|
Zentralblatt für Jugendrecht, Jugend und
Familie - Jugendhilfe - Jugendgerichtshilfe, 84. Jahrgang Heft 7/8/97 Seiten 235
- 249 Bemerkungen zum Kindeswohl
aus sozialarbeiterischer Sicht (*) -
Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang
mit Trennung/Scheidung - Wera Fischer,
Sozialarbeiterin und Mediatorin, Institut für Familienmediation, 74889 Sinsheim 1.
Kindeswohl aus psychosozialer Sicht 2. Zwei Gute Elternbeziehungen
als Lösungskonzept zur Sicherung der Kindeswohls 2.1. Faktor
Zeit 2.1.1. Abstand zwischen den Kontakten 2.1.2. Dauer
des Kontakts 2.2. Alltagsbezug 2.3. Räumliche Nähe
als Einflussfaktor 2.4. Die Beziehung der Eltern als Einflussfaktor
auf die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil 3. Kindeswohl
und das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge 4. Umsetzung von
Kindeswohl in der Realität 5. Handlungskonsequenzen für
die Scheidungsprofessionen 6. Kindeswohl und die Aufgabe der Jugendhilfe
7. Kindeswohl und Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gericht
7.1. Probleme lösen, anstatt konservieren 7.2. Befriedung
der Eltern durch Schutz der zweiten Elternbeziehung 7.3. Förderung
der Beteiligung an der Elternverantwortung anstatt, Ausgrenzung 7.4.
Förderung der Elternallianz durch Vermeidung von Konkurrenz 7.5.
Vielfalt der Hilfsangebote erhalten, anstatt begrenzen 7.6. Effizienz
des Beratungsangebots steigern, anstatt unterlaufen Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
1. Kindeswohl aus psychosozialer Sicht
In
der Debatte um die Kindschaftsrechtsreform spielt in Verbindung mit dem gemeinsamen
Sorgerecht der Begriff "Kindeswohl" eine zentrale Rolle. "Das
Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt stehen" (1),
so wird der Justizminister zitiert. Doch bis heute ist unter juristischen Fachleuten
immer noch unklar, was das Wohl des Kindes sein soll, wenn sich dessen Eltern
trennen. Das zeigt sich u.a. in der von Herrn Willutzki, dem Präsidenten
des Deutschen Familiengerichtstags im September 1996 auf einer Tagung zum gemeinsamen
Sorgerecht in Freiburg gemachten Äusserung, dass er denjenigen für den
Nobelpreis vorschlagen werde, der ihm eine brauchbare Definition für diesen
unbestimmten Rechtsbegriff liefere. Aus psychosozialer Sicht ist die Frage
nach dem Wohl des Kindes längst beantwortet. Ergebnis der (Familien)
Entwicklungspsychologie ist, dass der Vater eine ebenso zentrale Rolle für
die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat, wie die Mutter und dass es
deshalb keinen wichtigeren oder weniger wichtigen Elternteil für die kindliche
Entwicklung gibt (2,3,4). Aus
diesem Bereich kommt auch die Erkenntnis dass das Kind, das Vertrauen in die lebenslange
Dauer beider Elternbeziehungen braucht, um die im Lauf der Entwicklung notwendig
werdenden Ablösungsschritte vollziehen zu können. Fehlt eine zweite
sicherheitgebende Elternbeziehung, dann besteht die Gefahr der Entwicklung übermässiger
Trennungsangst, was zur Beeinträchtigung der Fähigkeit führt, reife
gefühlsmässige Bindungen einzugehen und aufrecht zu erhalten. (5)
Die Bindungsforschung hat als wesentliche Erkenntnis erbracht, dass Kinder in
der Regel Bindungen zu beiden Eltern entwickeln, auch dann, wenn während
der Ehezeit die Betreuung und Versorgung überwiegend durch einen Elternteil
sichergestellt wurde (Ainsworth). Resultat der Familienforschung ist, dass
sich Kinder (insbesondere Jungen) starke Väter wünschen. Aus der Behandlung
von Beziehungsstörungen ist bekannt: Das klassische Elternpaar von psychosomatisch
erkrankten Kindern ist eine überfürsorgliche und vom Kind als übermächtig
erlebte Mutter und ein schwacher, für das Kind kaum erfahrbarer und emotional
nicht erreichbarer Vater (6).
Die Stieffamilienforschung hat ergeben, dass das Kind in der Lage ist mehrere
gute Beziehungen nebeneinander zu haben. Problematisch wird es, wenn das Kind
zugunsten einer neuen Beziehung auf eine bereits bestehende gewachsene Beziehung
verzichten soll und die Familie versucht gegen ihre Vergangenheit, anstatt mit
ihr zu leben. Nur wenn sie den zweiten Elternteil einschliesst, kann sie eine
funktionelle Familieneinheit bilden (7,8,9).
Erkenntnis aus der Adoptionsforschung ist, dass Elternbeziehungen auch für
Adoptionskinder einzigartige Beziehungen sind, die durch andere Beziehungen zwar
ergänzt aber niemals ersetzt werden können. Im Adoptionsbereich sind
deshalb Bestrebungen in Gang gekommen die Inkognito-Adoption durch eine offene
Adoption (10) zu ersetzen, indem
das Nebeneinander von neuer und alter Familie angestrebt wird. Die Scheidungsforschung
weist insbesondere auf die negativen Konsequenzen für das Selbstwertgefühl
und das Selbstvertrauen hin, wenn auf Lebenszeit angelegte Liebesbeziehungen abbrechen
(11,12). Die Folgen unzureichender
oder fehlender Vaterschaft werden als Einschränkungen in der Identitäts-
und Selbstwertentwicklung, in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in
der Leistungsfähigkeit der Kinder beschrieben (13).
Alle diese Faktoren sind geeignet, die Lebensqualität der betroffenen Kinder
und deren Fähigkeit zur Lebensbewältigung ganz erheblich zu beeinträchtigen.
Wir wissen, dass mangelndes Selbstwertgefühl, geringes Selbstvertrauen, Probleme
in der Beziehungsfähigkeit und damit verbundene Ablösungsprobleme aus
dem Elternhaus, das Leben der erwachsen gewordenen Kinder beeinträchtigt
aber auch zu Kontaktschwierigkeiten unter Gleichaltrigen und zu sozialer Isolation
führen kann. Gleichzeitig sind es die Faktoren, die den Hintergrund für
Gewalt (gegen sich selbst und gegen andere), Sektenmitgliedschaft, Alkohol- und
Drogenproblemen bilden. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügen wir heute
über Wissen, was Kindern, deren Eltern sich trennen, helfen kann: Es ist
die Aufrechterhaltung zweier, in ihrer Beziehungsqualität möglichst
unbeeinträchtigt gebliebene Elternbeziehungen, die dem Kind Einschränkungen
in der Persönlichkeitsentwicklung ersparen. Kindeswohl im Zusammenhang
mit Trennung/Scheidung heisst demnach, die Situation "getrennt lebende Eltern"
so zu gestalten, dass dem Kind beide Elternbeziehungen in ihrem Wesen als Eltern-Kind-Verhältnis
erhalten bleiben, anstatt eine Elternbeziehung und eine Besuchsbeziehung zu kreieren.
In den meisten Familien entsteht nach der Scheidung eine Situation, in der die
Kinder den 2. ausserhalb lebenden Elternteil nur noch wenige Tage im Monat sehen,
die Beziehung zum 2. Elternteil sowohl zeitliche als auch qualitative Einschränkungen
erfährt. Meist ist es die Vater-Kind-Beziehung, die davon betroffen ist.
Als gerichtlicher Orientierungsrahmen gilt: der 2.Elternteil kann sein Kind jedes
2. Wochenende sehen und die Hälfte der Ferien mit ihm verbringen. Das wird
in der Regel für ausreichend gehalten für die Beziehungspflege mit dem
2. Elternteil. Übersehen wird: man mutet Kindern etwas zu, wozu die meisten
Erwachsenen nicht in der Lage sind. Denn die wenigsten Erwachsenen können
auf der Basis eines so eingeschränkten Kontakts auf Dauer eine intensive
von emotionaler Nähe geprägte Partnerschaft aufrecht erhalten. Für
das Kind entsteht deshalb in den allermeisten Fällen eine Situation, in der
es über eine gute (nicht selten eine überenge) Beziehung zu einem Elternteil
und eine nur noch schwach ausgebildete 2. Elternbeziehung verfügt. Aussagen
über Scheidungsfolgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder
sind deshalb in erster Linie Aussagen darüber, welche Einschränkungen
Kinder erleiden, wenn die Funktionstüchtigkeit des Beziehungsdreiecks (Triade)
zwischen Vater-Mutter-Kind verloren geht. 
Mutter - Vater - Kind - Triade Entwicklungsbeeinträchtigungen
erfahren Kinder demnach nicht durch die Scheidung der Eltern, sondern dadurch
dass sich die Beziehungsqualität zu einem Elternteil verschlechtert.
Die Erkenntnis, dass nicht die Scheidung das krankmachende Ereignis ist, ist von
grosser Bedeutung, weil sie erlaubt, anders mit der Schuldfrage und elterlicher
Verantwortung umzugehen. Eltern muten dann nicht deshalb ihren Kindern Entwicklungsbeeinträchtigungen
zu, weil sie sich entscheiden künftig getrennte Wege zu gehen. Sie muten
ihnen dann Entwicklungsbeeinträchtigungen zu, wenn sie nicht bereit sind,
trotzt Scheidung die entwicklungsnotwendigen Voraussetzungen für die Kinder
zu schaffen. Das macht es notwendig, dass Eltern (und Scheidungsbegleiter) sich
der Frage stellen: was ist notwendig um dem Kind neben der guten Beziehung zum
Wohnelternteil (meist die zur Mutter) auch eine gute Beziehung zum 2.ausserhalb
lebenden Elternteil (meist die zum Vater) zu sichern. 2.
Zwei gute Elternbeziehungen als Lösungskonzept zur Sicherung des Kindeswohls Soll
dem Kind eine gute von emotionaler Nähe geprägte 2. Elternbeziehung
erhalten bleiben, dann erfordert das von den Eltern: der, der überwiegend
mit dem Kind zusammenlebt, muss Raum schaffen, damit auch der 2. Elternteil als
Vater/Mutter verantwortlich am Leben seines Kindes teilnehmen kann. Der andere,
ausserhalb lebende Elternteil muss sich in ausreichendem Masse zur Verfügung
stellen - was etwas grundsätzlich anderes ist, als eine Elternbeziehung und
eine Besuchsbeziehung zu kreieren. 4
Faktoren spielen dabei eine Rolle - der Faktor Zeit - Alltagsbezug
- räumliche Nähe - Beziehung der Eltern zueinander 2.1.
Faktor Zeit Zeit ist ein wichtiger Faktor, damit der ausserhalb lebende
Elternteil die Kontakte so gestalten kann, dass die Bedeutung und die Qualität
der Beziehung erhalten bleibt. Zwei
Aspekte gilt es zu beachten - Die Regelungen müssen dem Zeitempfinden
des Kindes Rechnung tragen (Abstand zwischen den Kontakten) - Jeder Elternteil
muss Gelegenheit haben, eine längere Zeitspanne mit dem Kind zu verbringen
(Dauer der Kontakte) 2.1.1.
Abstand zwischen den Kontakten
Die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Schätzung von Zeit wird erst im Laufe
der Entwicklung erworben und mit zunehmendem Alter erweitert und gefestigt (14).
Um dem Zeitempfinden des Kindes Rechnung zu tragen, gilt generell: je jünger
das Kind, desto häufiger bedarf es der Kontakte mit dem anderen Elternteil.
Für ganz kleine Kinder sind Kontakte zum anderen Elternteil von 2-3 Stunden
Dauer im Abstand von bis 4 Tagen vorteilhafter als ein ganztägiger Besuch
im Abstand von 2 Wochen. Sind die Abstände zwischen den Kontakten zu
gross, wird das Kind immer wieder der Ungewissheit ausgesetzt, ob es den 2.Elternteil
wiedersehen wird. Zu grosse Zeitabstände beeinträchtigen deshalb die
Entwicklung oder Aufrechterhaltung einer vertrauensvollen Beziehung zum anderen
Elternteil. Auch ganz kleine Kinder
brauchen die Gelegenheit eine gute Beziehung zum zweiten Elternteil aufzubauen.
