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Eheverbot
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie verschwägerten in gerader Linie (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EheG). Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen.
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