| Die Aufgabe eines Elternschiedsrichter
oder Familienkoordinators besteht darin, bei Uneinigkeit der Eltern regulierend
tätig zu werden, so dass notwendige Entscheidungen für die Kinder getroffen
werden können. Der Elternschiedsrichter wird vom Familiengericht berufen
und kann auch nur vom Familiengericht abberufen werden. Die Entscheidungen des
Elternschiedsrichters sind rechtlich bindend und können nur beim Familiengericht
angefochten werden. Der Umgangspfleger ist ein solcher Elternschiedsrichter, mit
dem begrenzten Aufgabenkreis zum Umgang. |