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FamRz 8/1999
Vertrauensgrenzen
des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren
Prof. Dr. rer.nat. Wolfgang Klenner,
Oerlinghausen
I. Die Zuverlässigkeit des psychologischen
Gutachtens als forensisches Problem
Die Mitwirkung des
Psychologen im Familienrechtsverfahren ist da geboten,
wo die Entscheidung über den Verbleib der Kinder
von getrennt lebenden und Scheidungswilligen Eltern
nicht ohne sachkundige Hilfe getroffen werden kann.
Die dazugehörige Regelung der elterlichen Sorge
ist zwar ein Rechtsakt, jedoch als Akt der Gerechtigkeit
ist er das Ergebnis angewandter Menschenkenntnis,
im Zweifel der wissenschaftlich begründeten Menschenkenntnis,
welche die Psychologie zur Verfügung stellt.
Sie ist eine verfeinerte Form der allgemeinen Menschenkenntnis,
über die ein jeder, weil er sich selbst als Mensch
erlebt, verfügt.
Nun haben die Beteiligten, und mit Ihnen die Prozessbevollmächtigten,
ein moralisches Anrecht darauf, sich zu vergewissern,
ob dabei alles einwandfrei zugegangen ist. Dazu kann
einmal überprüft werden, ob alles richtig
gemacht wurde. Das kann mit demselben Ergebnis auch
andersherum geschehen, indem das Verfahren auf mögliche
Fehler überprüft wird. Sind keine Fehler
zu finden, ist auch nichts falsch, sondern alles richtig
gemacht worden. Wir bedienen uns hier der zweiten,
leichter zu handhabenden Weise mittels eines Fehlererkennungssystems.
Die zugrunde liegenden Fakten stammen aus der Praxis
familiengerichtlicher Psychologie und aus der Qualitativen
Analyse einer Stichprobe fehlerhafter Gutachten.
Wegen des Gebots der Rechtssicherheit für die
unmittelbar Betroffenen befassen wir uns mit den Vertragsgrenzen
psychologischer Untersuchungsergebnisse. Im engeren
Sinne markieren die Vertrauensgrenzen (confidential
limits, abgekürzt CL) statistische Grenzwerte.
Im Familienrechtsverfahren erfüllt das psychologische
Gutachten seine Aufgabe ebenfalls innerhalb bestimmter
Vertrauensgrenzen. Sie ergeben sich zum einen aus
der Monopolstellung des Sachverständigen vor
Gericht, von den übrigen Verfahrensbeteiligten
kann er in der Regel nicht kontrolliert werden. Zum
anderen wird die Vertrauensgrenze da erreicht, wo
die Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse
so weit eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr
beweiserheblich sind.
Dass wir uns mit solchen Einschränkungen befassen
müssen, hat seinen Grund nicht in dem hohen Qualitätsanspruch,
der an ein als Entscheidungshilfe des Gerichts vorgesehenes
psychologisches Sachverständigengutachten zu
stellen ist, sondern auch darin, dass diese Form der
Begutachtung zu den schwierigsten Aufgaben der Psychodiagnostik
gehört. Da muss man verstehen, dass mancher Gutachter
an seine Leistungsgrenze stößt. Fazit:
je höher der Schwierigkeitsgrad, um so höher
die Fehlerwahrscheinlichkeit. Darum brauchen wir das
Fehlererkennungssystem als eine Art Verbraucherschutz.
II. Über die Bedeutung des psychologischen Sachverständigen
Der psychologische Sachverständige soll diejenigen
Tatsachen erforschen, die das Gericht auf Grund seiner
allgemeinen oder sogenannten vorwissenschaftlichen
Menschenkenntnis von sich aus nicht ermitteln kann
und die allein Antwort auf die vom Gericht gestellte
Beweisfrage geben könnte. Die rechtliche Bewertung
dieser Tatsachen obliegt dann aber dem Familiengericht.
Denn als Gehilfe des Gerichts nach §§404
und 405 ZPO ist der Sachverständige zwar so etwas
wie die rechte Hand des Richters, er wird dadurch
aber nicht zum Nebenrichter.
Beim Kampf der Eltern ums Kind wird dem psychologischen
Sachverständigen oft die Rolle eines Schiedsrichters
zugeschoben. Nach gegenseitig erhobenen Vorwürfen
soll er entscheiden, wer mehr oder weniger gut für
die Erziehung des Kindes geeignet ist. Davon abgesehen
das eine darin liegende Bewertung der Eltern. Sache
des Gerits ist, geht die psychologische Methode ganz
anders vor. Sie setzt den beim Kind und seinen Eltern
vorgefundenen Seelenzustand mit der ebenfalls gegenwärtigen
Situation der Familie in Beziehung. Als Situation
gilt die Gesamtheit der Bedingung, unter denen die
Familie oder einzelne ihrer Mitglieder agieren und
reagieren. Auf diese Weise ergibt sich ein System
zwischenmenschlicher Beziehungen mit den darin wirkenden
familienerhaltenden systemstabilisierenden und den
auf Veränderungen abzielenden, destabilisierenden
Tendenzen. Der Psychologe erforscht also das hinter
dem symptomatisch Erfassbaren stehende Eigentliche,
aus dem die auf die Familienkonstellation konstruktiv
oder destruktiv wirkenden Impulse aufsteigen.
