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Ehe ist seit dem Personenstandgesetz von 1875 nur dann gültig, wenn sie vor
einem staatlichen Standesbeamten geschlossen wird, sog. obligatorische Zivilehe
(§ 11 Abs. 1 EheG). Eine rein kirchliche Trauung hat keine Rechtswirkungen
und ist nicht vor der "Ziviltrauung" gestattet (§ 67 PStG). Die
diesbezüglichen Vorschriften wurden durch das EheSchlRG mit Wirkung ab 01.07.1998
in das BGB zurückgeführt (§§ 1303 - 1320 BGB), nachdem die
Voraussetzungen der Eheschließung 1938 im EheG niedergelegt worden waren.
Voraussetzungen der Ehe sind, dass zwei Personen verschiedenen Geschlechts die
Ehe miteinander eingehen wollen. Für Transsexuelle gilt das Transsexuellengesetz.
Bei Geschlechtsumwandlungen ist § 10 TSG zu beachten. Die Eheleute müssen
die Ehefähigkeit besitzen, müssen also ehemündig sein und dürfen
nicht geschäftsunfähig sein. Des weiteren darf kein Eheverbot bestehen.
Ausländer benötigen ein Ehefähigkeitszeugnis gem. § 1309 BGB.
Die Ehe ist dann vollzogen, wenn die Verlobten vor dem Standesbeamten i. S. d.
§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB Eheschließungserklärungen ("Ja-Wort")
abgeben und zwar persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit ohne Bedingungen
und Zeitbestimmungen. Die Hinzuziehung eines oder zwei Trauzeugen kann auf Wunsch
der Eheleute erfolgen, ist aber gemäß § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB mittlerweile
keine Pflicht mehr. |