, dass derjenige Elternteil, der den anderen durch gezielte Bemerkungen abwerte und dessen Post an das Kind zensiere, in hohem Maße die erforderliche Bindungstoleranz vermissen lasse. Das Kontinuitätsprinzip dürfe nicht dazu führen dass eine zwar gleichmäßige, aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer, insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte des Kindeswohls fortgesetzt wird.

Das OLG Celle[12]entschied, dass im besonderen Fall einem Elternteil, der ansonsten ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen habe, das Sorgerecht zu übertragen sei, wenn dadurch gewährleistet wäre, dass das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln könne, während andererseits auch einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden könne, wenn ungeachtet sonst günstiger Umstände das Kindeswohl dadurch Schaden nehme, dass er die natürlichen Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindere oder sogar zu zerstören drohe.

Weitere Entscheidungen, die PAS nicht ausdrücklich benennen, aber die Konsequenzen des Verhaltens eines manipulierenden Elternteils berücksichtigen, sind bereits z.T veröffentlicht[13].

So fällte das AmtsG Rinteln[14]im April 1998 das erste PAS-Urteil in Deutschland und nimmt in seiner Begründung ausdrücklich Bezug auf den oben genannten Aufsatz von Kodjoe und Koeppel und verweist darauf, dass aufgrund des heutigen Standes der psychologischen Forschung besonders hinsichtlich der Entwicklung von Kindern der Umgang des Kindes mit dem Vater nach der Trennung der Eltern immer dem Wohl des Kindes diene, es sei denn, es liege ein Ausnahmefall vor. Kinder erleben ihre Eltern als Vater und Mutter ganz unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Eltern. Um das Trennungstrauma so gering wie möglich zu halten, sind die Kinder auf intensive Kontakte zum anderen Elternteil angewiesen. Hier wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kinder im Alter bis zu zehn Jahren kaum oder gar nicht in der Lage sind, negative Botschaften über den nicht betreuenden Elternteil von eigenen Erfahrungen mit diesem abzugrenzen, und dazu neigen, alles Negative, was sie vom betreuenden Elternteil über den anderen mitbekommen, als eigene Meinung auszugeben.


III. Die beteiligten Personen und Institutionen bei einem PAS-Fall

1. Kind
a) Erscheinungsbilder des PAS
Gardner beschreibt in seinem Buch acht hauptsächliche Manifestationen von PAS, die in Stärke und Prägung variieren. Es wird unterschieden zwischen schwacher, mittelstarker und hochgradiger Form des PAS.

Allen Formen gemeinsam sind folgende Erscheinungsbilder (jeweils in unterschiedlichen Ausprägungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann):
- Was das Kind früher an schönen Erlebnissen mit dem abgelehnten Elternteil hatte, wird ausgeblendet. Er wird abgewertet, als böse und gefährlich beschrieben. Die Rechtfertigungen für diese feindliche Einstellung stehen in keinem rationalen Zusammenhang mit den Erfahrungen.
- Es fehlt eine Einteilung, was dem Kind am abgelehnten Elternteil ge- bzw. missfällt.
- Die sog. normale Ambivalenz ist nicht gegeben.
- Reflexartig und ohne Zögern wird für den betreuenden Elternteil jederzeit Partei ergriffen.
- Übrige Familienmitglieder, wie Großeltern und andere Verwandte auf seiten des abgelehnten Elternteils, zu denen zuvor Beziehungen bestanden, werden von dem Kind in ebenso feindlicher Art und Weise zurückgewiesen.
- Der eigene Wille des Kindes wird vom betreuenden Elternteil meist vermehrt hervorgehoben, zumal er sicher sein kann, dass das programmierte Kind (aus Angst, den verbliebenen Elternteil zu verletzen) die "richtige" Antwort geben wird.

