Um das Bundesverfassungsgericht
vor einer Flut von Verfassungsstreitigkeiten zu bewahren, gelten für die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verschiedene Voraussetzungen. Diese
Voraussetzungen müssen sämtlich gegeben sein, damit eine Beschwerde
von dem Bundesverfassungsgericht überhaupt angenommen wird. Erst dann entscheiden
nämlich die Richter, ob diese begründet oder unbegründet ist -
ob also die Beschwerdeführer durch einen staatlichen Akt (Urteil oder ein
Gesetz) in zumindest einem ihrer Grundrechte verletzt wurden. Wenn auch nur eine
Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gegeben ist, wird die Klage abgewiesen,
ohne dass überhaupt eine Grundrechtsverletzung geprüft wird.
Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde
ist der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung: Wenn es nur irgendwie möglich
ist, sollen demnach untere Gerichte eine Klärung herbeiführen. Die Verfassungsrichter
hätten viel zu tun, wenn jeder sofort vor das Bundesverfassungsgericht ziehen
könnte. Die Rechtswegerschöpfung bietet den Verfassungsrichtern also
eine Entlastung: Wenn die unteren Gerichte wie die Kläger der Meinung sind,
dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt, können sie die Sache selbst an
das Bundesverfassungsgericht verweisen. Mit ihrer Begründung haben sie für
die Verfassungsrichter dann schon ein wenig Vorarbeit geleistet.
Die
Ausschöpfung aller möglichen Rechtswege gilt aber nur, wenn die Rechtswegerschöpfung
dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Unzumutbar wäre sie z.B. dann, wenn
es schon eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich
der beanstandeten Thematik gäbe. Die Entscheidungen der Instanzgerichte wären
dann nämlich schon absehbar und ein Gang durch die Instanzen überflüssig.
Dies widerspricht sich auch nicht mit einer Verfassungsbeschwerde: eine gefestigte
richterliche Rechtsprechung heißt nicht zwingendermassen, dass diese Rechtsprechung
verfassungskonform ist!