Meistens sollen Vorgehen und Schlussfolgerungen des
Sachverständigen auch für den Nichtpsychologen
nachvollziehbar und einsichtig sein. Dies ist allerdings
keine so hohe Forderung, wie sie angesichts der Tragweite
der anstehenden Entscheidungen und des Schwierigkeitsgrades
familienpsychologischer Diagnostik eigentlich erhoben
werden müsste. Darum ist die Vertrautheit des
Gerichts mit den Untersuchungsstandards und den häufigsten
Untersuchungsfehlern psychologischer Gutachten im
Familienrechtsverfahren wünschenswert. Denn,
ebenso wie - wenn dieser Vergleich hier einmal erlaubt
ist - nicht jeder Dr. med ein guter Arzt ist, ist
auch nicht jeder Diplom-Psychologe, sei er Doktor
oder gar Professor, ein guter Menschenkenner.
Ist der psychologische Sachverständige aber doch
ein guter Menschenkenner, weiß er an Hand der
wissenschaftlichen Erkenntnismittel die zwischenmenschlichen
Beziehungen von Eltern und Kindern erkennbar zu machen
und die menschlichen Hintergründe aufzudecken,
so dass zu verstehen ist, warum die einzelnen Familienmitglieder
sich nur so und nicht anders verhalten können.
Als beweiserhebliche Tatsache und unmittelbare Entscheidungshilfe
sind schließlich seine Untersuchungsergebnisse
zum Kindeswohl als die "am wenigstens schädliche
Alternative zum Schutz von Wachstum und Entwicklung
des Kindes" (1) zu werten.
Mit der im Gutachten formulierten, per Diagnose erarbeiteten
Entscheidungshilfe endet in der Regel die psychologische
Mitwirkung im Familienrechtsverfahren. Zuweilen wird
der Psychologe aber nachher noch außergerichtlich
von der betroffenen Familie zwecks Beratung oder Therapie
in Anspruch genommen.
III. Vertrauensgrenzen psychologischer Untersuchungen
Ein annehmbares psychologisches Sachverständigengutachten
soll als wissenschaftliche Leistung zu erkennen sein.
Dazu muss es mindestens bestimmte Standards erfüllen
und darf keine Mängel aufweisen sonst werden
die Vertrauensgrenzen das Gutachtens berührt.
Erst Ihre Bestimmung im einzelnen lässt ermessen,
ob das psychologische Gutachten, das wegen der Begrenztheit
menschlichen Erkennens nicht schon von sich aus wahr
sein kann, den hohen Anspruch auf Wahrscheinlichkeit
und damit Annäherung an die Wahrheit erfüllt,
damit es vom Gericht, bei dem es ja um die Wahrheit
geht, in den Rang einer bewiesenen Tatsache erhoben
werden kann. Das setzt allerdings voraus, dass der
Sachverständige das im Sinne der Rechtssicherheit
unerwünschte Monopol durch das Gegengewicht einer
Kontrolle vertiert, die in der Überprüfung
der Zuverlässigkeit des Gutachtens an Hand der
formalen Merkmale besteht. Im engeren Sinne gehört
die Zuverlässigkeit (reliability) zu den Gütekriterien
psychodiagnostischer Tests. Den darin enthaltenen
Grundgedanken wenden wir hier auf das ganze Gutachten
an, indem wir die Zuverlässigkeit an Hand
1. der Standards psychologischer Untersuchungen
und
2. einer Mängelliste der am häufigsten
auftretenden Untersuchungsfehler 1. und 2 Grades kontrollieren.
Der Mängelliste liegen eis empirische" Material
psychologische Sachverständigengutachten zugrunde,
die mir als Zweit- oder Obergutachter In die Hände
kamen oder die mir von betroffenen Müttern und
Vätern zugesandt wurden. Es handelt sich um bereits
im Geschäftsgang der Gerichtsbarkeit befindliche
Gutachten, deren Mängel unerkannt blieben.
Anhand der Standards und der Mängelliste soll
die Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse
überprüft werden können. Gegebenenfalls
ist dann vom Sachverständigen eine Klarstellung
und Nachbesserung innerhalb einer Mängelgewähr
analog § 633 II S. 1 BGB zu fordern. Für
den seriös arbeitenden Psychologen ist es eine
Selbstverständlichkeit, sich auch kritisch befragen
zu lassen, und die ihm unterlaufenen Fehler zu korrigieren.
Das steht im übrigen im Einklang mit den Berufsethischen
Verpflichtungen für Psychologen des Berufsverbandes
Deutscher Psychologen (BDP) (2).
Das Fehlererkennungssystem orientiert sich an dem
erkenntnisleitenden Interesse des Lesers an der Antwort
auf die Beweisfrage und umfasst, um anwendungsfreundlich
zu sein, die allein aus dem Text eines Gutachtens
erkennbaren Fehlerquellen.
A. über Untersuchungsstandards der familiengerichtlichen
Psychologie
Die familiengerichtliche Psychologie ist ein Teilgebiet
der forensischen Psychologie. Weil die Tatbestandsfeststellung
von vorrangigem gerichtlichen Interesse ist, hat sie
ihren Schwerpunkt bei der Psychodiagnostik. Die dabei
gewonnene wissenschaftlich begründete Menschenkenntnis
macht, besonders bei den bis zuletzt streitigen Folien,
oft erst ein gerechtes Urteil per Gerichtsbeschluss
möglich. Darüber hinaus liefert das Ergebnis
der psychologischen Diagnostik auch den Ausblick auf
eine notwendige, daran anschließende Beratung
oder Behandlung.