b) Kindeswille
Die enormen Auswirkungen des Syndroms auf das Kind liegen darin, daß die manipulierten Kinder ihre eigenen Wahrnehmungen nicht mehr wiedergeben können. je jünger das Kind ist, desto eher ergreift es die Partei des nahen Elternteils und wird dadurch zumindest vorübergehend und oberflächlich aus der Unerträglichkeit des Loyalitätskonfliktes befreit[15]. Das Kind kann bei leichter Form des PAS die Zuneigung zum anderen Elternteil in Anwesenheit des manipulierenden Elternteils ausdrücken, ist aber bereits so weit, dass es eine gewisse Ablehnung erkennen lässt. Bei der mittelschweren Form verfügt das Kind über bestimmte Szenarien, die seine abwehrende Haltung belegen, aber sie werden aufgegeben, wenn es mit dem abgelehnten Elternteil alleine ist[16]. Es treten bereits erhebliche Umgangs- und Übergabeprobleme auf. Sind beide Eltern anwesend, wird sich das Kind immer auf die Seite des manipulierenden schlagen. Sind Kind und abgelehnter Elternteil alleine, kommt: es nach den üblichen Anlaufschwierigkeiten zu gemeinsamen Aktivitäten. Die schwere Form des PAS, welche etwa 5-10 % der PAS-Fälle betrifft[17], hat zur Folge, dass die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber dem abgelehnten Elternteil nicht nachlässt. Die Tatsache des anstehenden Besuchskontaktes verursacht bereits Panik. Es kann so weit kommen, dass durch die überaus feindlichen Gefühle dem anderen Elternteil gegenüber Kontakte unmöglich erscheinen und ein endgültiger und radikaler Beziehungsabbruch droht. Die Problematik liegt nun darin, dass die anerzogene Ablehnung bislang noch oft als glaubhafte Willensäußerung gedeutet wird, weil der Bekanntheitsgrad von PAS noch relativ gering ist.

Hier sind das Gericht, Sozialarbeiter und Jugendhilfe in Zukunft vermehrt gefordert, um den wirklichen Willen des Kindes zu erforschen.

2. Eltern
Betroffen von der aggressiven Zurückweisung eines Elternteils sind Frauen und Männer (überwiegend allerdings Männer) im Verhältnis 10 % zu 90 %[18]. Das liegt jedoch nicht daran, dass Ausgrenzungen vermehrt von Frauen ausgeübt oder initiiert würden, sondern an der Tatsache, dass es einen höheren Anteil von Müttern als betreuendem Elternteil gibt. Durchaus tritt die fehlende Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz auch bei Männern auf[19]. Laut Angaben von Gardner dem Entdecker des PAS, kommt es in schätzungsweise 90 % der Sorgerechtsfälle in den USA zu dem Syndrom. Kodjoe nannte für Deutschland einen Prozentsatz von ausgrenzenden Elternteilen i. H. von 73[20].

Bedenkt man, dass 50 % der bundesdeutschen Väter bereits ein Jahr nach Scheidung keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben, kann das mannigfaltige Gründe haben; PAS spielt dabei aber eine große Rolle.

Ausgelöst wird die Verhaltensweise des entfremdenden Elternteils durch die Lebenskrise, die eine Scheidung unweigerlich mit sich bringt. Eine konstruktive Verarbeitung der schmerzlichen Trennungserfahrung, der Trauer, der Verlust- und Verlassenheitsängste, der enttäuschten Hoffnungen und unerfüllten Erwartungen ist nicht ausreichend gelungen. Eine eigene Schuld an der neuen Situation wird nicht eingeräumt. Die Tendenz eines Elternteils, sein Kind nach der Trennung für sich behalten zu wollen, ist dabei früh erkennbar. Viele Eltern tun dies einzig und allein aufgrund der Tatsache, weil sie in dem Glauben sind, damit das Beste für ihre Kinder zu tun. Das Kind, das eine enge Koalition mit dem programmierenden Elternteil bildet, wird dabei instrumentalisiert und vereinnahmt.

In letzter Konsequenz wird vor dem ungerechtfertigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht zurückgeschreckt, um den Umgang ganz sicher zu beenden. Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs bestätigt sich aber im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten in mehr als 90 % nicht[21]. Der Vorwurf war vielmehr die letzte Trumpfkarte im "Kampf um das Kind"[22]. Die fatalen Schäden, die der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs beim Kind (und natürlich auch beim fälschlich Beschuldigten) zur Folge haben, werden nicht bedacht, manchmal aber auch bewusst einkalkuliert. Dabei sollten die Eltern, egal wie groß die emotionale Verletzung auch war, wenn keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Missbrauch vorliegen, nicht zu derartigen Mitteln greifen. Denn die Konsequenz ist ein psychologisches Gutachten über den Zustand des Kindes, das diesem, wenn möglich, erspart bleiben sollte.