Meist wird jedoch argumentiert, häufige Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil
gefährden die Kontinuität und Stabilität der Beziehung zum Wohn-Elternteil.
Dabei wird aber übersehen, Kontinuität und Stabilität ergibt sich
für das Kind aus der Sicherheit beider Elternbeziehungen. Auch die notwendige
Entwicklung von Routine, auf die besonders das kleine Kind angewiesen ist (z.B.
was die Essens-/Schlafenszeiten und die damit verbundenen Rituale betrifft), beschränkt
sich nicht notwendigerweise auf eine Elternperson. Mit zunehmendem Alter werden
für die Kinder Freunde und Aktivitäten ausserhalb der Familie wichtiger,
als Kontakte zu den Eltern. Die Kontakte zum 2. Elternteil brauchen deshalb oft
Flexibilität als Basis, obgleich wichtig bleibt, die Kontakte regelmässig
zu haben (15). Für
Eltern und Scheidungsbegleiter gilt es deshalb zu beachten: Eine tragfähige
und für das Kind befriedigende Elternbeziehung zu zwei separat wohnenden
Eltern aufrechtzuerhalten ist aufwendiger, als wenn diese zusammenleben. Wenn
sich das Kind beim 2.Elternteil aufhält, kann es nicht gleichzeitig mit Freunden
und Gleichaltrigen zusammen sein. Man muss deshalb auf ein ausgewogenes Verhältnis
achten, was die Beziehungspflege zu beiden Eltern betrifft und die Bedürfnisse
des Kindes nach Kontakt mit Gleichaltrigen. 2.1.2.
Dauer des Kontakts Gute vertrauensvolle Beziehungen zu beiden Eltern
zu haben, setzt voraus, dass das Kind die Gelegenheit erhält mit jedem Elternteil
eine längere Zeitspanne zusammen zu sein. Die Auswertung vorliegender
Forschungsarbeiten durch das Children Right Council in Washington DC führte
zu der Feststellung, dass für die Beibehaltung einer lebendigen Beziehung
zu dem Elternteil, mit dem das Kind nicht ständig zusammenlebt, notwendig
ist, dass das Kind etwa ein Drittel der Jahreszeit (ca.120 Tage) mit ihm verbringt
(16). Der Möglichkeit
des Übernachtens wird für die Ausbildung von Vertrauen in die Beziehung
eine wichtige Funktion zugeschrieben (17,18).
Untersuchungen von Maccoby u. Mnookin (19)
haben ergeben, dass für die Qualität der Beziehung, aber auch für
die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und 2.Elternteil eine entscheidende
Rolle spielt, ob für das Kind von Anfang an Übernachtungsmöglichkeiten
auch beim anderen Elternteil geschaffen worden sind. Sie stellten fest, dass
Kinder, die zunächst von den Eltern nicht für fähig gehalten wurden,
auch beim anderen Elternteil zu schlafen, auch später, wenn Kinder allgemein
in der Lage sind sich längere Zeit alleine in fremder Umgebung aufzuhalten,
nicht beim 2.Elternteil übernachteten. Ihre Untersuchungen ergaben auch,
dass Kinder die von Anfang an beim Vater schliefen, diese Gewohnheiten auch dann
beibehielten, wenn üblicherweise angenommen wurde, dass die Kinder aufgrund
ihres Alters (Teenager) Übernachtungen beim zweiten Elternteil ablehnen.
Maccoby und Mnookin fassten das von ihnen gefundene Ergebnis mit den Worten zusammen
"Kinder, die von Anfang an beim Vater übernachteten behielten dieses
Arrangement bei, auch dann, wenn sie ins Teenager Alter kamen; die Kontakte zwischen
Kind und 2.Elternteil blieben eher auf der Strecke, wenn keine Übernachtungen
stattfanden (20). 2.2.
Faktor Alltagsbezug Neben dem rein zeitlichen Aspekt wird für
die Beziehungsqualität für entscheidend gehalten, dass die Beziehung
des Kindes mit dem 2.Elternteil über "Zoo-Kino-Pizza-Treffen" (21)
hinausgeht und das Kind die Möglichkeit hat ein Stück Alltag mit dem
2. Elternteil zu leben. Alltag ist dann am ehesten möglich, wenn Kind und
2.Elternteil eine längere Zeitspanne zusammen sind und der andere Elternteil
auch in der dazwischen liegenden Zeit an wichtigen Ereignissen und Aktivitäten
des Kindes teilnimmt. Alltagsbezug lässt "Normalität"
in die Beziehung von Kind und ausserhalb lebendem Elternteil einkehren. Erst auf
der Basis dieser Normalität sind auch Auseinandersetzungen möglich,
die wesentlich zur Beziehung zwischen Elternteil und Kind dazugehören (22). 2.3.
Räumliche Nähe Als weiterer wichtiger Indikator für
befriedigende Kontakte zwischen Kind und 2.Elternteil wird die Entfernung zwischen
den beiden Haushalten eingeschätzt. Untersuchungen haben ergeben, je
grösser die räumliche Distanz ist, desto kürzer sind die Besuche
und desto seltener finden sie statt und umso weniger ist auch die Verbundenheit
mit dem Kind (23). Das macht
es wichtig, dass Eltern und Fachleute beachten: Alltagsbezug wird erleichtert
durch räumliche Nähe der 2 Elternhaushalte. Räumliche Nähe
erleichtert es den Eltern flexible, ihren Bedürfnissen angepasste Regelungen
zu treffen und fördert die Verbundenheit beider Eltern mit dem Kind, weil
gelegentliche Treffen eher möglich sind, ebenso die Teilnahme an Ereignissen,
die im Leben des Kindes eine Rolle spielen. 2.4.
Die Beziehung der Eltern zueinander Der vierte Faktor, der als Einflussgrösse
auf die Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil bekannt ist, ist die Beziehung
der Eltern zueinander. 
Beziehung der Eltern als Einflussgrösse auf die Beziehung
des Kindes zum zweiten Elternteil Untersuchungen
von Carole Brown weisen darauf hin, dass die Zahl der Kontakte zwischen Kind und
2.Elternteil korreliert mit der Zahl der Kontakte der Eltern untereinander (24).
Frau Napp-Peters stellte in ihrer 1985 vorgelegten Untersuchung (25)
fest, dass es die Art der Elternbeziehung ist, was die Beziehung des Kindes zum
ausserhalb lebenden Elternteil bestimmt. 
gehen die Eltern wohlwollend miteinander um bezeichnen auch
63% der Kinder ihre Beziehung zum 2. Elternteil als eng und herzlich

gehen sich die Eltern aus dem Weg, vermeiden die Kontakte zueinander,
tauschen notwendige Informationen über die Kinder aus dann beschreiben nur
noch 38 % der Kinder ihre Beziehung zum 2. Elternteil als eng und herzlich

lehnten die Eltern den Kontakt zueinander ab dann empfanden
nur noch 5 % der Kinder ihre Beziehung zum 2. Elternteil als zufriedenstellend
für sich selbst
In
ihrer jüngsten, 1995 vorgelegten Untersuchung (26),
hat Frau Napp-Peters den Einfluss der sich in der Nachscheidungssituation herausbildenden
Familienatmosphäre auf die Qualität der Beziehung des Kindes zum 2.
Elternteil untersucht. Die von ihr
untersuchten Familien hat sie unterschieden, in - Familien, die den 2. Elternteil
integrierten - Familien, die den 2. Elternteil ausgrenzten. Die
in der integrativen Familie herrschende Atmosphäre beschreibt sie: Die Eltern
betrachten den 2. Elternteil auch weiterhin als zur Familie gehörend, tauschten
sich über die Belange des Kindes aus, sahen sich auch gelegentlich bei Familienangelegenheiten
(wie Geburtstage, Veranstaltungen an denen die Kinder beteiligt waren) und besprachen
Fragen, die die Kinder betrafen (wie z.B. welche Ausbildung das Kind machen soll,
welche Schule das Kind besuchen soll). Die
Atmosphäre der ausgrenzenden Familie umschrieb sie folgendermassen: Die Eltern
betrachteten den 2. Elternteil als nicht mehr zur Familie gehörend, hatten
keinerlei Kontakt mehr zueinander oder lehnten diesen sogar ab; es wurde nicht
mehr über den ausserhalb lebenden Elternteil gesprochen, höchstens in
abwertender Weise. Die untersuchten
Familienkategorien unterschieden sich also darin, dass sich in der 1. Kategorie
nach der Scheidung eine Elternbeziehung herausgebildet hatte, in der 2. aber nicht.
 (Elternbeziehung)
Kategorie 1: integrierende Familie

(fehlende Elternbeziehung) Kategorie 2: ausgrenzende Familie
War
der 2. Elternteil in die Elternverantwortung einbezogen worden, war es in keinem
einzigen Fall zum Kontaktabbruch zwischen Kind und ausserhalb lebendem Elternteil
gekommen und es bestand zwischen Kind und 2. Elternteil eine enge, herzliche Beziehung. Das
Fazit dieser Untersuchung ist, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes
zum 2. Elternteil aber auch die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung im Wesentlichen
davon abhängt, ob es den Eltern gelingt eine Elternbeziehung zu entwickeln,
die es jedem Partner erlaubt, elterliche Aktivitäten auszuüben und verantwortlich
am Leben des Kindes teilzunehmen (27). Ähnliche
Ergebnisse brachten die Untersuchungen von Constanze Ahrons (28).
Sie hat festgestellt, dass Väter, die weiterhin engen Kontakt zu ihren Kindern
pflegten, eine bessere Beziehung zu ihren Frauen hatten, als diejenigen Väter,
die nur noch minimalen oder keinen Kontakt mehr zu ihrer Ex-Partnerin hatten (29)
und dass der Kontakt zwischen den Eltern dort, wo die Väter kein Sorgerecht
hatten, erheblich zurückgegangen war. Die meisten Eltern hatten sich darauf
verlegt überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander zu pflegen. Da wo der Kontakt
zwischen den Eltern zurückgegegangen war, war auch der Kontakt der Väter
zu den Kindern erheblich zurückgegangen. Viele Väter hatten ihre Kinder
überhaupt nicht mehr oder nur einmal in den vergangenen 6 Monaten gesehen
(30). Fasst
man diese Untersuchungsergebnisse zusammen, dann ergibt sich folgende Schlussfolgerung:
Je weniger die Eltern bereit waren zu akzeptieren, dass ihre Beziehung aufgrund
der Scheidung nicht beendet ist, sondern sich fortsetzt, umso weniger konnte der
2. Elternteil elterliche Aktivitäten entwickeln, umso unbefriedigender verlief
die Beziehung zwischen Kind und 2. Elternteil und um so höher war die Wahrscheinlichkeit
des Kontaktabbruchs. Diese Erkenntnis steht im Widerspruch zum Konzept der
alleinigen elterlichen Sorge, das vorsieht künftig ohne den anderen Elternteil
zu entscheiden. 3. Kindeswohl und
das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge Aus
den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das Konzept der alleinigen
elterlichen Sorge - das Recht eines Elternteils für das Kind allein zu sorgen,
es zu beaufsichtigen und über seine Belange alleine zu entscheiden - die
Interessen des Kindes auf enge Beziehung zu beiden Eltern in aller Regel nicht
sichern kann. Beide Elternteile müssen involviert bleiben um ihrer Bedeutung
für die kindliche Entwicklung gerecht zu werden. Vater und Mutter müssen
miteinander in Kontakt bleiben und den Dialog suchen, anstatt ihn abzubrechen
um ihrer Verantwortung den Kindern gegenüber gerecht zu werden. Verantwortliches
Elternverhalten erfordert - die Aufrechterhaltung der Kommunikation
- Verhandlungsbereitschaft - und die Bereitschaft Kompromisse zu schliessen.
(Denn die Beendigung der Partnerschaft befreit die Eltern eben nicht davon,
weiterhin im Interesse ihrer Kinder Kompromisse zu schliessen, was beispielsweise
die Zeitenaufteilung und die Beteiligung des anderen Elternteils an der Elternverantwortung
und die räumliche Nähe der Elternhaushalte betrifft). Insoweit
ist die alleinige elterliche Sorge geeignet, falsche Vorstellungen bei den Eltern
zu wecken bzw. zu stabilisieren. Die Rechtsform alleinige elterliche Sorge
ist geeignet, den Eltern zu suggerieren, sie könnten das vor ihnen liegende
Problem durch Ausweichen, anstatt durch Begegnung lösen und führt die
Eltern dadurch in eine Sackgasse (31).
Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der Regel Ausgrenzungstendenzen aus der
Elternverantwortung zum Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen
Sorge führen. Wenn Väter
oder Mütter diese Rechtsform beantragen, dann tun sie es meist deshalb:
- weil sie mit dem anderen Elternteil nichts mehr zu tun haben wollen - weil
sie sich mit dem anderen Elternteil künftig nicht mehr auseinandersetzen
und deshalb ohne den anderen Elternteil entscheiden wollen - weil sie vermeiden
wollen, dass sich der andere Elternteil künftig in das eigene Leben (und
damit auch in das des Kindes) einmischen kann Das
alles sind aber Elterninteressen und haben mit den Kindesinteressen nichts zu
tun. Sie resultieren in der Regel aus dem Bedürfnis des Elternteils nach
Abstand/Abgrenzung gegenüber dem früheren Ehepartner. Diese Bedürfnisse
resultieren damit aus der Paarebene, die der Elternteil auf die Elternebene ausdehnt,
was dazu führt, dass er die Bedürfnisse des Kindes nach einem sich einmischenden
zweiten Elternteil nicht wahrnehmen kann. Das macht aber auch ein weitverbreitetes
Missverständnis sichtbar: Die alleinige elterliche Sorge stellt nicht geringere
Anforderungen an einen Elternteil als die gemeinsame elterliche Sorge - wie immer
wieder argumentiert wird - sondern höhere. Denn der alleinsorgeberechtigte
Elternteil müsste - soll sie im Sinne des Kindeswohls funktionieren - bereits
in der Lage sein, Paar- und Elternebene klar von einander zu trennen. 4.
Kindeswohl und Realität Der
Erkenntnis aus der Scheidungsforschung, dass für die Qualität der Beziehung
des Kindes zum zweiten Elternteil als auch für deren (Fort)Bestand wesentliches
Kriterium ist, dass die Beziehung zwischen den Eltern aufrechterhalten wird, steht
die Tatsache gegenüber, dass es in über 80% der Scheidungen zur Übertragung
der elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt (32),
ein Konzept das vorsieht, den anderen Elternteil an den Entscheidungen, die das
gemeinsame Kind betreffen künftig nicht mehr zu beteiligen. Untersuchungsergebnisse
weisen darauf hin, dass der Anteil der Familien, die versuchen den anderen Elternteil
auch weiterhin am Leben der Kinder teilhaben zu lassen, indem die Ex-Partner ihre
Elternbeziehung nach der Scheidung aufrechterhalten, lediglich 20% beträgt
(33,34). In den restlichen
Familien (80%) entspricht die Rolle des 2.Elternteils anschliessend eher der eines
Besuchers, den man weder an den elterlichen Aktivitäten beteiligte noch sich
mit ihm über die Belange des gemeinsamen Kindes austauscht. Die Integration
des 2.Elternteils in die Elternverantwortung ist eher die Ausnahme als die Regel. Eine
Untersuchung über die psychosoziale Situation nichtsorgeberechtigter Väter
(34) führte zu folgendem Ergebnis: Nur
19% der Männer erlebten die Beziehung zur Mutter ihrer Kinder als kooperativ
wogegen 63% der Väter sich als aus dem Leben des Kindes ausgegrenzt fühlten.
Obwohl mehr als 2 Drittel (67%) der ausserhalb lebenden Elternteile im Nahbereich
wohnten (weniger als 100 km vom Kind entfernt), nahmen 3/4 aller befragten Väter
an wichtigen Ereignissen im Leben der Kinder wie Einschulung, Kindergeburtstag,
andere Familienfeste nicht teil. Von
den befragten Vätern gaben an - 11% Kindergarten und Schulfeste zu besuchen
- 14% an Familienfeiern teilzunehmen - 16% an der Kommunion/Konfirmation
teilgenommen zu haben - 21% Kindergeburtstag mit dem Kind feiern zu können
- 22% bei der Einschulung des Kindes dabeigewesen zu sein. Die
ausgeschlossenen Elternteile sahen sich dabei als "Opfer" - das
wird mir alles vorenthalten - es wurde schon lange unterbunden, dass ich
dabei bin - davon werde ich ausgeschlossen. Das
Fazit, das die Verfasser aus ihrer Untersuchung ziehen, ist: Der Versuch, den
Vater aus dem Leben des Kindes hinauszudrängen, wurde deutlich. Der Ausschluss
aus Ereignissen an dem die anderen Familienmitglieder teilnahmen, gaben dem Vater
zu verstehen, dass er nicht mehr dazugehöre. Nach einer Untersuchung
von Michael Segell (35) betrug
der prozentuale Anteil von Vätern, die mehr Kontakt zu ihren Kindern wünschten
40 %. Der prozentuale Anteil der Mütter, die nicht wünschten dass ihr
Ex-Ehemann, stärker an der Elternverantwortung beteiligt wurden, betrug 80%.
Eine Befragung von Vätern und Kindern (36)
führte zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der interviewten Kinder
sich wünschten mehr mit dem zweiten Elternteil zusammensein zu können.
92% der Väter sagten aus, sie hätten gerne mehr Kontakt zu ihren Kindern
und wären gerne mehr ins Leben des Kindes integriert. Die
erwähnten Untersuchungen sind Hinweise darauf, dass nicht nur 80% der Scheidungsfamilien
die alleinige elterliche Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragen,
sondern dieses Konzept auch leben und es beibehalten. Deshalb stimmt die Aussage
(u.a. Wiesner, 37) nicht, die Rechtsform
spiele für die Ausgestaltung der Elternverantwortung keine Rolle. Die
praktische Relevanz für den Familienalltag ist darin zu sehen, dass es ins
Ermessen des Sorgeberechtigten fällt, inwieweit er den anderen Elternteil
bei den Entscheidungen, die das Kind betreffen, miteinbezieht und wieviel Raum
er dem zweiten Elternteil für dessen Elternschaft lässt (Teilnahme an
wichtigen Ereignissen, Zugang zu wichtigen Informationen). Das ist es letztendlich,
was über die künftige Beziehungsqualität zwischen Kind und anderen
Elternteil entscheidet: Besucher oder Elternteil. Das
Konzept der alleinigen elterlichen Sorge schützt lediglich die Beziehung
des Kindes zum ausserhalb lebenden Elternteil als Besuchselternteil, nicht jedoch
die Aufrechterhaltung seiner Elternfunktion (38).
Die Eltern stehen sich danach als ungleiche Partner gegenüber. (Jopt spricht
in diesem Zusammenhang von einer Infantilisierung der Elternbeziehung, 39).
Die Verhandlungen zwischen ihnen sind immer dann zum Scheitern verurteilt, wenn
der sorgeberechtigte Elternteil die durch das Gericht erhaltende Macht tatsächlich
gegen den anderen Elternteil nutzt (40). -
"Ich habe das Recht alleine darüber zu entscheiden, deshalb frage ich
dich erst gar nicht", - "Das zu entscheiden ist allein meine Sache",
- "Was das Kind in der Schule erlebt, wo es seine Ferien verbringt,
geht dich gar nichts an" sind häufig anzutreffende Haltungen in
Familien in der Nachscheidungssituation. Die alleinige elterliche Sorge führt
den zwischen den Eltern notwendigen Verhandlungsprozess deshalb zu oft in eine
Sackgasse: Die Eltern hören auf miteinander zu reden. Sie ist deshalb geeignet
die Sprachlosigkeit der Eltern zu fördern, anstatt sie zu überwinden. Wir
wissen heute, dass das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge nicht nur für
die Kinder schlecht arbeitet, sondern auch für die Eltern. So ist bekannt,
dass die alleinige elterliche Sorge zu oft einen überlasteten und einen ausgegrenzten
Elternteil zur Folge hat und damit geeignet ist die Lebensqualität aller
Familienmitglieder negativ zu beeinflussen. Kinder sind in mehrerer Hinsicht
von diesen negativen Folgen betroffen. Ein Elternteil ist gegangen, der andere
hat aufgrund der Doppelbelastung noch weniger Zeit als vorher. Kinder erleiden
also einen doppelten Verlust. Die Ausgrenzung des 2.Elternteils bedeutet in
aller Regel nicht nur eine Beeinträchtigung ihrer Beziehung zum ausserhalb
lebenden Elternteil, sondern auch zu dem Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.
Denn die Erfahrung, dass seine kindlichen Bedürfnisse hinsichtlich des anderen
Elternteils von dieser verbliebenen Bezugsperson nicht wahrgenommen werden, lässt
auch diese Beziehung ambivalent werden (41).
In diesem Zusammenhang ist auch das von Frau Napp-Peters gefundene Ergebnis nicht
verwunderlich: Der Anteil der Kinder die ihre "Rest" Familie relativ
früh verlassen und den Kontakt ganz abbrechen ist vergleichsweise hoch
(42). Die andere Auswirkung habe ich bereits erwähnt.
Das sind Kinder die überhaupt nicht gehen, weil die zu enge Bindung die Autonomie-Entwicklung
verhindert. 5. Handlungskonsequenzen
für die Scheidungsprofessionen Das
Wissen, das wir bräuchten, um kindorientierte Entscheidungen herbeizuführen
haben wir. Was also hindert uns daran, dieses Wissen im Interesse der Kinder umzusetzen?
Wenn der Justizminister sagt. "Ich kann verstehen, dass vielen Vätern
die Reform nicht weit genug, einigen Müttern jedoch bereits viel zu weit
geht" (RNZ, 15.11.96) dann zeigt sich hier das Problem in seinem Kernpunkt.
Es geht immer noch um die Eltern, ein Ausbalancieren ihrer Rechte, aber nicht
ums Kind. Solange die Diskussion auf dieser Basis geführt wird (unter
Betroffenen wie unter Fachleuten), solange werden Kinder keine Chance auf die
Realisierung ihrer Bedürfnisse haben. Sie werden weiterhin die Verlierer
bleiben, weil ihre Interessen den Elterninteressen geopfert werden. Im
Interesse der Kinder läge es, dass Eltern (und die Scheidungsprofessionen)
akzeptieren, dass das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge die Interessen
des Kindes beeinträchtigt, weil Eltern tatsächlich nicht wählen
können, ob und wieweit sie den anderen Elternteil an der Elternverantwortung
beteiligen wollen oder nicht. Vermittelt man Eltern diesen Eindruck, dann lädt
man sie dazu ein, die eigenen Interessen, mit dem anderen nichts mehr zu tun haben
zu wollen, zu befriedigen, nicht aber die Interessen des Kindes, beide Eltern
als Vater/Mutter zu behalten, anstatt als Besucher. Den
Focus auf die Kindesinteressen zu richten, würde deshalb bedeuten, unsere
Aufmerksamkeit den Eltern zu widmen, die sich nicht einig sind, in der gemeinsamen
elterlichen Sorge fortzufahren. Dabei macht es einen enormen Unterschied aus,
ob die Eltern über die Position (ich will die alleinige elterliche Sorge)
verhandeln, oder darüber, wer künftig wann was für das Kind macht.
Verhandlungen darüber, die elterliche Sorge alleine haben zu wollen, produzieren
einen Gewinner und einen Verlierer. Verhandlungen über die künftige
Aufgabenverteilung eröffnen Wahlmöglichkeiten für die Eltern, die
sie auf kreative Weise nutzen können. Die eine Verhandlung kreiert Ausschluss,
Konkurrenz, Feindschaft, die andere Beteiligung und Kooperation. Darin ist
die eigentliche Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall zu sehen.
Der jedoch soll nach Meinung des Justizministers mit Hilfe dieses Gesetzes nicht
geschaffen werden (43). Dabei
wird übersehen, die einzige sinnvolle Hilfe, die wir Eltern geben können,
besteht darin, sie bei der Ausarbeitung von Arrangements zu unterstützen,
die ihnen helfen auch als getrennt lebende Eltern ihrer Bedeutung für das
Kind gerecht zu werden. Eine Gerichtsentscheidung, die das Ziel hat, einen
Elternteil aus der Elternverantwortung auszugrenzen, hilft dabei weder dem Kind
noch den Eltern weiter. Denn jeder Versuch, Unterschiedlichkeiten zwischen
den Eltern herausfinden zu wollen, um damit die Ausgrenzung des anderen Elternteils
zu begründen, ist geeignet die Eltern auseinander zu dividieren, anstatt
die erforderliche Allianz zwischen ihnen zu schmieden (44).
