| Eine Ehe darf nicht geschlossen
werden zwischen Verwandten gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern sowie verschwägerten in gerader Linie (§ 4 Abs. 1 Satz
1 EheG). Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft
Befreiung erteilen. |