3. Jugendhilfe
In PAS-Fällen gibt es Beispiele dafür, wie sich die Kooperation von Jugendhilfe und Gericht zum Vorteil des Kindes auswirken kann[23]. Wenn das Verfahren so weit fortgeschritten ist, dass ein Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren eingeleitet wurde und der Verlust des Sorgerechts droht, sind manipulierende Elternteile zu Gesprächen mit den verfahrensbeteiligten Jugendamtsmitarbeitern bereit, da sie hoffen, diesen für ihr Ziel zu gewinnen. Wo die Appelle des Gerichts nichts mehr bewirken, sind die Mitarbeiter eines gut arbeitenden Jugendamtes manchmal in der Lage, mit den betreffenden Eltern die Probleme zu analysieren, die notwendigen Einsichten zu vermitteln und Lösungen zu erarbeiten."

Sind die Fronten aber derart verhärtet, dass eine Annäherung überhaupt nicht mehr möglich ist, dann wird durch gerichtliche Hilfe das geschehen, was zur Umsetzung des Kindeswohls notwendig ist. Bei hasserfüllter Einstellung des verbliebenen Elternteils kann dann sogar die Erziehungseignung in Frage gestellt werden.

4. Gericht
Es gibt kaum verlässliche Angaben darüber, in wie vielen Fällen eine gerichtliche Regelung des Umgangs erforderlich ist. Bei Klussmann[24]findet sich die Angabe von 7 %, bei Lempp[25]eine Häufigkeit von 15 %, ebenso bei Fthenakis[26]. Ca. 80-90 % der Umgangsregelungen erfolgen daher ohne richterliche Entscheidung. Dies besagt allerdings nicht, dass die Umgangsregelung in jenen Fällen nicht strittig ist. Wie oben bereits erwähnt, geben etwa die Hälfte der Väter, aus welchen Gründen immer, den Kontakt zu ihren Kindern auf oder schränken ihn sehr stark ein.

Wird eine gerichtliche Entscheidung nötig, dann gibt es für die Ausgestaltung des Umgangsrechts keine vorgegebene gesetzliche Handhabung. Immer sollten die individuellen Gegebenheiten beachtet werden, die Möglichkeiten der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes. Als Anhaltspunkt kann folgende Regelung, die in größerer oder kleinerer Annäherung gerichtlich ausgestaltet wird, genannt werden: Das Kind verbringt ein langes Wochenende im Monat, die zweiten Feiertage der Doppelfesttage (Ostern, Weihnachten) sowie zwei oder drei Wochen im Jahr in den Ferien bei dem anderen Elternteil. Diesbezüglich ist beispielhaft auf den Beschluss des AmtsG Rinteln[27]hinzuweisen, der den Umgang ausführlich regelt. Manchmal gelingt auch der 14tägige Besuch. Dabei spielt aber das Alter des Kindes eine große Rolle sowie die Frage, ob weitere Umgangsrechte geltend gemacht wurden und nun z. B. den Großeltern auch ein Wochenende mit dem Enkelkind zuerkannt wurde. Immer muss sogar das geringste Risiko des Scheiterns einkalkuliert werden, denn den nochmaligen Verlust des anderen Elternteils soll das Kind nicht tragen müssen. Bei Anzeichen von Spannungen sollten die Eltern in der Lage sein, aufeinander zuzugehen.

Eine gerichtliche Umgangsregelung kann ein vom PAS betroffenes Kind entlasten. Da das Kind aufgrund der gerichtlichen Anordnung zum anderen Elternteil gehen muss, stellen sich nunmehr Besuche beim nichtbetreuenden Elternteil nicht mehr als Verrat am betreuenden Elternteil dar. Mit der gerichtlichen Umgangsregelung sollen die Folgen der Traumatisierung, die in der Regel bis weit in das Erwachsenenalter hineinreichen können, aufgrund des Verlustes des einen Elternteils, der durch manipulatives Verhalten des anderen erzwungen worden ist, aufgefangen werden[28]. Andererseits kann ein Umgang nur dann sinnvoll geregelt werden, wenn kein vehementer Widerstand des Kindes vorliegt. Dann muss aber, im Sinne der Entscheidung des OLG Celle[29]der entfremdete Elternteil darauf hingewiesen werden, dass eine vollständige Verdrängung des anderen Elternteils aus dem Leben des Kindes kaum durchzuhalten sein wird und später zu Konflikten führen dürfte. Für eine für die weitere Entwicklung des Kindes wünschenswerte Wiederaufnahme der Umgangskontakte sei es aber Voraussetzung, dass solche konfliktfrei abliefen und dem Kind signalisiert würde, dass beide Elternteile dem Umgang positiv gegenüberstünden.