Solche Unterschiedlichkeiten festzustellen wird überflüssig, wenn die
Aufmerksamkeit darauf gerichtet ist, welche Vereinbarungen den Eltern helfen,
die Bedürfnisse des Kindes nach zwei guten Elternbeziehungen zu sichern.
Dies trägt auch am ehesten der Realität des Kindes Rechnung, das auch
künftig dem Erziehungsverhalten beider Eltern ausgesetzt bleibt. Wir
können dann, bis auf wenige Ausnahmen (mit ungewöhnlichen Umständen)
davon absehen, herausfinden zu wollen, wer der bessere, geeignetere oder wichtigere
Elternteil für das Kind ist. Dafür wären entsprechende vom
Gesetz zu schaffende Rahmenbedingungen, die die gemeinsame elterliche Sorge zur
Norm erheben, von grosser Bedeutung. Meist wird in diesem Zusammenhang argumentiert,
gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils funktioniere
nicht. Dem ist insoweit zuzustimmen, als das Gelingen nachehelicher Elternschaft
entscheidend davon abhängt, ob die künftige Rechtsform von beiden Eltern
gewollt ist. Übersehen wird allerdings, dass diese Aussage nicht nur
hinsichtlich der gemeinsamen, sondern auch hinsichtlich der Übertragung der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil zutrifft. Das ist schon daran zu erkennen,
dass unter der Rechtsform der alleinigen elterlichen Sorge 50% der Kinder den
Kontakt zum zweiten Elternteil verlieren. Auch die Übertragung der elterlichen
Sorge auf einen Elternteil geschieht in aller Regel gegen den Willen des anderen
Elternteils. Niemand will, dass ihm die elterliche Sorge entzogen wird. Keiner
will die unattraktive Position des nichtsorgeberechtigten Elternteils und die
Funktion eines Besuchers bei seinem Kind haben. In einer Zeit, in der das
Vertrauen in den anderen Elternteil auf niedrigem Niveau ist, kann die Frage des
Sorgerechts leicht zu einem Alles- oder Nichts-Krieg, einem Streit um Macht werden.
Kontrolle ist dann etwas, was jeder über den anderen haben will. Es
ist aber nicht nur die Angst, die elterliche Sorge zu verlieren; der tatsächliche
Terror für die Eltern liegt in der Möglichkeit, aus der Einflussnahme
auf das Kind, aus dessen Erziehung, ausgeschlossen zu werden; das Recht zu verlieren,
Vater- / Mutterfunktionen wahrzunehmen und letztendlich den Kontakt zum Kind zu
verlieren; um die Erfahrung gebracht zu werden, das Kind lieben zu dürfen.
Es geht um die Angst, vom eigenen Kind entfremdet zu werden und aus dessen Leben
ausgeschlossen zu sein. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Verlust der
elterlichen Sorge an sich sei unbedeutend. Neben der negativen Auswirkung auf
die Mutter- / Vateridentität (45)
ist es die Furcht, dass es einen Gewinner gibt und keinen Platz mehr für
den 2. Elternteil. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall hingegen
schafft Raum, mit den Eltern ausschliesslich darüber zu verhandeln, wie die
Aufgaben verteilt werden sollen, anstatt darüber, wer künftig alleine
über die Belange des gemeinsamen Kindes entscheidet. Sie stellt die Tatsache
der sich fortsetzenden Elternverantwortung erst gar nicht in Frage, richtet den
Focus auf die Verteilung der Aufgaben. Diese kann durchaus unterschiedlich sein;
ebenso die Überschneidungen, was die Gemeinschaftlichkeit betrifft. Denn
es gibt Eltern, die bevorzugen, viel gemeinschaftlich zu regeln, für andere
hingegen ist es notwendig, diese Gemeinschaftlichkeit auf ein Minimum zu begrenzen
(46). Die Sorgerechtsform gemeinsame
elterliche Sorge setzt deshalb weniger Gemeinschaftlichkeit voraus, als von Eltern
und Fachleuten oft angenommen wird. Sie erfordert lediglich ein friedliches Nebeneinander
der Eltern. Die Funktionstüchtigkeit setzt voraus, dass Eltern in der
Grundfrage übereinstimmen, dass Vater und Mutter wichtige Personen im Leben
des Kindes sind und dem Kind erlauben zu jedem Elternteil eigenständige Beziehungen
zu pflegen. Dem Kind eigenständige
Beziehungen zu Vater und Mutter zu ermöglichen, bedeutet für die Eltern,
dass jeder dem anderen das Recht zugesteht, während der mit dem Kind verbrachten
Zeit nach den eigenen Normen, Ansichten, Wertvorstellungen und Erziehungsmethoden
zu handeln (47). In der Elternarbeit
geht es deshalb oft darum, dass die Eltern akzeptieren: jeder hält sich aus
dem Leben des Kindes mit dem anderen Elternteil weitgehendst heraus. Es gilt Vereinbarungen
anzustreben, wonach der Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin sich nicht in die Art
der Kindererziehung oder die im anderen Haushalt geltenden Regeln einmischt (anstatt
ständig zu kontrollieren, was der andere mit dem Kind macht). Viele Eltern
(aber auch Fachleute) befürchten, dass solche eigenständigen Beziehungen
zu haben, unvorteilhaft seien für das Kind. "Das Kind braucht ein zu
Hause", "Das Kind muss wissen, wo es hingehört" sind Argumentationen,
die in diesem Zusammenhang häufig zu hören sind. Diese Bilder entstammen
jedoch dem traditionellen Bild der Kernfamilie und passen nicht auf die Situation
"getrennt lebende Eltern." Das Festhalten an den Prinzipien der Ein-Zuhause-Mentalität
und einer einheitlichen Elternfront lässt übersehen, dass Unterschiede
in der Familie eher die Regel als die Ausnahme sind (48).
Aus der Forschung weiss man, dass Männer und Frauen unterschiedlich mit den
Kindern umgehen, aber eben nicht besser oder schlechter, sondern einfach nur anders.
Das gilt auch hinsichtlich der Erziehungsstile (49).
Auch wenn Eltern zusammenleben, gibt es meist einen nachgiebigeren und einen strengeren
Elternteil und die Eltern setzen unterschiedliche Erziehungsprioritäten,
was z.B. Tischmanieren, Sauberkeitserziehung, Anhalten zur Ordnung, gesunde Ernährung,
Fernsehkonsum betrifft. Elternschaft lebt geradezu aus der Unterschiedlichkeit
der Eltern (50). Andersartigkeit
sollte deshalb auch nicht zur Veranlassung genommen werden einen Elternteil auszugrenzen,
weder von den Eltern selbst, noch vom Gericht. Elternaufgaben sind darüber
hinaus vielfältig. Deshalb können Eltern entscheiden, ob diese Aufgaben
jeweils von dem Elternteil wahrgenommen werden sollen, bei dem sich das Kind gerade
aufhält, oder ob Zuständigkeitsbereiche gebildet werden. Beispielsweise
müssen Eltern eine Vereinbarung dahingehend treffen, wer das Kind versorgen
soll, wenn beide Eltern arbeiten gehen und das Kind nicht in der Schule/im Kindergarten
ist. Soll das Aufgabe eines oder beider Elternteile sein. Werden die Aufgabenbereiche
geteilt, muss zusätzlich geklärt werden, wer die Kosten für die
getroffenen Arrangements trägt, wer die Verantwortung für die Einhaltung,
das Hinbringen und das Abholen übernimmt. Beispielsweise kann es sein,
dass die Eltern sich die ausser- schulischen Aktivitäten teilen, indem die
Mutter den musischen, der Vater die sportlichen Aktivitäten unterstützt.
Die dafür entstehenden Kosten können entweder geteilt (halbe/halbe oder
entsprechend dem Einkommen; oder die Kosten werden aus einem Kinderkonto bestritten,
in das beide einzahlen), oder jeder übernimmt die Kosten für die Arrangements
die er trifft und auch die Verantwortung für das Hinbringen und Abholen. Eltern,
die sich vor der Fortsetzung der gemeinsamen Elternverantwortung fürchten,
weil sie glauben sich mit dem früheren Partner nicht einigen zu können,
können vereinbaren: - sich darin
abzuwechseln, wer die Entscheidungsautorität haben soll - alternierende
Möglichkeiten zu schaffen (für einen gewissen Zeitraum triffst Du die
Wahl, dann ich...) - indem sie jedem Elternteil Gebiete einräumen, wo
er die letztendliche Verantwortung hat. Abmachungen
über die Ferien können dann z.B. lauten: - Jeder von uns kann
mit den Kindern mindestens zwei Wochen im Jahr in Urlaub fahren. Wir vereinbaren,
dass wir uns mindestens einen Monat vorher davon unterrichten, wenn wir mit den
Kindern verreisen wollen. - Wenn wir beide die gleiche Zeit mit den Kindern
in Urlaub fahren wollen, vereinbaren wir, dass die Kinder mit dem Elternteil den
Urlaub verbringen, mit dem sie diese Zeit im vergangenen Jahr nicht zusammen waren
oder - Wenn wir beide die gleiche Zeit mit den Kindern verbringen wollen,
so erklärt sich derjenige Elternteil dessen Wahl in diesem Jahr berücksichtigt
worden ist dazu bereit, dem anderen Elternteil im nächsten Jahr die erste
Wahl zu überlassen. Eltern müssen
aber nicht nur über die künftige Aufgabenverteilung und die Zeiten,
die die Kinder in jedem Haushalt verbringen verhandeln, sondern auch festlegen
- welche Entscheidungen erfordern gemeinsame Diskussion - wann ist es
notwendig, den anderen zu informieren - welche Entscheidungen können
getroffen werden, ohne den anderen Elternteil zu konsultieren. Eltern
und Fachleuten sollten deshalb zur Kenntnis nehmen, dass nicht nur die Zeiten
und die Aufgaben zwischen den Elternhaushalten aufgeteilt werden können.
Auch Verantwortung ist teilbar. Es gibt viele Möglichkeiten sich die
aus der Elternschaft ergebenden Aufgaben zu teilen. Eltern haben die Möglichkeit
innerhalb der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Lösung zu vereinbaren, die
ihren individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten zur Kooperation und
Kommunikation entspricht. Dadurch können Gewinner-Verlierer-Lösungen
vermieden werden. Diese Art der Verhandlung impliziert: Beide Eltern sind
für das Kind wichtig, deshalb müssen die Aufgaben und die Verantwortung
geteilt werden. Denn beide Eltern brauchen das Gefühl wichtig und bedeutungsvoll
für das Kind zu sein. Beide müssen wissen, dass es wichtig ist, im Leben
des Kindes involviert zu bleiben, auch wenn sie ihre Rolle unterschiedlich wahrnehmen
und ausgestalten und das Kind unterschiedlich viel Zeit in beiden Elternhaushalten
verbringen. Wird hingegen der Entscheidung über die elterliche Sorge
die bisherige Versorgungssituation zu Grunde gelegt, hilft das nicht weiter.
Der Focus, wer hat bisher das Kind versorgt, sagt nichts über die Bedeutung
des Elternteils für das Kind aus. Die Regelung, wenn die Eltern sich nicht
einigen, dann erhält derjenige Elternteil die elterliche Sorge, der bisher
die Versorgung des Kindes überwiegend sichergestellt hat, lenkt davon ab,
dass eine veränderte Familienstruktur vorliegt. Aus einer Kernfamilie, ist
eine Familie mit getrennt lebenden Eltern geworden. Die Orientierung am bisherigen
Versorgungsmodell lässt Eltern und Gericht übersehen, dass es darum
geht, dieser veränderten Familienstruktur Rechnung zu tragen. 6.
