| Das
Gesetz unterscheidet z. B. zwischen Unterhalt nach der Trennung bis zur Scheidung
(§ 1361 Abs. 1 BGB) und Unterhalt für die Zeit nach der Rechtskraft
der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB), sog. nachehelicher Unterhalt. Wesentlich
für die Höhe des Unterhalts bei beiden "Unterhaltsarten" sind
die ehelichen Lebensverhältnisse. Sie sind Grundlage für die Bedarfsbemessung. |