| Anfangsvermögen
ist das Vermögen, welches man in die Ehe mit eingebracht hat, aber auch das,
was man in der Ehezeit geschenkt bekommt oder geerbt hat. Es ist demnach die Summe
aller Aktiva unter Abzug aller Verbindlichkeiten. Allerdings werden die Verbindlichkeiten
nur in Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen, so dass das Anfangsvermögen
nicht geringer als Null sein kann. So verhält es sich auch, wenn ein Ehepartner
zu Beginn der Ehe kein Aktivvermögen hat, aber 100.000 DM Schulden. Dann
ist sein Anfangsvermögen mit 0 anzusetzen. Für die Berechnung des Anfangsvermögens
ist der Tag des Eintritts des Güterstandes entscheidender Stichtag. Leben
die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, also dem gesetzlichen Güterstand,
dann gilt der Tag der Eheschließung als Stichtag. Wird das Anfangsvermögen
vor der Ehe nicht im Ehevertrag oder in einem schriftlichen Verzeichnis festgehalten,
gibt es im Nachhinein keine Möglichkeit, Auskunft über das Anfangsvermögen
zu erzwingen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht. Die Auskunft
kann jedoch freiwillig erklärt werden. Das Vermögensverzeichnis sollte
von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Sollte es später zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung über die Zusammensetzung des Anfangsvermögens kommen,
wird ohne weitere Prüfung vom Richter vermutet, dass dieses Verzeichnis vollständig
und richtig ist. |