Das hier zur Überprüfung eines Gutachtens
eingesetzte Raster der Standards ist nur für
psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsverfahren
anzuwenden. Andere Fragestellungen verlangen andere
Standards. Der Sachlogik bei der Gliederung des Gutachtentextes
folgend, gibt die Reihenfolge der Standards die optimale
Gliederung des Gutachtens wieder, weil darüber
aber keine bindender Vorschriften bestehen, sind andere
Reihenfolgen zulässig
Die acht Standards psychologischer Gutachten im Familienrechtsverfahren
Die Standards gehören zum Mindestumfang einer
wissenschaftlichen Leistung, so dass sie an Hand des
jeweils vorangestellten Stichwortes im Gutachtentext
vorzufinden sein sollen Ihre Reinenfolge gibt zugleich
die optimale und, well sachlogisch aufgebaut, die
am leichtesten lesbare Gliederung eines Gutachtens
wieder. Zu federn der Standards ist, mit Ausnahme
der Beweisfrage, außerdem ein Inventar der kennzeichnenden
Merkmale angegeben.
1. Beweisfrage
Die im Beweisbeschluss
des Familiengerichts enthaltene Beweisfrage nach §
403 ZPO bezieht sich in der Regel auf die dem Gericht
für eine Beschlussbegründung noch fehlenden
beweiserheblichen Tatsachen. Mit dem Beweisbeschluss
wird dem Sachverständigen Auffraß und Rechtstitel
zur Durchführung der psychologischen Untersuchungen
erteilt. Die Beweisfrage ist wörtlich und mit
Quellenangabe zu zitieren.
2. Untersuchungsverlauf
In chronologischer Reihenfolge werden angegeben
- Name und Familienposition der untersuchten Person,
die angewandten Untersuchungsverfahren,
- Ort (Hausbesuche!) und Zeit der Untersuchung.
Dieses Vorgehen ist
aus der Versuchsanordnung des naturwissenschaftlichen
Experiments abgeleitet Es dient dem Nachvoltzug des
Untersuchungsverlaufs und soll gegebenenfalls eine
Wiederholungsuntersuchung zwecks Kontrolle unter genau
denselben Bedingungen möglich machen. Kontrollen
erhöhen die Zuverlässigkeit der Ergebnisse
3. Familienkonstellation
- Vorgeschichte und aktuelle Situation der Familie
sind unter psychologischem Aspekt dargestellt,
- entweder auf der Grundlage der Bindungstheorie durch
die Beschreibung der gefühlsmäßigen
Neigungen von Eltern und Kindern zueinander
- und/oder auf Grund der Analyse der familiären
Beziehungsstrukturen mitsamt den darin wirkenden stabilisierenden
wie destabilisierenden Momenten im Sinne eines Systems
zwischenmenschlicher Beziehungen.
- Ein bloßes, seitenfüllendes Abschreiben
der Gerichtsakten Ist keine wissenschaftspsychologische
Leistung und genügt deswegen nicht
Die psychische Situation
des einzelnen in der Familie und das Maß seiner
existentiellen Betroffenheit von dem gerichtsbekannten
Streitgegenstand ist nur auf dem Hintergrunde der
gesamten Familiensituation zu verstehen. Dieser für
eine wissenschaftlich begründete Beantwortung
der Beweisfrage unverzichtbare ganzheitlich-systemische
Aspekt kommt der Wahrheit näher als die von der
gesamten Familienkonstellation isolierte Darstellung
der Bindungen des Kindes an den einen und an den anderen
Elternteil
4. Die psychosoziale
Situation des Kindes/der Kinder und Kindeswohlorientierung
Angegeben werden
- das Lebensalter (LA) nach Jahren, Monaten und Tagen
zur Zeit der letzten psychologischen Untersuchung,
- die Synopse von Lebensalter des Kindes und Zelt
oder Datum eines die Entwicklung beeinträchtigenden
Ereignisses:
- das seelisch-geistige Entwicklungsalter (EA) des
Kindes;
- Merkmale der kindlichen Persönlichkeit, z.
B. psychische Belastbarkeit. Sozialisatlon, Begabungen
und Interessen;
- die Bindungen und/oder Nichtbindungen des Kindes
an seine Eltern, gegebenenfalls an seine Geschwister
oder weitere Bezugspersonen;
- die Position des Kinde" in der Familie, gegebenenfalls
In der Geschwisterreihe;
- Kindergarten- oder Schulsituation des Kindes;
- körperliche und/oder seelische Leiden des Kindes.
Dieses umfangreiche
Inventar spiegelt die dem Kindeswohl zugemessene Bedeutung
wieder. Dabei lassen die Lebensaltersangaben Schlüsse
auf das kindliche Verhalten nach der Elterntrennung
zu. Aus dar kindlichen Biographie ergeben sich entscheidungsrelevante
Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung
der Entwicklung, die gegebenenfalls von einem hinter
dem Lebensalter zurückstehenden Entwicklungsalter
bestätigt wird. Denn erst die Feststellungen
über das Verhältnis des Entwicklungsalters
zum Lebensalter lassen eine sachgerechte psychologische
Interpretation der übrigen Inventarpunkte zu.
5. Die existentielle Situation der Kindeseltern
Hier stellen sich folgende Fragen:
- wer die Trennung herbeiführte;
-ihre Beziehung zueinander, erkennbar an: Kooperation
und Kommunikation -Verzicht auf eine starre Umgangsregelung
- konfliktneutralisierende (nicht schon konfliktlösende)
Trennung von Ehekonflikt und gemeinsamer Elternschaft
- Chancen fürs gemeinsames Sorgerecht - Konfrontation
- Kampf ums Kind;
- Motivationen ihrer Einstellung und Ihres Verhaltens
zueinander und zu Ihrem Kinde, erkennbare Zuneigung
Opferbereitschaft - Ablehnung - Krankung - Hass -Enttäuschung
- Resignation;
- Zukunftsperspektiven, eigene und die des Kindes.
