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Sorgerecht: Karlsruhe
entscheidet für die Mütter
 KARLSRUHE. Väter, die mit
der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, bleiben
beim Sorgerecht für das Kind rechtlich weiterhin
schlechter gestellt als Väter aus geschiedenen Ehen.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht gestern zum
Nachteil analyse Es
ging in den Streitfällen nicht um das Umgangsrecht
lediger Väter, also deren grundsätzliches Recht, auch
nach der Auflösung der nichtehelichen Partnerschaft ihre
Sprösslinge zu treffen. Es ging um das Sorgerecht,
genauer: um die Vereinbarung des Paragrafen 1626 a des
Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem
Grundgesetz.
Das Recht und die
Pflicht von Eltern, für Person und Vermögen ihres
minderjährigen Kindes zu sorgen (Sorgerecht), steht
danach nicht miteinander verheirateten Eltern nur dann
gemeinsam zu, wenn sie sich darauf verständigen oder
nachdem sie einander geheiratet haben. Ist, wie in den
zu entscheidenden Fällen, beides nicht geschehen, hat
allein die Mutter das Sorgerecht. Gegen ihren Willen
kann der ledige Vater (anders als der geschiedene Vater)
nicht wesentliche Stationen auf dem Lebensweg des Kindes
mitbestimmen, etwa wo das Kind eingeschult wird, welche
weiterführende Schule es besuchen, wie das
Geld-Vermächtnis von Oma und Opa angelegt werden
soll.
Hat Karlsruhe im Grunde
eine ehefreundliche Entscheidung getroffen, gerichtet
gegen verantwortungsscheue Erzeuger und Heiratsmuffel,
welche die Ex-Freundin und Kindesmutter mit ihrem
Sorgerechtsanspruch traktieren? Haben die Richter einem
scheinbaren Zeitgeist widerstanden, der am liebsten
rechtlich alles über einen Kamm scheren möchte:
eheliche, nichteheliche, gleichgeschlechtliche
Partnerschaften?
Das war wohl
nicht das vorrangige Ziel des Gerichts. Sein Spruch,
auch wenn er ins Gewand der Orientierung am Kindeswohl
gehüllt ist, kann in erster Linie als mutterfreundlich -
die unterlegenen ledigen Väter sprechen von einer
biologistischen Sicht - bewertet werden. Die Richter
haben dabei einen Blick auf die Wirklichkeit gerichtet:
Obwohl nichteheliche Elternschaft heute gesellschaftlich
akzeptiert ist und ledige Mütter nicht mehr
stigmatisiert werden, wächst auch anno 2003 die große
Mehrzahl nichtehelicher Kinder bei der Mutter
auf.
Zwar gehören die klagenden
ledigen Väter zu den Erzeugern, die auch nach Trennung
länger währender Partnerschaften regelmäßigen Kontakt zu
ihren Kindern pflegen, der Normalfall ist dies aber noch
nicht. Also hat das Gericht aus der besonderen
biologischen Beziehung zwischen Mutter und Kind
(Schwangerschaft, Geburt) den Schluss gezogen, die
ledige Mutter bei der Kindessorge besonders zu
begünstigen. Sie sind aber den Beweis dafür schuldig
geblieben, dass ihre Sicht in den Fällen
verantwortungsbewusster lediger Väter gerecht und zum
Wohle des Kindes ist.
Land und Leute:"Tritt in
Hintern"
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