| Die Familiengerichte
sind in Deutschland erst 1976 durch das 1. EheRG eingeführt worden. Es handelt
sich dabei um Abteilungen für Familiensachen bei den Amtsgerichten (§
23 b GVG). Der Familienrichter beim Amtsgericht ist Einzelrichter, bei den Oberlandesgerichten
gibt es die Familiensenate, die für Berufungen und Beschwerden zuständig
sind (§ 119 Abs. 2 GVG). Der BGH ist zuständig und entscheidet in Fällen
der Revision und der weiteren Beschwerde. Grundsätzlich kann man sagen, dass
Angelegenheiten des Eherechts und des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern
und Kindern bei den Familiengerichten behandelt werden. Ein Katalog findet sich
in § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 14 BGB. Natürlich gibt es Ausnahmen. So
sind z. B. die Vormundschaftsgerichte in Betreuungs-, Pflegschafts- und Vormundschaftssachen
zuständig. |