- Gründe, welche die erzieherische Eignung einschränken
oder verneinen lassen.
Den ihrer intakten
Familie beraubten Kindern können am ehesten die
eigenen Eltern über den Verlust hinweghelfen.
Damit den Eltern von Rechtswegen ihre Rolle als sorgeberechtigter
oder nichtsorgeberechtigter Elternteil oder innerhalb
des gemeinsamen Sorgerechts zugewiesen werden kann,
müssen wir ihre existentielle Situation kennen
6. Beachtung pathologischer Erscheinungen
Bei Kindern wird der Schwerpunkt auf Erkrankungen
In der frühen Kindheit zwischen Geburt und 3
Geburtstag gelegt, deren Folgen eine Verzögerung
von Wachstum und Entwicklung sowie eine allgemein
verringerte Belastbarkeit nach sich ziehen
- Bei den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes
ist zu unterscheiden: Körperlich-organische Leiden
bedeuten nicht zwangsläufig eine Erziehungsunfähigkeit
des Erwachsenen.
- Psychopathologische Erscheinungen wie Neurosen.
Psychopathien und Psychosen beanspruchen das Bewusstsein
und die Emotionalität des Erwachsenen meistens
so sehr. dass ihm keine psychische Energie zur Wahrnehmung
seiner Aufgabe als Erzieher seines Kindes übrigbleibt.
Ausnahmen davon sind nicht häufig
- Eine besondere Gruppe pathologischer Erscheinungen
bilden diejenigen Leiden, die nach der Anamnese erst
seit dem Aufbrechen des Ehekonfliktes oder auf den
Konflikt folgend auftreten und unter denen psychosomalische
Leiden an erster Stelle stehen. Sie werden unter dem
Begriff "Scheidungsbedingte Pathologie"
zusammengefasst. Wegen Ihrer Bedeutung widmen wir
dieser Erscheinung ein eigenes Kapitel.
Die Beachtung pathologischer
Erscheinungen kommt bei vielen psychologischen Gutachten
zu kurz, weil oft vorschnell psychologisiert wird.
Manches auffällige Verhalten bei Kindern und
Erwachsenen lässt sich erst beurteilen, nachdem
abgeklärt wurde, ob ein körperliches Leiden
oder eine Störung der Organfunktion mitbeteiligt
oder gar die Ursache ist. Dazu kann es erforderlich
werden, zusätzlich einen medizinischen Sachverständigen
hinzuzuziehen.
7. Diskussion der Untersuchungsergebnisse und
Hinführung zur Antwort auf die Beweisfrage
- Herausarbeitung und Begründung der sich dem
Familiengericht aus psychologischer Sicht darbietenden
Entscheldungsalternativen mitsamt deren Konsequenzen
für Eltern und Kinder; dabei
- Diskussion der gemeinsamen elterlichen Sorge.
- Zur Begründung werden die Bindungen des Kindes
an seine Eltern und umgekehrt wie auch die Auswirkungen
der einzelnen Lösungen auf die zwischenmenschlichen
Beziehungen unter dem systemischen Aspekt der Familie
erörtert.
Unter Ziff. 3 wird
das formale Gerüst (Struktur) der familiären
Beziehungen erfasst. Hier, nach Abschluss der Untersuchungen,
wird diese formale Struktur von Interpretationen der
Untersuchungsergebnisse ausgefüllt, die als inhaltliche
Aussage in die Antwort auf die Beweisfrage einfließen
8. Antwort auf
die Beweisfrage
- Die Antwort bezieht sich ausdrücklich auf die
Beweisfrage;
- die sich äug psychologischer Sicht darstellende
"am wenigsten schädliche Alternative"
wird herausgearbeitet.
- gegebenenfalls enthält die Antwort auf die
Beweisfrage Empfehlungen für den Umgang des Kindes
mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil,
- gegebenenfalls gibt die Antwort Hinweis® auf
die Inanspruchnahme Dritter,
z. B. Einrichtung einer Vormundschaft.
Die Antwort auf die
Beweisfrage ist der Hauptzweck, weswegen der Sachverständige
bestellt wurde. Sie soll dem Familiengericht, insbesondere
bei den beim Kampf ums Kind bis zuletzt streitigen
Fällen, die noch fehlenden entscheidungsrelevanten
und beweiserheblichen Tatsachen liefern.
Der zu überprüfende Gutachtentext sollte
die vorstehenden acht Standards erkennen lassen Fehlende
Standards gelten als Mangel. Was von dem in Spiegelstrichen
angeordneten jeweiligen Inventar unverzichtbar Ist,
kehrt in der nachfolgenden Mängelliste wieder.
B. Mängelliste
der am häufigsten auftretenden Untersuchungsfehler
Die Überprüfung
der von den Untersuchungsfehlern 1. und 2. Grade"
abgesteckten Vertrauensgrenze zeigt an, ob die Zuverlässigkeit
dar Untersuchungsergebnisse soweit eingeschränkt
ist, dass man sich nicht mehr darauf verlassen kann.
Es sind nur solche Untersuchungsfehler aufgeführt,
die aus dem Gutachtentext heraus erkannt werden können.