5. Sachverständigen-Empfehlungen
Im Hinblick auf die geschilderten Zusammenhänge bei PAS ist ein frühzeitiges Erkennen und Zusammenwirken aller Beteiligten des Verfahrens notwendig.. Ziel ist es, wenn PAS gegeben ist, die fatale Entwicklung für das PAS-betroffene Kind zu unterbrechen und Hilfe zu gewährleisten.

Ein Sachverständigengutachten darf nicht bei der reinen Diagnostik stehen bleiben, sondern es bedarf eines prozessorientierten, kindzentrierten, schrittweisen Vorgehens. Ziel muss immer die Wiederherstellung der Kommunikation sein und (im Hinblick auf das Wohl des Kindes) die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung. Dabei wird ein hohes Maß an Kooperation mit dem Gericht und den Rechtsanwälten der Parteien notwendig, die das Wohl des Kindes vor den Parteiinteressen im Auge haben müssen. Hilfreich könnte es auch sein, wenn ein Sachverständiger als Umgangsbegleiter und Ansprechpartner bei auftretenden Problemen für beide Eltern und Kinder fungieren würde. Erst nach einer derartigen umfassenden Beobachtung scheint eine Begutachtung möglich, die alle Gegebenheiten mit einbezieht und Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit und Kooperation richtig wertet.

6. Beratungsstellen
Mittlerweile gibt es im Bundesgebiet einige Beratungsstellen, die sich intensiv für die Belange der Kinder und vor allem die Vater-Kind-Beziehungen nach der Paartrennung einsetzen. Beispielhaft sei die Väter Beratung Köln[30] genannt, die durch die Johanniter ins Leben gerufen wurde. Unter dem Motto "Wege aus der vaterlosen Gesellschaft ..." tragen sie dazu bei, Männer und Frauen beim Aufbau und der Pflege gleichberechtigter, lebendiger Familienstrukturen zu unterstützen, und ermutigen Väter, aktive Beziehungen zu ihren Kindern zu gestalten. Dabei wird auf die neuere psychologische Familienforschung vermehrt Wert gelegt, die die Bedeutung einvernehmlicher Lösungen für das Wohlergehen der Kinder bei familiären Krisen, wie z. B. bei Trennung und Scheidung, belegt. In Anbetracht der Tatsache, dass die "Vaterabwesenheit", ob aus Desinteresse oder erzwungen, eine nachhaltige Beeinflussung der Kinder bewirkt, hilft die Väter Beratung Köln Eltern, den Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. In Einzelberatungen und in der Gruppe wird die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der (vornehmlich) betroffenen Männer gestärkt sowie die Möglichkeit der Begleitung beim Kontakt mit Familiengericht Anwalt und Jugendamt angeboten.

Ähnliche Organisationen gibt es ebenso in Frankfurt ("Väteraufbruch für Kinder") oder München ("Väter für Kinder"), wobei die jeweiligen Ortsverbände in vielen deutschen Städten zu finden sind.


IV. Der Umgang mit PAS

Ist das Vorhandensein von PAS erkannt worden, bereitet es große Schwierigkeiten, das vorhandene Misstrauen zwischen den Eltern und die Angst um das Kind bzw. die Stellung des Kindes zu dem mit ihm lebenden Elternteil abzubauen. Die Forderung des OLG Zweibrücken[31]Elternschaft und Partnerschaft im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind auseinanderzuhalten, ist bei vorhandenem PAS entsprechend der graduellen Schwere des Syndroms manchmal schwer umzusetzen und setzt eine rechtliche und psychologische Intervention mit umfassender und detaillierter Diagnosestellung und eine flexible, interprofessionelle Zusammenarbeit voraus.

