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Geschäftsfähigkeit
Ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Eine positive Umschreibung der Geschäftsfähigkeit beinhaltet das Gesetz nicht. Volljährige und nicht entmündigte Personen sind daher grundsätzlich geschäftsfähig. Geschäftsunfähig ist hingegen, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit befindet oder wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Dieses bedeutet, dass sie ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nur die Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen, bei denen sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen. Bei anderen Rechtsgeschäften hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Ein Vertrag gilt jedoch als wirksam, wenn der Minderjährige die von ihm geschuldete Leistung mit seinem Taschengeld bewirken kann.
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