| Getrenntleben nennt man einen
bestimmten Zeitraum, der von Beginn der Trennung der Partner bis zur rechtskräftigen
Scheidung andauert. Gesetzlich geregelt ist das Getrenntleben in § 1567 Abs.
1 S. 1 BGB. Die Trennung der Eheleute ist die Voraussetzung der Ehescheidung.
Gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt erst, wenn
die Voraussetzungen des Getrenntlebens vorliegen, d. h. die eheliche Lebensgemeinschaft
muss aufgehoben und eine Wiederherstellung darf nicht mehr zu erwarten sein. Als
Anhaltspunkt für das Vorliegen der Trennung kann der Tag des Auszuges eines
Partners gesehen werden, das Zusammenleben einer der Ehegatten mit einem neuen
Partner bzw. das Zuwenden zu einem neuen Partner. Ein Getrenntleben kann aber
auch dann vollzogen sein, obwohl die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung
wohnen. Das ist aufgrund des Wohnungsmangels, der heutzutage häufig herrscht,
durchaus öfters der Fall. Voraussetzung für das Getrenntleben ist dann
allerdings, dass die persönlichen Lebensbereiche wie z. B. Wohn- und Schlafzimmer
getrennt sind und bleiben ("Trennung von Tisch und Bett"). Ein Zusammentreffen
der Parteien in der Küche oder im Badezimmer steht der Annahme des Getrenntlebens
nicht entgegen. Allerdings darf keine Versorgung z. B. durch Wäschewaschen,
Bügeln oder Kochen durch einen der Ehegatten für den anderen erfolgen. |