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Unterhaltsberechtigten, Bedarf der
Das Gesetz unterscheidet z. B. zwischen Unterhalt nach der Trennung bis zur Scheidung (§ 1361 Abs. 1 BGB) und Unterhalt für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB), sog. nachehelicher Unterhalt. Wesentlich für die Höhe des Unterhalts bei beiden "Unterhaltsarten" sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Sie sind Grundlage für die Bedarfsbemessung.
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