Bei Untersuchungsfehlern 1. Grades kann nicht mehr
von einer wissenschaftlich exakten Leistung gesprochen
werden; das Gutachten ist nicht zuverlässig,
Liegen Untersuchungsfehler 2. Grades vor, kann die
Zuverlässigkeit der Ergebnisse immerhin noch
durch Nachbesserung innerhalb der Mängelgewähr
hergestellt werden.
Untersuchungsfehler 1. Grades
Wird diese Fehlerart angetroffen, ist das Gutachten
zu verwerfen. Es ist davon auszugehen, der Sachverständige
habe damit bereits seine Bestleistung erbracht. mehr
sei von ihm nicht zu erwarten. Die zur Fehlerberichtigung
erforderliche andere Konzeption des Textes setzt in
der Regel ein neues Sachverständigengutachten
nach § 412 ZPO voraus.
1. Zwischen Beweisfrage und Antwort gibt der
Text lediglich das Verhalten und das Aussageprotokoll
der untersuchten Personen wieder, verbunden mit eingestreuten
Bewertungen - oft unzutreffenderweise als "Befund"
bezeichnet -, um danach unvermittelt die Empfehlungen
zu geben.
Wegen der fehlenden psychologischen Interpretation
ist dieser Gutachtenabschnitt unerheblich, je mehr
Tatsachen mitgeteilt werden, die nichts mit der Beweisfrage
zu tun haben, um so weniger ist dem Sachverständigen
zuzutrauen, er könne den Kern des Familienproblems
erfassen. Außerdem begibt sich ein Sachverständiger,
der schriftlich ausplaudert, was ihm bet seinen Explorationsgesprächen
zu Ohren kam, in die Gefahr, mit § 203 StGB zu
kollidieren. Dieser Fehler ist die Kehrseite der Standards
3 bis 6
2. Angewandte
psychodiagnostische Tests sind zwar nach Maß
und Zahl ausgewertet, aber eine Erklärung, was
die Testergebnisse bedeuten (Test-lnterpretation),
fehlt. Oft stehen die Tests isoliert und zusammenhangslos
im Text, der auf den Leser den Eindruck von etwas
Zusammengestückeltem macht. Dieser Fehler ist
die Kehrseite von Standard 2.
3. Nichtbeachtung
von Wachstums- und Entwicklungsstand In der psychologischen
Begutachtung des Kindes.
So selbstverständlich notwendig die Bestimmung
der Position des Kindes zwischen den Eltern oder auch
den übrigen Familienmitgliedern an Hand seiner
jeweiligen Beziehungen ist (gegenwärtig aktueller
Aspekt), so notwendig ist die Diagnose der kindlichen
Entwicklung (ontogenetischer Aspekt). Denn das Entwicklungsalter
(EA) in Verbindung mit der kindlichen Biographie gibt
erste Hinweise darauf ob sich die familiäre Situation
schon nachteilig auf die Entwicklung ausgewirkt hat
oder ob andere Einflüsse, z. B durchgemachte
Krankheiten, anzunehmen sind. Dieser Fehler ist die
Kehrseite von Standard 4.
4. Statt wissenschaftspsychologisch
begründeter Tatsachen gibt der Gutachtentext
persönliche, subjektive Eindrücke. Meinungen
oder Deutungen des Sachverständigen wieder.
In die gutachterlichen
Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen gehen, als
Fehlererkennungsmerkmal, solche Floskeln ein wie "..
habe den Eindruck .", "nach meiner Meinung
..." oder".. bin überzeugt, dass ...".
Weil der Sachverständige nicht Prozessbeteiligter
ist, werden nicht seine Meinungen zu dem Rechtsverfahren
erwartet, sondern der Wahrheitsfindung dienende beweisrelevante
Tatsachen. Dieser Fehler ist die Kehrseite von Standard
7.
Untersuchungsfehler
2. Grades
Diese Fehlerart kann durch Nachbesserung berichtigt
werden. Anders als bei den Untersuchungsfehlern 1.
Grades ist kein neues Gutachten erforderlich. Gehen
allerdings die unberichtigten Fehler 2. Grades In
die Schlussfolgerung des Gutachtens mit ein, ist auch
dessen Zuverlässigkeit in Frage gestellt.
1. An Stelle der psychologischen Aspekte der
aktuellen Familiensituation werden Schriftsätze
aus den Gerichtsakten wiederholt oder gar abgeschrieben.
Dabei handelt es sich um bereits gerichtsbekannte
Informationen öder um solche, die das Gericht
auch ohne einen Sachverständigen erlangen könnte,
während die erwartete wissenschaftspsychologische
Leistung ausbleibt. Dieser Fehler kollidiert mit Standard
3.
2. Aus dam Gutachtentext
ist nicht zu erkennen, ob Kontrolluntersuchungen und
Hausbesuche stattgefunden haben,
Kontrolluntersuchungen erhöhen die Zuverlässigkeit
der Ergebnisse, indem Tagesschwankungen ausgeschlossen
werden. Hausbesuche erfolgen nicht nur zwecks Milieuerkundung,
sondern um die Untersuchungsbedingungen möglichst
angstfrei zu halten, was bei Eltern und Kindern in
ihrem Zuhause eher gelingt als in der psychologischen
Praxis. Dieser Fehler kollidiert mit Standard 2.
3. Das Gutachten
bringt - meistens gegen Ende des Textes " Thesen
ohne Begründung,
Eine als wissenschaftlich geltende Aussage (These)
ist soviel wert wie ihre Begründung. Zuweilen
ist es möglich, die Begründung der Thesen
aus dem übrigen Gutachtentext Zusammenzusuchen
- eine unzumutbare Forderung Dieser Fehler kollidiert
mit Standard 7.
