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Sorgerecht: Karlsruhe entscheidet für die Mütter

KARLSRUHE. Väter, die mit der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, bleiben beim Sorgerecht für das Kind rechtlich weiterhin schlechter gestellt als Väter aus geschiedenen Ehen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht gestern zum Nachteil analyse Es ging in den Streitfällen nicht um das Umgangsrecht lediger Väter, also deren grundsätzliches Recht, auch nach der Auflösung der nichtehelichen Partnerschaft ihre Sprösslinge zu treffen. Es ging um das Sorgerecht, genauer: um die Vereinbarung des Paragrafen 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Grundgesetz.

Das Recht und die Pflicht von Eltern, für Person und Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu sorgen (Sorgerecht), steht danach nicht miteinander verheirateten Eltern nur dann gemeinsam zu, wenn sie sich darauf verständigen oder nachdem sie einander geheiratet haben. Ist, wie in den zu entscheidenden Fällen, beides nicht geschehen, hat allein die Mutter das Sorgerecht. Gegen ihren Willen kann der ledige Vater (anders als der geschiedene Vater) nicht wesentliche Stationen auf dem Lebensweg des Kindes mitbestimmen, etwa wo das Kind eingeschult wird, welche weiterführende Schule es besuchen, wie das Geld-Vermächtnis von Oma und Opa angelegt werden soll.

Hat Karlsruhe im Grunde eine ehefreundliche Entscheidung getroffen, gerichtet gegen verantwortungsscheue Erzeuger und Heiratsmuffel, welche die Ex-Freundin und Kindesmutter mit ihrem Sorgerechtsanspruch traktieren? Haben die Richter einem scheinbaren Zeitgeist widerstanden, der am liebsten rechtlich alles über einen Kamm scheren möchte: eheliche, nichteheliche, gleichgeschlechtliche Partnerschaften?

Das war wohl nicht das vorrangige Ziel des Gerichts. Sein Spruch, auch wenn er ins Gewand der Orientierung am Kindeswohl gehüllt ist, kann in erster Linie als mutterfreundlich - die unterlegenen ledigen Väter sprechen von einer biologistischen Sicht - bewertet werden. Die Richter haben dabei einen Blick auf die Wirklichkeit gerichtet: Obwohl nichteheliche Elternschaft heute gesellschaftlich akzeptiert ist und ledige Mütter nicht mehr stigmatisiert werden, wächst auch anno 2003 die große Mehrzahl nichtehelicher Kinder bei der Mutter auf.

Zwar gehören die klagenden ledigen Väter zu den Erzeugern, die auch nach Trennung länger währender Partnerschaften regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern pflegen, der Normalfall ist dies aber noch nicht. Also hat das Gericht aus der besonderen biologischen Beziehung zwischen Mutter und Kind (Schwangerschaft, Geburt) den Schluss gezogen, die ledige Mutter bei der Kindessorge besonders zu begünstigen. Sie sind aber den Beweis dafür schuldig geblieben, dass ihre Sicht in den Fällen verantwortungsbewusster lediger Väter gerecht und zum Wohle des Kindes ist.
Land und Leute:"Tritt in Hintern"

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