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Dr. Christian Knoche
Rechtsanwalt
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
16.07.1999
Verfassungsbeschwerde
des Herrn XXX,
- Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christian Knoche, Marktstraße 15, 34369 Hofgeismar,
wegen:
- Beschluß des Amtsgerichts
Marsberg vom 22.03.1999 mit dem AZ 5 F 51/99;
- Beschluß des OLG Hamm / 7. Senat für Familiensachen
vom 02.07.1999 (zugestellt am 05.07.1999) mit dem AZ 7 UF 203/99;
- §§ 1626 a Abs. 2,1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ich zeige hiermit kraft anliegender Vollmacht an, daß mich
der Beschwerdeführer beauftragt hat, in seinem Namen Verfassungsbeschwerde
gegen die vorgenannten Entscheidungen sowie gegen die gesetzlichen
Regelungen der §§ 1626 a Abs. 2,1672 Abs. 1 Satz 2 BGB
einzulegen.
Gerügt wird die Verletzung der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG.
Begründung:
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 13. Juni 1994 in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft geborenen Kindes XXX. Das Kind
lebt bei der Kindesmutter (XXX) in XXX. Der Beschwerdeführer
und die Kindesmutter haben sich im Mai 1998 nach längerer nichtehelicher
Verbindung dauerhaft voneinander getrennt. Die Kindesmutter ist
die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für Maximilian
gemäß § 1626 Abs. 2 BGB.
Im familiengerichtlichen Verfahren 5 F 51/99 hat der Beschwerdeführer
die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt.
Er ist der Auffassung, diese Regelung diene am besten dem Wohle
des Kindes.
Das Amtsgericht Marsberg hat die Anträge des Beschwerdeführers,
ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen und die gem. §
1672 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung
zu ersetzen, zurückgewiesen. Der 7. Familiensenat des OLG Hamm
hat die hiergegen eingelegte Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.
Wegen des weiteren Sachverhalts und der gerichtlichen Begründungen
wird auf die als Anlagen 1 und 2 beiliegenden Beschlüsse verwiesen
und Bezug genommen.
II. Zulässigkeit
Der Beschluß des OLG Hamm wurde dem Unterzeichner am 05.07.1999
zugestellt, so daß die hiermit eingelegte Verfassungsbeschwerde
fristgemäß entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des
§ 93 BVerfGG erfolgt.
Der Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erschöpft.
Gegen die Entscheidung des OLG Hamm ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.
III. Begründetheit
Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde
darauf, daß die o.g. familiengerichtlichen Entscheidungen
auf den seines Erachtens verfassungswidrigen Regelungen in den §§
1626a Abs. 2, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhen, die ihn in seinen
Grundrechten aus Art. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die
gesetzliche der elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern durch
die Bestimmungen des BGB in zweifacher Hinsicht verfassungswidrig
ist.
III.1.
Die Väter nichtehelicher Kinder, die dauerhaft von der Kindesmutter
getrennt leben, werden durch § 1626 a Abs. 2 BGB gegenüber
den Müttern nichtehelicher Kinder ohne sachlichen Differenzierungsgrund
ungleich behandelt. Unter Berücksichtigung der inzwischen veränderten
gesellschaftlichen Werteordnung besteht kein sachlicher Grund mehr,
warum die Mutter eines nichtehelichen Kindes im gesetzlichen Regelfall
das alleinige elterliche Sorgerecht erhält, soweit ein gemeinsames
Sorgerecht mangels Einigung der Eltern ausscheidet. Der gesetzliche
Automatismus des § 1626 a Abs. 2 BGB und die damit verbundene
wesentlich stärkere sorgerechtliche Position der Mutter eines
nichtehelichen Kindes ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG
nicht vereinbar.
Vater und Mutter sind gleichberechtigte Träger der Elternrechte
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG
ist es nicht sachgerecht, bei der Einbeziehung in den Schutzbereich
des Elternrechts nach der Enge der Beziehung des Vaters zum Kind
oder zur Mutter zu differenzieren [BVerfG, Beschluß vom 07.03.1995,
NJW 19952155 (2156)].
