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Gerichtsbarkeit, ordentliche
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die von der Größe her bedeutsamste und auch älteste Gerichtsbarkeit. Ursprünglich umfasste sie alle für den Bürger wichtigen Justizfunktionen. Heute faIlen darunter nur noch die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit.

Die Gemeinschaft wehrte sich von jeher gegen Rechtsbrecher und versuchte, den Rechtsfrieden durch Sanktionen wieder herzustellen. Gerichte im heutigen Sinne, bei denen durch fachlich ausgebildete Berufsrichter, u.U. ergänzt durch Laienrichter (Schöffen oder ehrenamtliche Richter), Recht gesprochen wird, gibt es erst seit dem 19.Jahrhundert, in dem sich das Rechtspflegemonopol des Staates durchsetzte und sich die Gedanken der Rechtsstaatlichkeit und der staatsbürgerlichen Gleichheit verwirklichten.

Historischer Ausgangspunkt für die heute bestehenden Gerichte ist das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877.
Die Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind danach den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und - als Hüter der Rechtseinheit - ehemals dem Reichsgericht, heute dem Bundesgerichtshof zugewiesen.

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