4. In dem Text
sind die aus psychologischer Sicht zur Wahl stehenden
Alternativen "zum Schutz von Wachstum und Entwicklung
des Kindes" (Goldstern u. a, (2a) nicht herausgearbeitet
Damit verfehlt das Gutachten seine Aufgabe als Entscheidungshilfe.
Meistens ist es vorzeitig im Stadium der Hypothesenbildung
abgeschlossen. Dieser Fehler kollidiert mit Standard
7.
5. Die in die
Antwort auf die Beweisfrage eingehenden Empfehlungen
werden allein auf die Bindungen des Kindes in den
Zweierbeziehungen zu Eltern, Geschwistern oder weiteren
Beteiligten reduziert, unter Vernachlässigung
der Konsequenzen für die ganze Familie.
Nach heutiger psychologischer Erkenntnis bedarf die
der Psychoanalyse entstammende Bindungstheorie der
Ergänzung durch die der Ganzheitspsychologie
nahestehende Systemtheorie. Auf den akademischen Streit
von Bindungstheorie und systemischer Sicht, auf der
einen Seite vertreten durch Lempp und auf der anderen
Seite durch Fthenakis (2b) wollen wir uns gar nicht
erst einlassen. Denn Bindungen und familiäres
System zwischenmenschlicher Beziehungen sind so ineinander
verschachtelt, dass das, was einem Teil widerfährt,
das Ganze berührt. Ober das Ziel ist allerdings
hinausgeschossen worden, wenn statt einer gerichtlichen
Entscheidung eine Familientherapie empfohlen wird.
Familientherapie ist nur da angezeigt, wo noch soviel
Innerer Zusammenhalt blieb, dass für alle Angehörigen
das Zusammenbleiben und das allen Gemeinsame unaufgebbares
Ziel ist. Und gerade das ist bei der im Auseinanderfallen
begriffenen Familie nicht mehr gegeben, weil sie den
Umkehrpunkt durch die irreversible Ehezerrüttung
der Eltern bereits hinter sich gelassen hat. Dieser
Fehler kollidiert mit Standard 3 und 7
6. Der Gutachtentext
gibt eine Antwort ohne Bezug auf die Beweisfrage.
Zuweilen sind es auch Antworten auf nicht gestellte
Fragen, so dass der Gutachtenzweck verfehlt wird.
Dieser Fehler kollidiert mit Standard 8.
IV. Fehlerauswertung
Bei der Auswertung werden zweckmäßigerweise
zuerst die acht Standards an Hand der Gliederung des
Gutachtentextes überprüft. Dabei ist, wenn
alle Standards erfüllt sind, eine andere Reihenfolge
(Gliederung) auf Grund der Freiheit des Sachverständigen
bei der Textgestaltung zu tolerieren. Nicht erfüllte
Standards werden vermerkt und den Untersuchungsfehlern
1. und 2 Grades zugeschlagen.
In einem zweiten Schritt wird der Text auf die vier
Untersuchungsfehler 1 Grades überprüft.
Dabei wird sich als Kontrolle ergeben, dass ein jeder
Fehler bereits durch die Nichterfüllung einzelner
Standards angezeigt wurde.
Ein solches fehlerhaftes Gutachten, wollte man es
als Entscheidungshilfe verwenden, würde sich
als höchst unzuverlässiges Beweismittel
erweisen
Drittens wird der Gutachtentext auf Untersuchungsfehler
2. Grades überprüft. Wo sie aufgefunden
werden, sollte der Sachverständige zur Nachbesserung
aufgefordert werden. Denn diese Fehler sind nicht
etwa weniger schwerwiegend, sie lassen sich lediglich
korrigieren, ohne das Gutachten völlig neu konzipieren
zu müssen. Ohne Nachbesserung ist ein solches
Gutachten allerdings nicht brauchbar
V. Weitere psychologische Aspekte
Anders als die für das richterliche Urteil innerhalb
der Vertrauensgrenzen liegenden relevanten Untersuchungsergebnisse
stecken weitere, aus dem Gutachtentext nicht ohne
weiteres hervorgehende Fakten den Orientierungsrahmen
ab. Innerhalb dessen sich, ohne dass ausdrücklich
darauf Bezug genommen werden muss, die im Familienrechtsverfahren
anzuwendende psychologische Methode entfaltet.
A. Das Kindeswohl als universale Kategorie
Die Bewertung des Kindeswohls als "universale
Kategorie" ist von Simitis besonders hervorgehoben
worden (3). Damit soll ausgesagt werden, dass die
uns vorschwebende Idee vom Wohl des Kindes, hier trotz
des Zerfallens seiner Ursprungsfamilie, Richtschnur
aller familienrechtlichen und damit auch der psychologischen
Bemühungen sehen soll. Nach der von Goldstam
u.a. gegebenen Interpretation bedeutet Kindeswohl
die "am wenigsten schädliche Alternative
zum Schutz von Wachstum und Entwicklung" bei
Beachtung der emotionalen Bindungen und der Förderung
des Kindes sowie der Kontinuität und Stabilität
seiner Lebensbedingungen.
B. Über
die erzieherische Eignung
In den psychologischen Sachverständigengutachten
finden sich immer wieder Aussagen über die Eignung
der Eltern zur Erziehung ihres Kindes, Dia Vorstellung,
eine positiv zu konstatierende erzieherische Eignung
der Kindeseltern ließe sich als entscheidendes
Kriterium feststellen, hat In der Tat etwas Bestechendes
für sich.