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Interessen des Kindes, soweit es seinen Anspruch auf Umgang durchsetzen möchte, durch gerichtliche Bestellung eines Pflegers, welcher die Vertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren an Stelle des das Kind gesetzlich vertretenden Elternteils ersetzt (§ 50 I, II Nr. 1 FGG), wahrgenommen werden. Auch die gesetzlichen Möglichkeiten, wie Beschneidung des Umgangsrechtes[32] gemäß § 1684 IV S. 2 BGB oder Umgang bei Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten gemäß § 1684 IV S. 3 BGB, sind gesetzlich denkbar. Eine Lösung des PAS-Problems ist damit aber nicht zu erzielen. Denn im Grunde müssen, um die Probleme bei der Wurzel fassen zu können und Voraussetzungen für Handlungsweisen der Eltern nach dem Wohlverhaltensgebot des § 1684 11 S. 1 BGB schaffen zu können, die programmierenden Elternteile Zugang zu ihren Ängsten bekommen, was oftmals nur durch eine unterstützende, systematische Therapie möglich ist. Gleichzeitig sollte der abgelehnte Elternteil seinen Anteil erkennen, damit er den Umgang zu seinem Kind verändern kann. Denn Ziel beider muss es sein, das Kind durch die miterlebten Bemühungen beider Eltern bei der Lösung ihres Konfliktes aus dem "Familienkampf" zu entlassen. Bei der leichten Form des PAS ist dieses Ziel verständlicherweise einfacher zu erreichen als bei der schweren Form. Dabei sei bemerkt, daß es sich bei dem hochgradigen PAS um eine seltene "psychische Ausnahmesituation" handelt, die nach amerikanischen Schätzungen nur in 1-5 % der PAS-Fälle vorkommt.

Bei leichten PAS-Fällen, bei denen der Umgang noch intakt ist, wird empfohlen, die elterliche Sorge beim betreuenden Elternteil zu belassen, wobei die Durchführung des Umgangs einer gerichtlichen Kontrolle obliegen sollte.

Bei mittelschweren PAS-Fällen mit erheblicher Ausprägung der Symptome und erheblichen Umgangs- und Übergabeproblemen wird empfohlen, die elterliche Sorge beim betreuenden Elternteil zu belassen und einen Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger zu bestellen, der die Besuche arrangiert und begleitet und dem Gericht mitteilt, wann und wenn der Umgang nicht funktioniert. Dabei wirken sich gerichtliche Anordnungen bezüglich der Durchsetzung des Umgangs auf das Kind durchaus positiv aus, da das Kind dadurch häufig aus dem bestehenden Loyalitätskonflikt der Eltern entlassen wird und nicht mehr die Verantwortung dafür tragen muß, daß eine eventuell eintretende Kränkung oder Trauer des betreuenden Elternteils eingetreten ist.

Wenn alle Interventionsbemühungen scheitern, da bereits eine hochgradige Form von PAS[33] eingetreten ist, die trotz entsprechender Aufklärung mit völliger Uneinsichtigkeit des programmierenden Elternteils einhergeht, sollte der Versuch unternommen werden, auch im Hinblick auf die fortbestehende Elternverantwortung[34] das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils wechseln zu lassen und von dort aus eine schrittweise Umgangsregelung zu treffen. Zu bedenken ist hier wiederum, dass dies nur bis zu einem gewissen Alter und einem bestimmten Grad des Widerstandes geht. Je nach Situation kann es notwendig sein, das Kind zunächst vorübergehend in einer Übergangsörtlichkeit unterzubringen (Pflegefamilie, Heim, Klinik) gemessen am Verhalten des entfremdenden Elternteils. Dort muss unter therapeutischer Hilfestellung ein schrittweiser Kontaktaufbau zum entfremdeten Elternteil mit dem Ziel erfolgen, dass das Kind in dessen Wohnung umzieht. Wenn möglich und abhängig von der Entwicklung einer Einstellungsänderung des entfremdenden Elternteils ist dann zu versuchen, langsam eine Umgangsregelung für diesen zu entwickeln. Einen Wechsel von einem Elternteil zum anderen können Kinder in der Regel verkraften. Dem manipulierenden Verhalten eines Elternteils ausgesetzt zu bleiben, beeinträchtigt ihre Lebensqualität erheblich und das lebenslang. Denn die Traumatisierung durch den erzwungenen Verlust einer Elternbeziehung ist tiefgreifend und reicht bis weit in das Erwachsenenalter hinein.


