|
Deutsche Gerichte haben zwei Vätern
zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert.
Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
am Dienstag in Straßburg. Die Richter sahen in dem Besuchsverbot
einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen
Menschenrechtskonvention.
Sie gaben den Klägern Recht,
dass sie gegenüber geschiedenen Vätern nicht benachteiligt
werden dürften. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun eine
Entschädigung von insgesamt 47 000 Euro zahlen.
Das Gericht warf den deutschen Behörden
vor, sich in ihren Urteilen zu stark auf die Aussagen der Mütter
gestützt zu haben. Dadurch seien die Väter unverhältnismäßig
belastet und gegenüber geschiedenen Vätern zu Unrecht
diskriminiert worden. Den beiden 1950 und 1953 geborenen Vätern
wurde das Besuchsrecht vor der Reform des deutschen Familienrechts
im Juli 1998 verweigert. Seither wird auch unverheirateten Eltern
auch in Deutschland der Kontakt zu ihren Kindern erlaubt.
Recht auf "Achtung der Familie"
verletzt
In ihren Klagen sahen beide Väter
zudem ihr Recht auf Achtung der Familie verletzt. Diesen Punkt bestätigten
die Straßburger Richter nicht. Damit nahmen sie ihre frühere
Entscheidung aus dem Jahr 2001 zurück, gegen die die Bundesrepublik
Einspruch eingelegt hatte. In der Urteilsbegründung vom Dienstag
hieß es, das Gericht müsse zwischen den Interessen der
Eltern und der Kinder abwägen. In den vorliegenden Fällen
müsse "zum Wohle" der inzwischen 15 und 22 Jahre
alten Kinder entschieden werden.
So sahen die Richter im Fall des
Vaters aus Wiesbaden in den Streitigkeiten der Eltern eine Gefahr
für die Entwicklung des Kindes. Im anderen Fall aus Rostock
hatte das damals 13 Jahre alte Kind 1994 ausdrücklich ausgesagt,
sie wolle ihren Vater (Jahrgang 1953) nicht sehen. Somit hätten
die deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung der Familie
verstoßen.
|