| Grundsätzlich sieht
das Gesetz vor, dass die Eheleute gemäß § 1355 Abs. 1 BGB einen
gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dabei haben sie die Wahl zwischen dem Nachnamen
der Frau oder dem des Mannes, soweit es sich dabei um den Geburtsnamen handelte.
Ein durch Heirat erworbener Name ist kein Geburtsname und kann nicht als Ehename
durch die Eheleute gewählt werden. Auch besteht nicht die Möglichkeit,
dass die Eheleute ihre beiden Geburtsnamen miteinander zu einem Doppelnamen verbinden.
Lediglich ein sog. Begleitname kann gewählt werden. Das heißt, der
Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen
dem Ehenamen voranstellen oder anhängen. Gleiches ist möglich für
den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen aus früherer Ehe,
der weiter beibehalten wurde. Allerdings geht dieser Doppelname nicht auf die
Kinder über, die aus der Ehe hervorgehen. |