Kindeswohl und die Aufgabe der Jugendhilfe Um
den betroffenen Familien in der Trennungs-/Scheidungssituation gerecht zu werden
ist es wichtig, dass die beteiligten Fachleute darauf achten, welche Bedürfnisse
die Familienmitglieder haben. Sie haben sowohl emotionale Bedürfnisse als
Individuum, aber auch als Familieneinheit; es gibt Bedürfnisse nach Abgrenzung
aber auch nach Verbundenheit und Bedürfnisse, die sich aus dem hier und jetzt
aber auch solche die sich aus der Langzeitperspektive ergeben. Beides muss jeweils
berücksichtigt werden. Familien schlittern meist in den Trennungsprozess
hinein, mit einem Mangel an Informationen und Wissen über das was an Veränderungen
auf sie zukommt, und wie mit diesen Veränderungen adäquat umgegangen
werden kann. Aufgrund der eigenen Verletztheit und der entstehenden Überforderungssituation
verlieren sie oft ihre eigenen (Langzeit)Interessen aber auch die Bedürfnisse
der Kinder aus den Augen. Deshalb brauchen sie Unterstützung dabei, Fehlentwicklungen
zu vermeiden. Darin liegt die eigentliche
Bedeutung des § 50 KJHG und es ist ein Fehler, wenn die Gesetzesreform zum
Anlass genommen wird, dass sich Fachleute aus dem Scheidungsgeschehen zurückziehen
und nur noch bei sich widersprechenden Eltern-Anträgen tätig werden
(51). Eltern sind auch dann,
wenn sie sich zur Trennung entschlossen haben, keine schlechten Eltern. Sie sind
einfach nur Eltern, die eine schwierige Zeit durchmachen und Hilfe brauchen, ihr
Leben neu zu organisieren. Denn steht der Trennungsentschluss fest und ein
Elternteil zieht aus, dann verändert sich die Struktur der Familie: Aus einer
Kernfamilie wird eine Familie mit getrennt lebenden Eltern. Vater und Mutter agieren
jetzt aus zwei Haushalten heraus, die zwar autark funktionieren, aber über
die Kinder, das Geld und die Vergangenheit miteinander verbunden bleiben.
 Kernfamilie(*)
Familie mit getrennt lebenden Eltern (* Die Kreise stellen die Haushalte dar)
Nach dem Auszug eines Elternteils
funktioniert für die Familie nahezu nichts mehr wie bisher. Viele Regeln,
die während der Ehe entwickelt wurden (Wer bringt die Kinder in die Schule/
Wer trägt den Müll runter/Wer mäht den Rasen/Wer springt ein, wenn
ein Familienmitglied krank ist/Wer regelt die Finanzen/Wer repariert das Auto)
sind von heute auf morgen veraltet. Die Familie steht vor der Aufgabe, sich
neue, der veränderten Situation angepasste Regeln zu geben. Aufgabe des Sozialarbeiters
(52) ist es, sie in diesem Prozess
zu unterstützen. Der Sozialarbeiter kann dabei mit unterschiedlichen Problemen
konfrontiert sein: 1.
Es kann sein, dass die Eltern die Notwendigkeit, Fragen des Umgangs explizit miteinander
zu regeln, gar nicht sehen. Nicht selten glauben Eltern, dass es nicht notwendig
sei neue Regeln auszuarbeiten. Eltern vertreten dann die Auffassung, "die
Kinder sollen selbst entscheiden", was aber die Kinder überfordert,
weil dann ihnen die Verantwortung dafür auferlegt wird, wieviel Raum der
2.Elternteil in ihrem Leben haben soll. Ausserdem übersehen die Eltern, dass
Kinder nicht unbedingt in der Lage sind, ihre Entscheidungen auf die Zukunft hin
zu antizipieren. Insbesondere jüngere Kinder sind kaum in der Lage ihre Entscheidungen
darauf hin auszurichten, was auf lange Sicht für sie gut ist. Deshalb
ist es wichtig, dass der Sozialarbeiter darauf hinwirkt, dass die Eltern darüber
bestimmen, wieviel Raum der zweite Elternteil künftig im Leben des Kindes
einnimmt. 2. Es kann
sein, dass die Eltern unpassende Regeln anwenden. Sie machen die Schmerzen, den
Zorn, den sie als Ehemann/Ehefrau empfinden, zur Grundlage ihrer Entscheidungen
in der Elternschaft (53). Manchmal
wird dann Kindern in diesem Zusammenhang die Regel auferlegt, niemals mehr den
Namen des anderen Elternteils in der eigenen Gegenwart zu erwähnen. Oder
die Eltern bestimmen, dass künftig kein Kontakt mehr zwischen ihnen statt-
finden soll ("Ich will dich nie wieder sehen"), oder dass keine gemeinsamen
Besuche von Veranstaltungen, die die Kinder betreffen mehr möglich sein sollen.
Die Eltern übersehen dann, dass es für das Kind wichtig ist auch vom
2. Elternteil Signale zu erhalten, die ihm zeigen, "du bist auch weiterhin
ein wichtiger Bestandteil meines Lebens" und dass dafür erforderlich
ist, dass auch der 2. Elternteil an entsprechenden Veranstaltungen und Ereignissen,
die das Kind betreffen, teilnehmen kann. Es kann notwendig sein, den Eltern bewusst
zu machen, dass Belastungen, die für das Kind daraus resultieren, dass beide
Eltern anwesend sind, immer in Beziehung zu setzen sind, zu dem Gewinn für
das Kind: Erhaltung der Lebendigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrauens auch
in die zweite Elternbeziehung. Es kann wichtig sein, die Eltern mit der Aufgabe
zu konfrontieren, die Belastungen, die aus den eigenen feindlichen Gefühlen
gegeneinander resultieren von den Kindern fernzuhalten und bei den Erwachsenen
ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass jeder, der er es alleine nicht schafft,
dazu entsprechende psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Falsch ist es,
den Kindern solche Anpassungsleistungen aufzuerlegen, indem man ihnen zumutet
auf solche Zuwendungen zu verzichten. 3.
Es kann sein, dass die Eltern die in der Kernfamilie entwickelten Regeln auf die
neue Situation übertragen. Die Organisation der neuen Familienbeziehungen
ist dann geprägt von der Aufrechterhaltung einer "Ein-Zuhause-Mentalität"
(54). Meist argumentieren die Eltern
dann "das Kind müsse wissen, wo es hingehöre" oder "es
überfordere das Kind, den anderen Elternteil zu besuchen, bei diesem zu übernachten
oder die Ferien mit diesem zu verbringen. Dabei übersehen die Eltern,
dass die Erhaltung einer vertrauensvollen Beziehung zu beiden Eltern voraussetzt,
dass die Kinder sich bei beiden Eltern zu Hause fühlen dürfen, egal
wieviel Zeit sie mit dem dort lebenden Elternteil verbringen. Wichtig ist,
dass der Sozialarbeiter darauf achtet, dass die Forderung nach Stabilität
eines festen Lebensmittelpunktes nicht so missverstanden wird, dass dadurch die
Qualität der Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil aufs Spiel gesetzt wird.
Es kann notwendig sein, den Eltern zu verdeutlichen, dass Kinder Stabilität
und Kontinuität brauchen und dass dieses Ziel, die Festigung der Beziehung
zu beiden Eltern einschliesst. Nicht selten übersehen Eltern, dass sie
versuchen, die Beziehung zu einem Elternteil zu Lasten der zweiten Elternbeziehung
zu sichern. Wenn Eltern argumentieren, das Kind ertrage die lange Trennung von
der Mutter nicht, dann ist meist der Blick dafür versperrt, dass dem Kind
gleichzeitig ohne weiteres eine längere Trennung vom Vater zugemutet wird.
Meist wird dann auch übersehen, dass eine solche Strategie die zweite Elternbeziehung
für das Kind immer unsicherer werden lässt und dadurch der Grundstein
gelegt werden kann, wenn Kinder später den Kontakt zum anderen Elternteil
ablehnen. Eltern ist meist nicht bewusst, dass der Auszug eines Elternteils
bei beiden Wunden hinterlässt, bei dem Elternteil der geht und beim Kind.
Der Elternteil der geht, hat oft Schuldgefühle gegenüber dem Kind, weil
er glaubt das Kind im Stich gelassen zu haben, dessen Zuneigung zu ihm verraten
zu haben. Für Kinder ist es schwer zu ertragen, dass die Liebe des anderen
Elternteils nicht ausgereicht hat, ihn zum Bleiben zu bewegen. Kinder machen meist
auch den verbliebenen Elternteil für die entstandene Situation verantwortlich
("Du hast den Papa/die Mama weggeschickt"). Aber die grössere Verletzung
erlebt das Kind meist durch den Elternteil der geht (55).
Damit diese Wunden wieder heilen können, sind Signale des ausserhalb lebenden
Elternteils, die dem Kind zeigen "Du bist auch weiterhin wichtig für
mich", "ich bin auch weiterhin für dich da", "ich werde
mich auch weiterhin um dich kümmern", notwendig. Der Rückzug
des anderen Elternteils würde die Befürchtungen des Kindes, die Liebe
des Elternteils sei nicht ausreichend gewesen, geradezu bestätigen. Das
macht es notwendig bei den Eltern ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass
sie beide die Verantwortung dafür tragen, dass diese Wunden wieder heilen
können. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, dadurch dass er Raum
schafft für elterliches Engagement des 2. Elternteils. Der ausserhalb lebende
Elternteil, indem er genügend Zeit für das Kind zur Verfügung stellt
und sich weiterhin als Vater/Mutter für das Kind engagiert. 4.
Eltern ist häufig die Bedeutung der Regeln des Umgangs miteinander nicht
bewusst. Es sind aber die Regeln, die sich mit der Zeit herausbilden und schliesslich
verfestigen, die die Grenze zwischen den zwei neu entstandenen Haushalten markieren.
Dieser Regelbildung kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sie darüber
entscheiden, ob in der Nachscheidungssituation ein gut oder schlecht funktionierendes
Familiensystem entsteht. In einem gut funktionierenden Familiensystem mit
getrennt lebenden Eltern ist die Grenze zwischen den Haushalten so durchlässig,
dass die Kinder relativ problemlos Kontakt zu beiden Eltern haben können,
wobei die Autonomie jedes Haushalts aber gewahrt bleibt. 
funktionales Familiensystem "getrennt lebender Eltern"
Bei einem schlecht funktionierenden Familiensystem getrennt lebender Eltern
 disfunktionales
Familiensystem "getrennt lebender Eltern" ist
die Grenze zu dicht. Die Kinder müssen ihr Leben in zwei Sektoren aufteilen:
einen Mutter und einen Vaterbereich. Anhaltenden Scheidungskonflikte resultieren
in aller Regel aus einer unbewältigten Grenzproblematik und bleiben nicht
ohne Auswirkungen auf die 2Funktionalität der Elternschaft. 5.
Funktionalität von Elternschaft aus getrennten Haushalten. Je starrer
die Grenze zwischen den Haushalten ist, umso weniger Informationen fliessen. D.h.
der andere Elternteil bekommt wichtige Dinge, die das Kind betreffen nicht mehr
mit. Meist sind die Kinder sehr verunsichert darin, was sie dem anderen Elternteil
noch sagen dürfen. Die Folge dieser Dynamik ist: ein Elternteil wird
mehr und mehr aus dem Leben des Kindes ausgeschlossen. Denn wer aus dem Informationsprozess
ausgeschlossen ist, kann auch nicht mehr kompetent am Entscheidungsprozess teilnehmen.
Dies führt letztendlich zum Funktionsverlust. Denn der Elternteil kann seiner
Rolle als Vater/Mutter nicht mehr gerecht werden. Er gleicht in seiner Funktion
einem Besucher oder nahen Verwandten. Meist
beruft sich der Elternteil, der mit dem Kind zusammen wohnt in seinen Entscheidungen
mehr und mehr auf den Willen des Kindes. "Das Kind will lieber seine Freunde
besuchen/auf den Fussballplatz gehen, usw.". Dadurch werden die Entscheidungen
nicht mehr von den Eltern getroffen, was die Entscheidungsebene verlagert: die
Über- und Unterordnung in der Familie wird auf den Kopf gestellt. Elternschaft
wird aber uneffektiv, wenn die Eltern zulassen, dass sie zum Spielball ihrer Kinder
werden. Das trifft sowohl für Eltern zu, die zusammenleben, als auch für
solche, die aus getrennten Haushalten agieren. Hauptsächlich ältere
Kinder suchen sich dann die Gesprächspartner aus, von denen sie eine für
sich selbst günstigere Entscheidung erwarten. Bei geschlossener Grenze erfahren
die Eltern aber nicht mehr, was das Kind mit dem anderen Elternteil vereinbart.
Dies stellt eine gute Möglichkeit für Kinder dar, sich Wünsche
zu erfüllen von denen beide Eltern nichts erfahren. Elternschaft
erfordert deshalb eine lebenslange Bereitschaft den Kontakt mit dem anderen Elternteil
zu halten und einen Minimalkonsens herzustellen. Der Sozialarbeiter kann auf
die Hilfe des Gerichts angewiesen sein, wenn es darum geht, beide Eltern zur Wahrnehmung
ihrer Elternpflichten zu bewegen. Dazu müssen Jugendhilfe und Gericht von
ihren unterschiedlichen Kompetenzen Gebrauch machen (56).