V. Fazit

Letztendlich ist und bleibt es aber die Pflicht und die Verantwortung getrennt lebender Eltern, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden[35]. Die Verantwortung für die positive Gestaltung der Beziehungen zwischen ihnen und ihren Kindern liegt bei ihnen. Sie können aber oftmals ohne Hilfe (ob nun gerichtlicher Art, seitens Jugendbehörden, Anwälten oder anderer Beratungsstellen) die Konflikte nicht alleine bewältigen. Die Auseinandersetzungen im Rahmen des Umgangsrechts bestehen trotz der Entscheidungsmöglichkeit des Familiengerichts nach § 1684 III S. 1 BGB weiter fort. Ob sich in Zukunft etwas an der Haltung der Eltern ändern wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hat die durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 erfolgte starke Betonung der förmlichen Rechtsposition[36] bislang nicht zu einer Verbesserung beigetragen.

Im Streit zwischen den Eltern um Sorgerecht und Umgang gibt es, wie Schwab in seinem Lehrbuch zum Familienrecht schreibt[37], nach wie vor einen sicheren Verlierer, nämlich das Kind.


Quellenverzeichnis
[1] Klenner, FamRZ 1995 f.
[2] Klenner, FamRZ 1995,1529,1530.
[3] Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999, 5 1626 Rz. 29.
[4] Fischer, NDV 1998, 306
[5] Fischer, NDV 1998, 306, 307.
[6] Klenner, FamRZ 1995, 1529.
[7] R. A. Gardner The Parental Alienation Syndrome Creative Therapeutics, Cresskill, Newjersey 1992.
[8] Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9 f
[9] Kodjoe gilt als Expertin für PAS und berichtete erst kürzlich erneut über die bewußte Entfremdung der Trennungskinder, FOCUS Nr. 50 v. 13. 12. 1999, S. 222. Koeppel ist Experte für Kindschaftsrechtin München und gründete 1988 den Verein "Väter für Kinder".Ihnen beiden ist es zu verdanken, daß die PAS-Debatte in Deutschland angeschoben wurde.
[10] OLG Bamberg, FamRZ 1985, 1175, 1176
[11] OLG Manchen, FamRZ 1991, 1343
[12] OLG Celle, FamRZ 1994, 924, 926
[13] OLG Celle, FamRZ 1998, 1045; AmtsG Potsdam, FamRZ 1996, 422; AmtsG Potsdam v. 29. 10. 1997 ? 44 F 497/95 - 50; OLG München, FamRZ 1997, 45; OLG Nürnberg v. 15..6.1998 - 10 UF 441/98; BezG E!furt, FamRZ 1994, 921; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 422
[14] AmtsG Rinteln, ZU 1998, 344
[15] Brinck, DIE ZEIT Nr. 12 v. 18. 3. 1999, S. 78. ~6) Fischer NDV 1998, 343.
[16] Fischer NDV 1998, 343.
[17] Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 858.
[18] Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998,13.
[19] OLG Frankfurt, ZfJ 1998, 343
[20] Kodjoe, FOCUS Nr. 50 v. 13. 12. 1999, S. 222, 223.
[21] Schade, Angaben zur Statistik bei Verfahren von sexuellem Mißbrauch in familiengerichtlichen Verfahren, Tagungsdokumentation epd. DokNr. 40/95 v. 25. 9. 1995, S. 36.
[22] Klenner, FamRZ 1995,1529,1534.
[23] Fischer, NDV 1998, 343, 348.
[24] Klussmann, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, 1981, S. 185
[25] Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, 132
[26] Fthenakis, Väter, Band 2, 1988, S. 60.
[27] AmtsG Rinteln, ZU 1998, 344, 345.
[28] AmtsG Rinteln, ZU 1998, 344.
[29] OLG Celle, FamRZ 1998,1458,1460.
[30] OLG Zweibrücken FamRZ 1999.
[31] OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 40.
[32] OLG Celle FamRZ 1998,1458
[33] BezG Erfurt FamRZ 1994, 921, 922.
[34] Münch/Komm1Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, § 1634 Rz. la.
[35] OLG Zweibrücken, FarnR7. 1999, 40, 41.
[36] Schwab, Familienrecht, 9. Aufl., § 67 Rz. 688
[37] Schwab [Fn. 361, § 67 Rz. 688.

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