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Ehename ist der von den Ehegatten
gemeinsam geführte Familienname, § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB. Der verwitwete
Ehegatte behält den Ehenamen (§ 1355 Abs. 5 S. 1 BGB). Die Eheleute
sind zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens nicht verpflichtet. Wenn sie
keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann führen sie den zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung, d. h., jeder behält
den Namen, den er vorher auch geführt hatte (§ 1355 Abs. 1 S. 2 BGB). |