| Beistandschaft kommt
nur bei Alleinsorge in Betracht und auch nur auf Antrag des alleinsorgeberechtigten
Elternteils. Beistand wird das Jugendamt, das diese Funktion ab Zugang des Antrages
beim Jugendamt ausübt und dadurch in seinem Aufgabenkreis, Unterhalt/Vaterschaft,
gesetzlicher Vertreter des Kindes wird. Eine Einschränkung der elterlichen
Sorge tritt dadurch nicht ein. Sobald der Antragsteller schriftlich ein Ende der
Beistandschaft beantragt, endet diese. Ebenso mit dem Verlust der Alleinsorge
des Antragstellers oder mit Aufgabenerfüllung. |