Der Sozialarbeiter nutzt seine beraterische Kompetenz, das Gericht die richterliche
Autorität um Vater und Mutter zu einer am Kindeswohl orientierten Verhaltensweise
zu motivieren. Denn das Gericht ist die einzige Instanz, die die Eltern verpflichten
kann, sich den aus der Elternschaft ergebenden Problemen zu stellen, anstatt auszuweichen. 7.
Kindeswohl und Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gericht 7.1.
Probleme lösen, anstatt konservieren Aufgabe des Sozialarbeiters
ist es Eltern und Behörden zu einer Entscheidung zu bewegen, die problemlösende
Wirkung hat (57). Seine Interventionen,
Argumente und Empfehlungen sind auf den Zweck gerichtet: Integration des 2.Elternteils
in die Elternverantwortung. Auch wenn sich die Systeme Jugendhilfe und Gericht
in ihrer Handlungsart unterscheiden (58),
so müssen dennoch ihre Interventionen auf das gleiche Ziel gerichtet sein,
nämlich die Scheidungskrise so zu beeinflussen, dass sie möglichst konstruktiv
verläuft, d.h. die Entwicklung disfunktioneller (Ausgrenzungs-) Muster vermieden
wird. Das Zusammenwirken von Jugendhilfe
und Gericht würde deshalb die Angleichung der Lösungsansätze voraussetzen.
Beide müssten, um sinnvoll zusammenarbeiten zu können, in den Sachkriterien
(Kinder brauchen Eltern - nicht Besucher) übereinstimmen. Bisher hat
die psychosoziale Erkenntnis, Kinder brauchen Eltern, nicht Besucher, jedoch zuwenig
Eingang in die Rechtssprechung gefunden. Sie ist nicht kongruent mit dem juristischen
Konzept der alleinigen elterlichen Sorge, der Aufspaltung der Eltern in einen
Sorgeberechtigen und einen Besuchselternteil. Diese Diskrepanz ist es, was
letztendlich zur Unzufriedenheit und zu Unbehagen führt bei den Professionen
die mit der elterlichen Sorge umgehen, nicht zuletzt bei meinen Berufskollegen,
den Sozialarbeitern, deren Arbeitsgebiet im Spannungsfeld zwischen Umsetzung sozialpsychologischer
Erkenntnisse (Kinder brauchen zwei gute Elternbeziehungen) und der Anwendung der
Gesetze (bei Uneinigkeit der Eltern wird ein Elternteil aus der Elternverantwortung
ausgegrenzt) liegt. Sichtbares Zeichen
dafür ist die Diskussion um die (Un)Vereinbarkeit von §§ 17 und
50 KJHG und der Streit um die Umsetzung der Mitwirkungspflicht zwischen Jugendhilfe
und Gericht. Während es in Beratungsarbeit darum geht den Eltern zu vermitteln,
dass sie beide gleichwichtig sind für ihr Kind soll der Sozialarbeiter, wenn
die Eltern die notwendige kindorientierte Haltung nicht einnehmen, an der Ausgrenzung
eines Elternteils aus der Elternverantwortung mitwirken, indem er sich an der
Suche nach dem "besseren", "wichtigeren" "erziehungsfähigeren"
Elternteil beteiligt. Damit konterkariert er aber seine sozialwissenschaftlich
begründeten Beratungsziele. Dieser Widerspruch ist auch nicht durch eine
Aufgabenverteilung (Beratung/Mitwirkung) auf zwei Personen aufzuheben, wie manchmal
gefordert wird, sondern nur durch die Angleichung der Lösungsansätze
der beteiligten Institutionen. 7.2.
Befriedung der Eltern durch Schutz der zweiten Elternbeziehung Aus
sozialpsychologischer Sicht bringen Eltern, die sich um ihre Kinder streiten,
zunächst einmal etwas Wichtiges zum Ausdruck, nämlich ihr Interesse
am Kind und ihre Bereitschaft, sich für das Kind zu engagieren. In der
Regel ist beiden Eltern die Beziehung zum Kind wichtig, deshalb ist dieser Streit
auch nur befriedigend beizulegen, wenn keinem Elternteil zugemutet wird (weder
von einem Elternteil noch vom Gericht) auf etwas Wichtiges zu verzichten, nämlich
trotz Trennung vom Partner weiterhin Vater/ Mutter für das Kind sein zu können.
Das Haupthindernis zur befriedigenden Beilegung des Konflikts ist in der Regel
in den bei beiden Eltern vorhandenen Verlustängsten und dem daraus resultierenden
Verteilungskampf zu sehen. Deshalb gilt es im Interesse der Familie das Engagement
von Vater und Mutter gleichermassen zu unterstützen und zu fördern und
notfalls mit Hilfe des Gerichts zu schützen (59).
Dieser Schutz ist immer dann notwendig, wenn Elterninteressen (ich will mit dem
anderen Elternteil nichts mehr zu tun haben) den Kindesinteressen (weiterhin zwei
am Leben des Kindes verantwortlich teilnehmende Elternteile zu haben) untergeordnet
werden sollen, indem die Realität der sich fortsetzenden Elternschaft (ich
will künftig ohne dich entscheiden), negiert wird. Es
ist die Vermischung von Paar- und Elternebene (vgl.S.11), die dazu führt,
dass - Eltern fordern, künftig ohne den anderen Elternteilentscheiden
zu können - Eltern bestrebt sind möglichst grosse emotionale und
räumliche Distanz zwischen sich und den 2.Elternteil (und damit auch zwischen
dem Kind) zu schaffen (und nicht selten erfolgt aus diesem Grund ein Umzug mit
dem Kind). - Eltern Namensgleichheit des Kindes mit der "neuen"
Familie fordern (um sich stärker gegenüber dem 2.Elternteil abgrenzen
zu können) - Eltern sich nicht im Stande sehen, den Kontakt zwischen
dem Kind und dem 2. Elternteil aktiv zu fördern und in ausreichendem Masse
zu unterstützen ("Das Kind kann gehen, wenn es will, aber es will ja
nicht) und diesen an den wichtigen Aktivitäten und Ereignissen im Leben des
Kindes nicht zu beteiligen. Jugendhilfe und Gericht müssen darin übereinstimmen,
dass es die Verfolgung dieser Elterninteressen ist, was die Kindesinteressen verletzt
und die divergierenden Interessen zwischen (Wohn)Elternteil und Kind den Schutz
der 2. Elternbeziehung notwendig machen. Der Schutz der zweiten Elternbeziehung
kann es erforderlich machen, dass das Gericht keinem Elternteil erlaubt, dem anderen
das Kind vorzuenthalten oder zu entfremden. Juristische
Interventionen machen nur Sinn, wenn Richter sich auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten
entscheiden können und die objektiven Kindesinteressen zur Entscheidungsgrundlage
machen (anstatt sich am geäusserten Kindeswillen zu orientieren). Es
muss dann aber der Vergangenheit angehören, dass Gerichte zusehen, wenn Eltern
gegen ihren Willen aus ihrer Elternverantwortung ausgegrenzt werden, wenn Eltern
Umgangsrechtsbeschlüsse nicht umsetzen, dass Anträge auf Abänderung
des Sorgerechts unbeantwortet bleiben und dadurch letztendlich Fakten geschaffen
werden, die eine spätere Entscheidung im Sinne des Kindeswohls unmöglich
machen, weil längst eine Situation entstanden ist, in der das Kind über
eine Überenge und eine zweite nur noch schwach ausgebildete Elternbeziehung
verfügt. Als massgebliches Kriterium, welcher Elternteil die elterliche
Sorge alleine ausüben kann, ist heranzuziehen, wer die Bindungen des Kindes
zu Vater und Mutter bewahren und fördern kann und am ehesten in der Lage
ist, von beiden Eltern akzeptierte Entscheidungen herbeizuführen. Der
Entzug des Sorgerechts ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Persönlichkeitsentwicklung
des Kindes droht beeinträchtigt zu werden, weil die natürlichen Bindungen
des Kindes an seine Eltern behindert oder gar zerstört werden. Nicht
nur bei den Eltern, auch bei den Richtern muss sich deshalb das Bild verschieben,
das sie ihren Entscheidungen zugrunde legen. Der für die Kernfamilie entwickelten
Prämisse, das Kind braucht Vater und Mutter entspricht in der Familie mit
getrennt lebenden Eltern die Vorstellung des zwei-zuHause-Modells. Das Kind wohnt
dann nicht entweder bei der Mutter oder beim Vater, sondern es lebt sowohl mit
der Mutter als auch mit dem Vater zusammen, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten
und in unterschiedlichem Ausmass. Die Eltern und das Gericht müssen dann
nicht mehr entscheiden bei wem das Kind wohnt, sondern lediglich darüber,
wann sich das Kind wo aufhält. 7.3.
Förderung der Beteiligung an der Elternverantwortung, anstatt Ausgrenzung
Im Interesse der Kinder läge es, wenn mehr ausserhalb lebende Elternteile
als bisher bereit wären den Konflikt mit dem ausgrenzenden Elternteil aufzunehmen,
anstatt ihm auszuweichen, indem sie sich damit einverstanden erklären, aus
der Elternverantwortung ausgeschlossen zu werden (60).
Nicht selten werden die ausserhalb lebenden Elternteile bei ihren Bemühungen
auch weiterhin in der Elternverantwortung zu bleiben von den Institutionen im
Stich gelassen. Sie sehen sich mit der Aussage konfrontiert, dass man den anderen
Elternteil zur gemeinsamen elterlichen Sorge eben nicht zwingen könne.
Oder sie erhalten den Rat, den anderen Elternteil nicht mit Forderungen nach Beteiligung
an der Elternverantwortung und mehr Kontakt zum Kind unter Druck zu setzen. Meist
wird dann argumentiert, Druck erzeuge Gegendruck oder Angst. Beides stehe dem
Ziel des Elternteils, sein Kind öfter sehen zu wollen und an der Elternveranwortung
beteiligt zu bleiben im Weg. Er solle abwarten, Mutter und Kind Zeit geben, bis
diese von sich aus auf ihn zukämen. Eine solche Lösung wird aber
weder dem Kind, noch den Eltern gerecht. Das Kind bleibt ohne Unterstützung
dabei seine Interessen zu realisieren. Die Eltern werden darin unterstützt
eine Problemlösung zu wählen, die zwar die eigenen Interessen (nichts
mehr miteinander zu tun haben zu wollen) aber nicht die des Kindes berücksichtigt. Dass
Eltern sich Zeit geben, kann ein wichtiger Faktor sein. Deshalb ist Zeitgeben
auch wichtig und richtig. Aber die Lösung kann nicht so aussehen, dass durch
dieses Zeitgeben, die Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil beeinträchtigt
wird. Die Scheidungsprofessionen stehen deshalb vor der Aufgabe beide Bedürfnisse
durch ein und miteinander zu koppeln, anstatt durch ein entweder oder zu polarisieren.
Es geht deshalb in den allermeisten Fällen darum, den Eltern dabei zu helfen
sich selbst Abstand zu verschaffen (z.B. Wechsel in den anderen Haushalt durch
Abholen des Kindes an Schule oder Kindergarten, anstatt in Anwesenheit des zweiten
Elternteils) und dem Kind zu ermöglichen den zweiten Elternteil in seiner
Funktion als Vater/Mutter zu erhalten ( Aufteilung der Elternaufgaben/Verantwortung).
Den Eltern dabei behilflich zu sein, sich selbst Abstand zu verschaffen, ohne
dadurch die Bedürfnisse des Kindes zu beeinträchtigen ist eine der wichtigsten
Aufgaben der Scheidungsprofessionen. Die Interventionen von Jugendhilfe und Gericht
sind deshalb darauf zu richten, dass Eltern lernen die eigene sich fortsetzende
Beziehung zum anderen Elternteil zu akzeptieren, anstatt sie zu bekämpfen.
