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Adoption auch Annahme als Kind.
Das Adoptionsrecht ist durch das KindRG vom 16.12.1997 mit Wirkung ab dem 01.07.1998
neu geregelt worden. Nach dem geltenden Dekretsystem erfolgt die Annahme als Kind
durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes. Weitere
Voraussetzungen sind: notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden beim Vormundschaftsgericht,
weder bedingt noch befristet noch durch Vertreter gestellt. Der Antragsteller
muss in der Regel ein Mindestalter von 25 Jahren haben. Ein Alter von 21 Jahren
ist ausreichend, wenn jemand das Kind des Ehegatten annehmen will. Nimmt ein Ehepaar
ein Kind gemeinschaftlich an, so muss wenigstens ein Partner 25jährig, der
andere mindestens 21jährig sein. Erforderlich sind des Weiteren eine Reihe
von Einwilligungen, nämlich des Kindes, der Eltern des Kindes und in gewissen
Fällen der Ehegatte des Annehmenden bzw. des anzunehmenden Kindes. Auch der
nichteheliche Vater muss einwilligen. Die Adoption muss dem Wohle des Kindes dienen
und den Zweck haben, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. |