Unausgesprochen wird dabei von der Fiktion ausgegangen,
beide Elternteile verfügten über eine graduell
unterschiedliche erzieherische Eignung, und dies ließe
sich auch noch mit der wissenschaftlich gebotenen
Exaktheit diagnostizieren leider haben wir aber keine
speziell für die erzieherische Eignung geeichten
psychologischen Untersuchungsverfahren. Darum sind
Aussagen über ein Mehr oder Weniger an erzieherischer
Eignung bei den Kindeseltern Extrapolationen anderer
Untersuchungsergebnisse, also nicht exakt, wenn sie
nicht gar subjektive Meinungen und Deutungen sind.
So bleibt nur, bis zum Beweis des Gegenteils beide
Kindeselternteile als zur Erziehung Ihres Kindes geeignet
anzusehen.
Solch einen Erweis des Gegenteils kann uns die "Methode
der ausschließenden Fälle" bringen.
Danach ist es uns möglich, mit der Wissenschaftlich
gebotenen Exaktheit zu bestimmen, ob ein Elternteil
aus Gründen, die in seiner Person oder seinen
Lebensumstanden liegen, an der Wahrnehmung der elterlichen
Sorge gehindert wird, so dass sie einzuschränken
oder auszuschließen ist.
C. Zum gemeinsamen Sorgerecht nach der Ehescheidung
Die Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge
nach der Ehescheidung beruht auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 3,11 1982 (FamRZ 1982. 1179). Wegen der Bedingung,
beide Elternteile müssten willens und geeignet
sein, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes
weiterhin zusammen zu tragen, wird bisher nur vereinzelt
in diesem Sinne entschieden. Dennoch hat der Psychologe
für die gemeinsame elterliche Sorge viel Sympathie
übrig. Für ihn steht das durch die Trennung
und Scheidung seines intakten Zuhauses unschuldig
beraubte Kind im Mittelpunkt seines erkenntnis- und
handlungsleitenden Interesses. Das Kind ist nicht
von seinen Eltern geschieden worden. Darum soll ihm
soviel an Familiensubstanz erhalten bleiben wie irgend
möglich. Und das ist eher zu erwarten, wenn das
während der gemeinsamen Ehezeit der Eltern geltende
gemeinsame Sorgerecht über Elterntrennung und
-Scheidung hinaus erhallen bleibt.
Bei dieser Argumentation setzen wir voraus, das aufwachsende
Kind sei auf beide Elternteile angewiesen und deren
Rollen könnten nicht beliebig anders besetzt
werden. Andere Vorstellungen, die die Familie sogar
für eine überholte Einrichtung halten, lassen
wir beiseite, Sie können nicht einmal von dar
Verhaltenslehre (Ethologie) dar Tierpsychologie bestätigt
werden, um so weniger von der Humanpsychologie.
Sollte das gemeinsame Sorgerecht in der jetzigen Form
als Regelfall eingeführt werden, entfiele zwar
die Entscheidungshilfe durch den psychologischen Sachverständigen,
gleichzeitig aber verlagerte steh die Entscheidungsproblematik
auf eine andere Ebene, nämlich dann, wenn trotzdem
weiter darum gestritten wird, wer über das Kind
zu bestimmen hat. Für den psychologischen Gerichtssachverständigen
wäre damit eine völlig neue Auftragslage
gegeben. Musste er bisher nach der Treffermethode,
also Im positiven Sinne, denjenigen Elternteil ausfindig
machen, dem die elterliche Sorge übertragen werden
kann, hat ersetzt nach dem Prinzip der ausschließenden
Fälle im negativen Sinne denjenigen Elternteil
auszumachen, der dem Anspruch der gemeinsamen elterlichen
Sorge nicht gewachsen Ist. Hierbei dürfte die
Im nächsten Kapitel zu erörternde scheidungsbedingte
Pathologie besondere Beachtung finden.
Aus psychologischer Sicht wäre die gemeinsame
elterliche Sorge nach der Ehescheidung als Regelfall
zu begrüßen, würde doch der von vielen
empfundenen rechtlichen Diskriminierung, die Unfähigkeit
als Mutter oder Vater auch noch schwarz auf weiß
In Händen zu halten, der Boden und damit wenigstens
ein Konfliktstoff entzogen. Von Rechtswegen handelt
es sich dabei. Im Grunde um eine Nichtentscheidung.
bei der den Eltern der mit der einseitigen Verteilung
der elterlichen Sorge verbundene, allerdings selbstverursachte
Rechtsverlust erspart bleib). Weil das Kind aber dennoch
nur bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nehmen kann, müsste die gemeinsame
elterliche Sorge zur Sicherung des Rechtsfriedens
ausgebaut werden, etwa nach dem Kalifornischen Modell,
das ein rechtliches vom leiblichen Sorgerecht unterscheidet
(Legal Custody & Physical Custody) (4) Die rechtliche
Gleichstellung der Eltern wurde eine Entspannung ihres
Konfliktes erwarten lassen, weil eine Einigung über
die verbleibenden alltäglichen Belange des Kindes
mehr praktischer Art sein und weniger das Selbstbewusstsein
der Mütter und Väter tangieren würde
D. Über die scheidungsbedingte Pathologie
Die Familiengerichte erfahren nur zufällig und
die ihnen zuarbeitenden Sachverständigen sehen
viel zu wenig, welche persönlichen Folgen der
Ausgang eines Familienrechtsverfahrens für die
Beteiligten hat. So entgeht Ihnen auch, wie viele
Menschen dadurch erst aus ihrer Bahn geworfen werden
oder sogar erkranken Diese "scheidungsbedingte
Pathologie", deren wissenschaftliche Erforschung
bei uns. im Unterschied zu den angelsächsischen
Ländern, noch In den Kinderschuhen steckt, bedarf,
um nicht zu falschen Schlüssen zu gelangen, einer
differenzierten Betrachtung.
