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Eheschließung
Seit 1875 gilt in Deutschland das Prinzip der obligatorischen Zivilehe. Gemäß § 11 Abs. 1 Ehegesetz (EheG) kommt eine wirksame Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 13 EheG). Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen des Rechts aussprechen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien (§ 14 EheG).
Die Eheschließung setzt voraus, dass zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die ehemündig und nicht geschäftsunfähig sind. Eine nur kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen und darf nicht vor der Ziviltrauung erfolgen.
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