| Als kurze Ehe im Sinne von
§ 1579 Nr. 1 BGB bezeichnet man eine Ehe, die nur ca. 2 Jahre gedauert hat.
Bei einer Dauer von 3 Jahren und mehr wird sie in der Regel nicht mehr als "kurz"
bezeichnet werden können. Als Ehedauer wird dabei die Zeit betrachtet, die
zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages,
also dessen Eingang beim Gericht, liegt. Bei kurzer Ehe kann ein Unterhaltsanspruch
versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Anders zu beurteilen ist
es nur, wenn gemeinsame Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. |