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ab dem Zeitpunkt der Trennung eines Paares kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung
nach der HausratsVO gestellt werden. Als Ehewohnung gilt insofern jede Räumlichkeit,
die den Lebensmittelpunkt der Ehepartner darstellt oder dargestellt hat. Für
ein Wohnungszuweisungsverfahren ist es nicht entscheidend, ob die Eheleute noch
in der Wohnung gemeinsam leben oder bereits getrennte Wohnungen bewohnen. Ebenso
wenig entscheidend sind die Eigentums- oder Mietverhältnisse. Eine Wohnungszuweisung
während der Trennungszeit kann nur dann erfolgen, wenn damit eine "schwere
Härte" vermieden wird. Das heißt, dass eine besonders nachteilige
Lebens- und Leidenssituation eines Ehepartners vermieden werden soll. Allerdings
erfordert die Wohnungszuweisung auch, dass unerträgliche Spannungen vorliegen
müssen, so dass die Schwelle des Zumutbaren überschritten sein muss.
Eine derartige Härte wird u. a. dann vermutet, wenn es zu ständigen
Tätlichkeiten eines der Ehepartner kommt oder solche zu erwarten sind. Ebenfalls,
wenn ein Ehegatte seinen neuen Partner mit in die Ehewohnung nimmt. Immer muss
aber eine Interessenabwägung bei einer Wohnungszuweisung vorgenommen werden.
Denn es ist zu prüfen, ob nicht eine Aufteilung der Wohnung unter den Parteien
möglich ist. Damit würde man dem Problem der Wohnungsnot und der mangelnden
finanziellen Verhältnisse vieler Familien eventuell besser gerecht. Quintessenz
ist daher, dass eine Zuteilung der Wohnung an einen Ehepartner nur dann möglich
ist, wenn eine Aufteilung entfällt. Der Vermieter der Wohnung hat in diesen
Fällen keine Bedeutung. Erst wenn das Paar geschieden ist, bzw. ab Rechtskraft
der Scheidung muß der Vermieter eingeschaltet werden. Dann kann der Richter
nach § 5 der HausratsVO bestimmen, wer das Mietverhältnis fortsetzt.
Unter Umständen kann dann auch der sozial schwächere Ehepartner Vertragspartner
des Vermieters werden. Ein eigenes Antragsrecht hat der Vermieter in diesen Fällen
allerdings nicht. Ihm gegenüber wird zu den alten Bedingungen nur ein neues
Mietverhältnis begründet. |