| Seit 1875 gilt in Deutschland
das Prinzip der obligatorischen Zivilehe. Gemäß § 11 Abs. 1 Ehegesetz
(EheG) kommt eine wirksame Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor
einem Standesbeamten stattgefunden hat. Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass
die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 13 EheG). Der Standesbeamte
soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten
einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen des Rechts
aussprechen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien
(§ 14 EheG). Die Eheschließung setzt voraus, dass zwei Personen
verschiedenen Geschlechts, die ehemündig und nicht geschäftsunfähig
sind. Eine nur kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen
und darf nicht vor der Ziviltrauung erfolgen. |