Jugendhilfe und Gericht müssen deshalb darin übereinstimmen, dass nicht
derjenige Elternteil für die Alleinsorge geeignet ist, der das Kind gut versorgt,
sondern derjenige, von dem am ehesten zu erwarten ist, dass er dem anderen Elternteil
Raum schafft für dessen eigenverantwortliche Teilnahme am Leben des gemeinsamen
Kindes. Wenn das Gericht diesen Perspektivwechsel (Integration anstatt Ausgrenzung
des zweiten Elternteils) nachvollzieht, ist am ehesten zu bewirken, dass Eltern
aus einer negativen Konkurrenzhaltung (Ich will künftig alleine entscheiden)
in eine im Sinne des Kindeswohl positive Konkurrenzhaltung (wem von uns gelingt
es am ehesten, den anderen Elternteil zu integrieren) überwechseln. 7.4.
Förderung der Elternallianz, anstatt sie zu untergraben Derzeit
besteht bei Streitigkeiten der Eltern die Lösung meist darin, die Entscheidungsmacht
auf einen Elternteil zu übertragen, den anderen aus der Elternverantwortung
auszuschliessen. Übersehen wird: Es sind in aller Regel die Ausgrenzungstendenzen
eines Elternteils, die den Konflikt zwischen den Eltern hervorrufen und verstärken.
Die Reaktion des anderen Elternteils ist eine Antwort auf diese Ausgrenzungsversuche.
Deshalb ist auch hier die Ursache für die Uneinigkeit der Eltern zu suchen.
Das macht dann aber auch deutlich, dass zur Einigung und Befriedung der Eltern
etwas anderes, als die von einem Elternteil geforderte Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge auf ihn notwendig ist. Die Uneinigkeit der Eltern besteht
in der Frage der Aufteilung der Macht zwischen ihnen und dem (aus der Paarebene
heraus verständlichen Wunsch) nach Sicherung der eigenen Vormachtstellung
(oder auch Exklusivität), dem sich der andere Elternteil (aus ebenso verständlichen
Gründen aufgrund seiner Erfahrung, dass er ausgegrenzt werden soll) widersetzt.
Auch die Schwierigkeiten die die Eltern haben, was die Aufteilung der Zeiten,
die das Kind in den jeweiligen Haushalten verbringen sollen betrifft, sind meist
unter diesem Aspekt zu sehen. Die Zeitenregelung wird vom ausgrenzenden Elternteil
(verständlicherweise) in erster Linie dazu benutzt, die eigene Beziehung
zum Kind zu sichern, wogegen sich der andere Elternteil (aus ebenso verständlichen
Gründen) wehrt. Welche Fragen es sind, die die Eltern jedoch hinsichtlich
ihrer Elternschaft nicht klären konnten und ihnen die gemeinsame Fortsetzung
der Elternschaft unmöglich macht, wie der ausgrenzende Elternteil in der
Regel behauptet, bleibt meist offen. Wenn
Eltern nicht wollen, dass der andere Elternteil ebenso wie er selbst als Erzieher
für das Kind tätig ist, dann ist zu prüfen, inwieweit es sich
- tatsächlich um Unzulänglichkeiten des anderen Elternteils handelt
- inwieweit sich diese Unzulänglichkeiten des Partners negativ auf das
Kind auswirken. Es wäre also der
Frage nachzugehen - handelt es sich um Differenzen in den Erziehungsprioritäten
oder in den Werten, die Eltern ihrem Handeln zugrunde legen und - inwieweit
verletzen diese Dinge das Kind oder belasten dieses. Oft stellt sich
dann heraus, dass der andere Elternteil einfach nur weniger geübt ist, oder
weniger Erfahrung hat im Umgang mit dem Kind. Die Intervention wäre dann
aber darauf zu richten, den zweiten Elternteil zu befähigen Elternfunktionen
zu übernehmen. Oder es stellt sich heraus, dass es sich tatsächlich
um unterschiedliche Werte handelt, denen das Kind ausgesetzt ist. Dinge also mit
denen die Partner unterschiedlich umgehen und deshalb Anlass zum Streit zwischen
den Eltern bieten. Dann übersehen die Eltern in aller Regel, dass es
im Interesse des Kindes gerade darum geht, zu akzeptieren dass der Andere anders
ist und sich deshalb auch anders verhält, also auf eine andere Art und Weise
mit dem Kind umgeht, dieses anders erzieht und dass Kinder aus dieser Unterschiedlichkeit
profitieren können (61). Die
Vorbehalte der Eltern, das Kind könne zwischen den 2 Elternhaushalten zerrieben
werden, lässt Eltern übersehen, dass Kinder sich im täglichen Leben
immer wieder unterschiedlichen Autoritäten und Spielregeln anpassen. Sie
folgen unterschiedlichen Regeln in der Schule, im Verein, im Spiel mit Freunden,
in der Nachbarsfamilie, bei den Grosseltern. Vorbehalte die die Eltern haben,
resultieren deshalb eher aus der Angst der Erwachsenen, als aus der Fähigkeit
der Kinder, die elterlichen Unterschiede zu integrieren. Dafür sprechen
auch Erfahrungen aus anderen Bereichen in der Sozialarbeit. So leben viele Kinder
in Situationen, in denen sie zwei zu Hause haben. Das ist beispielsweise der Fall,
wenn Kinder Teile der Woche bei den Grosseltern, bei Pflegeeltern, im Heim oder
im Internat verbringen. Probleme solcher zwei-zuHause-Arrangement resultieren
daraus, wenn die Erwachsenen sich als Konkurrenten um die Gunst des Kindes empfinden.
Wenn z.B. die leibliche Mutter Angst hat das Kind an die Pflegemutter zu verlieren. Auch
in der Trennungs- und Scheidungssituation können es die Ängste sein,
das Kind an den anderen Elternteil zu verlieren, die eine solche Konkurrenzsituation
zwischen den Eltern entstehen lassen. Deshalb kommt dem Umgang mit den Ängsten
besondere Bedeutung zu. Meist brauchen Eltern Unterstützung dabei, mit
ihren Ängsten konstruktiv umzugehen. Hilfreich ist es, wenn die Eltern bereits
zu einem frühen Zeitpunkt während des Trennungsgeschehens dazu angeleitet
werden, sich gegenseitig zu versprechen, dass keiner dem anderen das Kind vorenthält.
Auch das Gericht kann dazu beitragen diese Ängste zu minimieren, indem es
beiden Eltern signalisiert, dass es seine Aufgabe nicht darin sieht, einem Elternteil
etwas wegzunehmen, sondern darin die Beziehungsqualität des Kindes zu Vater
und Mutter zu sichern. 7.5. Vielfalt
der Hilfsangebote erhalten, anstatt einzuschränken Erst wenn
Jugendhilfe und Gericht darin übereinstimmen, dass es im Interesse des Kindes
um den Schutz der Qualität der zweiten Elternbeziehung geht (Elternteil anstatt
Besucher), können Sozialarbeiter für die Familien in unterschiedlichen
Rollen/Funktionen tätig werden. Er kann dann je nach Bedarf mit der Familie
vereinbaren als Berater, Schlichter, Mediator oder Schiedsmann tätig zu werden,
ohne dadurch in die unter Pkt. 7.1 beschriebene Rollenkonfusion zu geraten. Die
breite Palette an Hilfsmöglichkeiten, die das KJHG bietet, ermöglich
es dem Sozialarbeiter individuell auf die familiären Bedürfnisse abgestimmte
Hilfsangebote zu machen. Deshalb sollte die Jugendhilfe die im KJHG vorgesehenen
Möglichkeiten nicht unnötig einschränken (Beratung oder Mitwirkung),
sondern Hilfsangebote vorhalten, die geeignet sind den unterschiedlichen familiären
Situationen gerecht zu werden. Allerdings ist es wichtig mit den Eltern im
Einzelfall vorher zu klären - was passiert, wenn die Eltern sich nicht
einigen können - wer soll unter welchen Bedingungen Zugang zu den gegebenen
Informationen haben Für die Eltern muss ersichtlich sein, unter welchen
Umständen eine Empfehlung an das Gericht abgegeben wird und dass diese Empfehlung
nicht das Ziel haben wird, einen Elternteil aus der Elternverantwortung auszugrenzen,
sondern dem Ziel dient, wie beide Eltern eine intensive Elternbeziehung zum Kind
behalten können. Das Kind braucht die Jugendhilfe und das Gericht zwar
nicht dazu seine Eltern auseinanderzudividieren, ihre unterschiedlichen Qualitäten
festzustellen, aber dafür, notfalls die Beziehung(squalität) zum 2.
Elternteil gegen den Willen oder die (un)bewusste Absicht des anderen Elternteils
zu schützen. Denn dem Streit der Scheidungseltern liegt häufig der Umstand
zugrunde, dass ein Elternteil versucht die eigene Beziehung zum Kind zu sichern,
ohne das gleichgerichtete Interesse des anderen Elternteils ausreichend zu berücksichtigen.
Es ist die Übereinstimmung in den Lösungsansätzen (Integration
des zweiten Elternteils in die Elternverantwortung) von Jugendhilfe und Gericht,
die es möglich macht gegenüber Eltern und Gericht eine auf den gleichen
Zweck ausgerichtete Aufgabe wahrzunehmen: Entscheidungen herbeizuführen,
die es jedem Elternteil ermöglicht einen engen Bezug zu seinem Kind zu haben.
Der Zweck sozialarbeiterischen Handelns ist dann darauf gerichtet, Eltern und
Gericht die Perspektive des Kindes zu vermitteln, und beide darin zu unterstützen
Entscheidungen zu treffen, die dem Aufbau einer funktionalen Elternschaft aus
getrennten Haushalten dienen. Falls
die Eltern trotz fachkundiger Unterstützung (noch) nicht in der Lage sind,
sich über die Aufteilung der Verantwortung und die Zeiten, die das Kind beim
anderen Elternteil verbringen soll zu einigen, kann es sinnvoll sein das Gericht
darüber zu informieren - worin besteht der Familienkonflikt, und was
verhindert derzeit eine Streitbeilegung - wie ist unter den derzeitigen Umständen
den Bedürfnissen des Kindes nach Aufrechterhaltung 2er emotional trägfähiger
Elternbeziehungen am ehesten Rechnung zu tragen - durch welche juristischen/pädagogischen
Massnahmen kann am ehesten erwartet werden, dass die Eltern zu einer kooperativen
Haltung gelangen. 7.6. Effizienz
des Beratungsangebots steigern, anstatt unterlaufen Die Lösungsansätze
müssen aber auch deshalb übereinstimmen, weil Familien sich in ihrem
Verhandlungsverhalten immer auch an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.
Für Eltern ist deshalb immer auch verhaltensleitend, welche Gerichtsentscheidung
zu erwarten ist, falls sie sich nicht einigen (vgl.BATNA Konzept, 62).
Die Motivation sich mit dem anderen Elternteil an den Verhandlungstisch zu setzen
sinkt, je klarer die Entscheidung des Gerichts vorhersehbar ist. Wenn die betroffenen
Eltern genau wissen, was bei der anstehenden Gerichtsentscheidung herauskommt,
dann werden nur wenige sich für den Verhandlungsweg entscheiden. Die
Orientierung der Gerichtsentscheidung am in der Kernfamilie entwickelten Versorgungsmodell
lässt Eltern erwarten, wenn sie sich nicht einigen, dann erhält derjenige
die elterliche Sorge, der bisher hauptsächlich die Versorgung des Kindes
sichergestellt hat, der andere bekommt das Besuchsrecht. Damit ist die Entscheidung
bei Familien mit traditioneller Rollenaufteilung - und die überwiegen derzeit
noch - relativ leicht vorhersehbar: die Mutter bekommt die elterliche Sorge, der
Vater das Besuchsrecht. Das macht es für den "Gewinner" unattraktiv,
sich an den Verhandlungstisch zu setzen und den schwierigeren Weg zu wählen,
sich den aus der Elternschaft resultierenden Anforderungen zu stellen, anstatt
auszuweichen. Ein Effekt, der geeignet ist, den Beratungsansatz nicht zum
Tragen kommen zu lassen. Solche, von Lüssi als Systemkonflikt bezeichnete
Konstellationen führen dazu, dass sich Systeme gegenseitig bei der Erreichung
ihres Zieles behindern, weil mindestens eine Institution das gesetzte Ziel nicht
erreichen kann (63). Derzeit trifft
dies auf die Jugendhilfe zu. Schlussbemerkung Seit
ca. 15 Jahren ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass das Kind für
seine gesunde Persönlichkeitsentwicklung auf zwei emotional tragfähige
Elternbeziehungen angewiesen ist. Die Erkenntnis, Kinder brauchen Eltern - nicht
Besucher, findet derzeit zuwenig Berücksichtigung auf der juristischen Ebene.
