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Familiengericht
Die Familiengerichte sind in Deutschland erst 1976 durch das 1. EheRG eingeführt worden. Es handelt sich dabei um Abteilungen für Familiensachen bei den Amtsgerichten (§ 23 b GVG). Der Familienrichter beim Amtsgericht ist Einzelrichter, bei den Oberlandesgerichten gibt es die Familiensenate, die für Berufungen und Beschwerden zuständig sind (§ 119 Abs. 2 GVG). Der BGH ist zuständig und entscheidet in Fällen der Revision und der weiteren Beschwerde. Grundsätzlich kann man sagen, dass Angelegenheiten des Eherechts und des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern bei den Familiengerichten behandelt werden. Ein Katalog findet sich in § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 14 BGB. Natürlich gibt es Ausnahmen. So sind z. B. die Vormundschaftsgerichte in Betreuungs-, Pflegschafts- und Vormundschaftssachen zuständig.
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