| Ist die Fähigkeit,
durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Eine positive
Umschreibung der Geschäftsfähigkeit beinhaltet das Gesetz nicht. Volljährige
und nicht entmündigte Personen sind daher grundsätzlich geschäftsfähig.
Geschäftsunfähig ist hingegen, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet,
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung seiner Geistestätigkeit befindet oder wegen Geisteskrankheit
entmündigt ist. Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr sind beschränkt
geschäftsfähig. Dieses bedeutet, dass sie ohne Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters nur die Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen, bei denen sie lediglich
einen rechtlichen Vorteil erlangen. Bei anderen Rechtsgeschäften hängt
die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
ab. Ein Vertrag gilt jedoch als wirksam, wenn der Minderjährige die von ihm
geschuldete Leistung mit seinem Taschengeld bewirken kann. |