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Ehewohnung, Zuteilung der
Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung eines Paares kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung nach der HausratsVO gestellt werden. Als Ehewohnung gilt insofern jede Räumlichkeit, die den Lebensmittelpunkt der Ehepartner darstellt oder dargestellt hat. Für ein Wohnungszuweisungsverfahren ist es nicht entscheidend, ob die Eheleute noch in der Wohnung gemeinsam leben oder bereits getrennte Wohnungen bewohnen. Ebenso wenig entscheidend sind die Eigentums- oder Mietverhältnisse. Eine Wohnungszuweisung während der Trennungszeit kann nur dann erfolgen, wenn damit eine "schwere Härte" vermieden wird. Das heißt, dass eine besonders nachteilige Lebens- und Leidenssituation eines Ehepartners vermieden werden soll. Allerdings erfordert die Wohnungszuweisung auch, dass unerträgliche Spannungen vorliegen müssen, so dass die Schwelle des Zumutbaren überschritten sein muss. Eine derartige Härte wird u. a. dann vermutet, wenn es zu ständigen Tätlichkeiten eines der Ehepartner kommt oder solche zu erwarten sind. Ebenfalls, wenn ein Ehegatte seinen neuen Partner mit in die Ehewohnung nimmt. Immer muss aber eine Interessenabwägung bei einer Wohnungszuweisung vorgenommen werden. Denn es ist zu prüfen, ob nicht eine Aufteilung der Wohnung unter den Parteien möglich ist. Damit würde man dem Problem der Wohnungsnot und der mangelnden finanziellen Verhältnisse vieler Familien eventuell besser gerecht. Quintessenz ist daher, dass eine Zuteilung der Wohnung an einen Ehepartner nur dann möglich ist, wenn eine Aufteilung entfällt. Der Vermieter der Wohnung hat in diesen Fällen keine Bedeutung. Erst wenn das Paar geschieden ist, bzw. ab Rechtskraft der Scheidung muß der Vermieter eingeschaltet werden. Dann kann der Richter nach § 5 der HausratsVO bestimmen, wer das Mietverhältnis fortsetzt. Unter Umständen kann dann auch der sozial schwächere Ehepartner Vertragspartner des Vermieters werden. Ein eigenes Antragsrecht hat der Vermieter in diesen Fällen allerdings nicht. Ihm gegenüber wird zu den alten Bedingungen nur ein neues Mietverhältnis begründet.
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