Das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge schützt nur die Besuchsbeziehung
des Kindes, nicht aber die Elternfunktion des zweiten Elternteils. Diese zuzulassen
fällt ins Ermessen des Alleinsorgeberechtigten. Dies führt letztendlich
dazu, dass der ausserhalb lebende Elternteil mit der Zeit seine Funktion als Vater/Mutter
verliert. Richtern, Sozialarbeitern und Psychologen fällt aber - gehen
sie davon aus, dass das Kind weiterhin auf beide Eltern angewiesen ist - die wichtige
Aufgabe zu, den zweiten Elternteil darin zu unterstützen in der Elternverantwortung
zu bleiben, anstatt dessen Ausgrenzung zu tolerieren. Viele Betroffene machen
jedoch die Erfahrung, dass sich die Fachleute genauso "ohnmächtig"
erklären wie der ausgegrenzte Elternteil, wenn es darum geht Entscheidungen
gegen den Willen des Sorgeberechtigten zu treffen. Das hängt damit zusammen,
dass Ausgrenzungsbestrebungen bei der Sorgerechtszuteilung keine Rolle spielen.
Meist werden dazu die Kriterien Förderungs- und Erziehungsfähigkeit,
Kontinuität und Stabilität in der Lebenswelt des Kindes herangezogen.
Dabei wird dann die Förderungs- und Erziehungsfähigkeit der Eltern gegeneinander
abgewogen. Übersehen wird, dass dadurch dem Elternstreit weitere Nahrung
gegeben und der gegenseitige Abwertungsprozess zusätzlich unterstützt
wird. Eine solche Vorgehensweise trägt aber auch der Realität nicht
Rechnung, dass das Kind auch dann dem Erziehungsverhalten beider Eltern ausgesetzt
bleibt, wenn die elterliche Sorge bei einem Elternteil liegt. Die Frage der
Kontinuität wird in aller Regel durch die Suche nach der "Hauptbezugsperson"
beantwortet. Als Kriterium wird die bisherige Versorgungs- und Betreuungssituation
herangezogen. Dabei wird dann übersehen, dass sich die Bedeutung der Elternpersonen
für das Kind nicht daraus ergibt, wer das Kind bisher überwiegend versorgt
hat, sondern aus dem Beitrag beider Elternpersonen für die Persönlichkeitsentwicklung.
Dazu ist aus entwicklungspsychologischer Sicht der Beitrag des Vaters genauso
wichtig, wie der der Mutter und umgekehrt. Denn es ist inzwischen gesicherte Erkenntnis,
dass der Vater von Anfang an eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung
des Kindes spielt, wie die Mutter. Dies gilt auch dann noch, wenn die Betreuung
und Versorgung überwiegend durch die Mutter sichergestellt wurde. Deshalb
ist der Begriff der Kontinuität nicht umfassen genug erfasst, wenn er als
Versorgungs- und Erziehungskontinuität zu einem Elternteil verstanden wird.
Kontinuität ist für Kinder dann am ehesten gegeben, wenn sie als Beziehungskontinuität
verstanden wird, was die Versorgung, Betreuung und Erziehung durch den zweiten
Elternteil einschliesst. Auch der Begriff
der "Stabilität" wird meist einseitig zugunsten eines Elternteils
ausgelegt. Aber auch die Stabilität in der Lebenswelt des Kindes ist dann
am ehesten gegeben, wenn sie beide Eltern umfasst. Meist versuchen Eltern in der
Trennungs- und Scheidungssituation die eigene Beziehung zum Kind zu sichern, ohne
das gleichgerichtete Interesse des zweiten Elternteils zu berücksichtigen.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn gegen einen längeren Aufenthalt
des Kindes beim Vater argumentiert wird, das Kind ertrage die lange Trennung von
der Mutter nicht und gleichzeitig übersehen wird, dass dem Kind eine längere
Trennung vom anderen Elternteil ohne weiteres zugemutet wird. Sache des Gerichts
und der beteiligten Fachleute ist es, bei der Entscheidung nach § 1671 BGB
die Bindungen des Kindes an seine Eltern (=Vater und Mutter) zu beachten.
Deshalb geht es im Interesse des Kindes nicht darum, denjenigen Elternteil ausfindig
zu machen, zu dem es die bessere Bindung hat, sondern herauszufinden, welcher
Elternteil am ehesten geeignet ist die Bindungen des Kindes an Vater und Mutter
zu gewährleisten. Dafür wäre erforderlich, die Geeignetheit
beider Elternpersonen dahingehend zu untersuchen, wer am ehesten in der Lage ist
die Elternverantwortung von Vater und Mutter zu erhalten. Das Verfahren, den
Bindungssieger zu ermitteln und als Entscheidungskriterium für die elterliche
Sorge heranzuziehen, steht im Widerspruch zu der wissenschaftlichen Erkenntnis,
dass das Kind für seine psychische Gesundheit auf zwei emotional tragfähige
Elternbeziehungen angewiesen ist. § 1671.2 BGB kann im Sinne des Kindeswohls
nur so verstanden werden, dass der Erhalt der Bindungen an Vater und Mutter gemeint
ist und nicht der Schutz der besseren Elternbeziehung zu Lasten der Beziehung
zum zweiten Elternteil. Deshalb wird die bevorstehende Gesetzesänderung
nur dann eine im Interesse des Kindeswohls wünschenswerte Entwicklung in
Gang setzen, wenn auch die Entscheidungskriterien entsprechend anders angewandt
werden. VERZEICHNIS DER ANMERKUNGEN 1
Bericht in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 15.11.96 über eine Veranstaltung
mit Herrn Justizminister Schmidt-Jortzig zur Reform des Kindschaftsrechts
2 Schon, Entwicklung des Beziehungsdreiecks
Vater- Mutter-Kind, Kohlhammer, 1995 3
Petzold, Familienentwicklungspsycholgie, Quintessenz, 1992 4
Busch, ... Vater sein dagegen sehr, S.170 ff. in Brauns-Hermann u.a.: Verlorene
Liebe - gemeinsame Kinder, rororo 1994 5
Bauers, Psychische Folgen von Trennung und Scheidung für Kinder, S.39-62
in Menne u.a.: Kinder im Scheidungskonflikt, Juventa, 1993 6
Schon, s.(2), S.34/35 7 Krähenbühl
u.a., Stieffamilien, Lambertus 1991 8
Friedl u.a., Leben in Stieffamilien, Juventa 1991 9
Maier-Aichen u.a., Zusammenleben in Stieffamilien, S.07 ff. in Menne u.a.: Kinder
im Scheidungskonflikt, Juventa 1993 10
Paulitz, Das Spannungsverhältnis des Adoptions- dreiecks, ZfJ /8/96,
S.305-309 11 Beal u.a., Wenn
Scheidungskinder erwachsen sind, Fischer 1992 12
Wallerstein u.a., Gewinner und Verlierer, Droemer 1989 13
Warshak, The Custody Revolution, Poseidon Press, 1992 hier S.25-51: The Motherhood
Mystique und Fthenakis u.a., Ehescheidung Urban und Schwarzenberg, 1982 14
Plattner, Entsprechen deutsche Sorge- und Umgangrechts- Entscheidungen dem Zeitempfinden
des Kindes, FamRZ 4/1993 S.384-386 15
Lois Gold, Between Love and Hate, Plenum 1994 16
Kodjoe u.a., Die pychosoziale Situation nichtsorge- berechtigter Väter unveröffentlichte
Diplomarbeit der Uni Freiburg, 1994 17
Plattner, siehe unter (14) 18
Gold, s. unter (15) 19 Maccoby
u. Mnookin, Dividing the Child, Harvard University Press, 1992 20
Maccoby, s. unter (19), S. 180/181 21
Lederle, Schwerpunkte der Trennungs- und Scheidungsberatung, S. 239-260 in Menne
u.a., s.(5) 22 Lederle, s.(21)
S.244 23 Brown, The Impact of
Divorce on Families, in: Family and Conciliation Courts Review, April 1994 S.
149-167 24 Brown, s. (23)
25 Napp-Peters, Scheidungsfamilien,
Deutscher Verein 1988 S.43-47 26
Napp-Peters, Familien nach der Scheidung, Kunstmann 1995, S. 24-28 27
Napp-Peters, s.(26) S.4 28 Ahrons,
Die gute Scheidung, Droemer 1995 29
Ahrons, s.(28) S.24 30 Ahrons,
s.(28) S.96 31 Dinse, Sorgerecht
zwischen Trauma und Chance S.146-169 in Brauns-Hermann, s.(4) 32
Reeken, Kind, Familie, Menschenrechte Heft 1/1997 33
Napp-Peters, s.(26) S.33 34
Kodjoe, s.(16) 35 Segell, The
Pater Principle in: The Esquire Guide, März 1995 S.121-127 36
Brown, s.(23) 37 Wiesner, Konsequenzen
der Reform des Kindschaftsrechts für die Jugendhilfe, ZfJ 2/97 S.29 38
Hansen, Das Recht der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung, Luchterhand
1993 39 Jopt, Im Namen des Kindes,
Rasch und Röhrig, 1992 40
Kodjoe, s.(16) 41 Bauers in
Menne, s.(5) 42 Napp-Peters,
s.(26) 43 Presseerklärung
des Bindesministeriums der Justiz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 28.2.1996
44 Jopt, Psychogie und Kindeswohl,
S.169 ff. in: Hahn u.a., Scheidung und Kindeswohl, Asanger 1994 45
Kodjoe, s.(16) S.42 ff., Wege zu einer neuen Vateridentität und S. 167 ff.
46 Ahrons, s.(28) S.192 47
Ricci, Mutters Haus - Vaters Haus, Piper 1992 48
Wilde, Eine Familie bleiben, Goldmann, 1989 49
Maccoby, s.(19) S.23 ff. 50
Penelope Leach, Children first, Penguin Books, 1994 51
vgl.Proksch, Prävention als Leitlinie des neuen Kinder- und Jugendhilferechts
- Konsequenzen für die sozialpädagogische Praxis, ZfJ/1995, S.89-140
und Napp-Peters (1995) S.145 ff: "Die Weichen für die spätere Entwicklung
werden früh gestellt. .... Vielen Eltern war gar nicht bewusst, dass die
Qualität der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern entscheidend dafür
ist, wie das Kind die Scheidung seiner Eltern und die Reorganisation der Familienbeziehungen
in der Nachscheidungssituation bewältigt." 52
Die Anwendung der männlichen Schreibweise dient lediglich der besseren Lesbarkeit
des Textes, gedanklich ist sie deshalb jeweils mit SozialarbeiterInnen zu ersetzen.
53 Ahrons, s.(28) 54
Ricci s.(47) und Wilde s.(48) 55
Mackscheidt, Loyalitätsproblematik bei Trennung/Scheidung, FamRZ/93 S.254-258
56 vgl. Spangenberg, Vom Umgang
mit dem "Nein" ZfJ 11/94 S.458-461 57
Lüssi, Systemische Sozialarbeit, Haupt 1992 S. 119 ff., S.171 ff. 58
Lüssi, s.(57) S. 242 ff. 59
Prestien, Trennungsspezifische Kindeswohlgefährdung ZfJ 4/5/6/1995 S. 166-170
und Stärkung der Rechte des Kindes einerseits - Verteidigung des Familiensystems
gegen unangemessene Eingriffe andererseits Broschüre des Verbands Anwalt
des Kindes, Eigenverlag 60 Schnack
u.a., Kleine Helden in Not, rororo 1995 61
Erben u.a., Position und Einfluss des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren,
ZfJ 5/94, S.209-214 S.212:"Unterschiede im Erziehungsverhalten zwischen den
Eltern sind jedoch sehr häufig und werden von Kindern im allgemeinen sowohl
kognitiv als auch affektiv gut verarbeitet." 62
vgl. BATNA Konzept, in Haynes: Mediating Divorce Josey Bass, 1989 63
Lüssi, s.(57) S. 71 ff. (*)
Anmerkung: Einige Verbesserungen in diesem Artikel wurden von der Autorin
nach der Publikation vorgenommen. Insbesondere unterscheidet sich der Titel
und die Kapitel 7.1 und 7.5 von der Version im Zentralblatt für Jugendrecht
Nr. 7/8/97. Diese Nachbesserungen wurden im Zentralblatt für Jugendrecht
Nr. 9/97 S. 343 und 344 publiziert.
zurück | | . |
|