Man könnte meinen, es handele sich dabei um eine
spezifische Erkrankung mit der Ehezerrüttung
als Ursache. Tatsächlich sagt der Begriff "scheidungsbedingte
Pathologie" aber nicht mehr aus als das zeitliche
Zusammentreffen von Ehekonflikt und Erkrankung.
Zu beobachten sind psychopathologische Erscheinungen,
darunter hauptsächlich depressive Verstimmungen
verschiedenen Grades bis hin zur akuten Suizidgefährdung,
die oft die als Kübler-Ross-Phänomen bezeichneten,
bei der Begleitung von Sterbenden zu beobachtenden
fünf Phasen von der Abwehr bis zur Hinnahme der
existentiellen Vernichtung erkennen lassen. Nicht
weniger häufig sind psychosomalische Erkrankungen,
bei denen die Familienkatastrophe zum pathogenen Distreß
(H. Safye) wurde. Das körperliche Immunsystem
ist dann so sehr geschwächt, dass Krankheitserreger
leichtes Spiel haben, die Funktion von Organen zu
stören. Davon zu unterscheiden sind diejenigen
Krankheiten, deren Pathogenese in die Zelt der intakten
Ehe zurückreicht. Diese Krankheitszustände
können sich allerdings durch die Zerrüttung
der Ehe verschlechtern oder, wo sie bereits als geheilt
erschienen, erneut auftreten.
E. Rechtsfrieden
versus Seelenfrieden
Entscheidungen des Familiengerichts bedürfen
der Menschenkenntnis, zuweilen der von einem psychologischen
Sachverständigen herbeizubringenden wissenschaftlich
begründeten Menschenkenntnis. Hierbei begegnen
sich Gericht und Psychologe zwar In der Frage nach
dem Kindeswohl, im übrigen werden sie aber in
verschiedenen Bezugssystemen tätig.
Das im streitigen Falle zur Entscheidung angerufene
Familiengericht hat den Rechtsfrieden wiederherzustellen,
d. h. einen Rechtszustand herbeizuführen, der
die weitere Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entbehrlich
macht. Dies kann erreicht werden, wenn die Beteiligten
die richterliche Entscheidung annehmen. Machen sie
hingegen lediglich ein Zugeständnis, ohne die
Entscheidung im Grunde zu akzeptieren, so ist nur
ein Scheinfrieden zu erwarten, wie alsbaldige Änderungsbegehren
belegen.
Anders verhält es sich mit dem allen Beteiligten
zugute kommenden Seelenfrieden. Diesem gilt letztlich
das handlungsleitende Interesse der Psychologen an
der Entdramatisierung der familiären Situation.
Ansonsten sind Rechtsfrieden und Seelenfrieden zwei
verschiedene Kategorien, die sowohl miteinander verbunden
als Fluch unabhängig voneinander sein können.
Miteinander verbunden sind sie da, wo der Rechtsfrieden
die rechtlich zu klärenden Hindernisse für
den Seelenfrieden aus dem Wege räumt. Unabhängig
voneinander sind sie da, wo die Kindeseltern von sich
aus oder mit sachkundiger Hilfe imstande sind, den
nur sie allein angehenden Ehekonflikt von der gemeinsamen
Elternschaft zu trennen, indem sie das Kind aus ihrem
Streit heraushalten.
VI. Nachwort
Der vorstehende Beitrag
wurde für einen interessierten oder selbst betroffenen
Leser geschrieben, der nicht selber Psychologe ist.
Dennoch richtet er sich auch an den Psychologen oder
an die Psychologin und besonders en diejenigen, die
vom Familiengericht als Sachverständige bestellt
werden. Was ich hier zusammengetragen habe, fordert
sie mich zu der selbstkritischen Distanz gegenüber
unserem Urteil über andere Menschen auf, die
einen wissenschaftlich Tätigen auszeichnen soll
Viel mehr als die übrigen Prozessbeteiligten,
das Gericht, die Prozessbevollmächtigten und
das Jugendamt, erfährt der psychologische Sachverständige
durch seine Untersuchungen über \/order- und
Hintergründe des jeweiligen Familienschicksals.
Denn erst auf dem Hintergrund solcher Redundanz kann
ein als Beweisfrage formulierter einzelner Sachverhalt
nach dem "Figur-Grund-Gesetz" psychologisch
interpretiert werden
So wird der psychologische Sachverständige zum
stummen Mitwisser dessen, was Eltern und Kinder angesichts
Ihrer im Auseinanderfallen begriffenen Familie im
Innersten bewegt. Solche Mitwisserschaft verpflichtet.
lm einzelnen ist das durch die Berufsethischen Verpflichtungen
für Psychologen geregelt. Angesichts der in einigen
von mir gesammelten Gutachten zu beobachtenden Anleihen
an einen Enthüllungsjournalismus gehört
dazu noch die Noblesse, da zu schweigen, wo es uns
der gerichtliche Auftrag nicht verwehrt.
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