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Ehemündigkeit
Ehemündigkeit ist gegeben, wenn die Volljährigkeit gem. § 1303 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Das ist gem. § 2 BGB der Fall, wenn das achtzehnte Lebensjahr vollendet ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag von dieser Vorschrift befreit, wenn der Antragsteller bereits 16 Jahre alt ist und der künftige Ehegatte bereits volljährig ist. Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers, kann das Familiengericht gleichwohl dem Antrag entsprechen. Aber auch nur dann, wenn kein triftiger Grund seitens des gesetzlichen Vertreters genannt werden konnte.
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