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Anfangsvermögen
Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches man in die Ehe mit eingebracht hat, aber auch das, was man in der Ehezeit geschenkt bekommt oder geerbt hat. Es ist demnach die Summe aller Aktiva unter Abzug aller Verbindlichkeiten. Allerdings werden die Verbindlichkeiten nur in Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen, so dass das Anfangsvermögen nicht geringer als Null sein kann. So verhält es sich auch, wenn ein Ehepartner zu Beginn der Ehe kein Aktivvermögen hat, aber 100.000 DM Schulden. Dann ist sein Anfangsvermögen mit 0 anzusetzen. Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag des Eintritts des Güterstandes entscheidender Stichtag. Leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, also dem gesetzlichen Güterstand, dann gilt der Tag der Eheschließung als Stichtag.
Wird das Anfangsvermögen vor der Ehe nicht im Ehevertrag oder in einem schriftlichen Verzeichnis festgehalten, gibt es im Nachhinein keine Möglichkeit, Auskunft über das Anfangsvermögen zu erzwingen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht. Die Auskunft kann jedoch freiwillig erklärt werden. Das Vermögensverzeichnis sollte von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Sollte es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zusammensetzung des Anfangsvermögens kommen, wird ohne weitere Prüfung vom Richter vermutet, dass dieses Verzeichnis vollständig und richtig ist.

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