| Ehemündigkeit ist
gegeben, wenn die Volljährigkeit gem. § 1303 Abs. 1 BGB eingetreten
ist. Das ist gem. § 2 BGB der Fall, wenn das achtzehnte Lebensjahr vollendet
ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag
von dieser Vorschrift befreit, wenn der Antragsteller bereits 16 Jahre alt ist
und der künftige Ehegatte bereits volljährig ist. Widerspricht der gesetzliche
Vertreter des Antragstellers, kann das Familiengericht gleichwohl dem Antrag entsprechen.
Aber auch nur dann, wenn kein triftiger Grund seitens des gesetzlichen Vertreters
genannt werden konnte. |