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes erscheint die gesetzliche
Begründung, daß nichteheliche Kinder ,,nicht nur in intakten
nichtehelichen Gemeinschaften geboren werden, sondern nach wie vor
auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen"
(BT-Drucksache 13/4899, S.58) nicht überzeugend. Auszugehen
ist vielmehr von dem Regelfall, in dem das Kind - wie hier und wie
in ehelichen Beziehungen auch - gleich starke Beziehungen zu beiden
Elternteilen aufgebaut hat.
Es wird nicht verkannt, daß die Kindesmutter bedingt durch
Schwangerschaft und Geburt eine zunächst naturgegebene engere
Bindung zu dem Kind hat als der Vater. Im weiteren Verlauf der Kindheit
entwickeln Kinder jedoch, gleichgültig ob ehelich oder unehelich,
im Regelfall ebenso enge (nur eben andere) Bindungen zum Kindesvater,
die es jedenfalls rechtfertigen, den Kindesvater gesetzlich nicht
wesentlich anders als die Kindesmutter zu behandeln.
Mit dem neuen Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997
sollte dem Beschluß des BVerfG vom 07.05.1991 Rechnung getragen
werden, wonach eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten
und nicht miteinander verheirateten Eltern dahingehend zu vermeiden
ist, daß gesetzliche Regelungen zu schaffen sind, die eine
gemeinsame Sorge auch nicht miteinander verheirateter Eltern zulassen.
Warum nun das neue Kindschaftsrecht nur eine gleichberechtigte Ausgestaltung
des nichtehelichen Umgangsrechts geregelt, nicht aber gleiche Rechte
beim Sorgerecht begründet hat, erscheint halbherzig, nicht
konsequent und mit Art. 3 GG unvereinbar.
III.2.
Die vorgenannte, unter Ziffer 111.1. dargelegte Ungleichbehandlung
könnte weitgehend ausgeglichen werden, wenn dem Vater des nichtehelichen
Kindes vom Gesetzgeber zumindest das gleiche Antragsrecht eingeräumt
wird, wie dem Vater eines ehelich geborenen Kindes. Dies ist jedoch
aufgrund der Regelung des § 1672 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls
nicht der Fall. Insoweit vertritt der Beschwerdeführer den
Standpunkt, daß - auch wieder ohne einen sachlichen Differenzierungsgrund
- Väter nichtehelicher Kinder gegenüber Vätern ehelich
geborener Kinder ungleich behandelt werden. Es ist somit von einer
doppelten Ungleichbehandlung der Väter nichtehelicher Kinder
beim Sorgerecht auszugehen.
Allein die Ehelichkeit des Kindes bzw. das Rechtsinstitut der Ehe
vermag die Unterscheidung nicht zu rechtfertigen, weil in beiden
Fällen die Ehe bereits zerrüttet ist, wenn es zu streitigen
Sorgerechtsfällen kommt. Väter ehelich geborener Kinder
und Väter nichtehelich geborener Kinder sind nach der Trennung
in der gleichen Ausgangslage einer zerrütteten Beziehung, werden
aber durch das Zustimmungserfordernis der Mutter bei nichtehelichen
Kindern i.S.d. § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB ungleich behandelt.
Die Begründung oder Befürchtung des Gesetzgebers, daß
die Alleinsorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes bis zu dessen
Volljährigkeit unter dem jederzeitigen Vorbehalt stünde,
auf den Vater überzugehen, sobald dieser als der bessere Elternteil
erscheint und einen Antrag stellen kann, überzeugt nicht (vgl.
dazu amtl. BT-Drucksache 13/4899, 8.59, 60).
Ebensowenig überzeugt die gesetzgeberische Begründung,
daß Krankheiten oder vorübergehende Probleme der Mutter
eine gefährliche Dimension erhielten, weil die Mutter bei einem
Antragsrecht des Vaters mit einem ständigen Sorgerechtswechsel
rechnen müßte, obwohl der Fortbestand ihres Sorgerechts
das Kindeswohl nicht gefährden würde.
Die gesamte Argumentation kann gleichermaßen auch bei ehelich
geborenen Kindern angewandt werden. Dort aber hat der Vater unzweifelhaft
das jederzeit ausübbare selbstverständliche Recht, eine
Sorgerechtsübertragung auf ihn zu beantragen, ohne daß
der Gesetzgeber von einer ,,Unsicherheit" oder ,,vor-programmierten
Instabilität" der Sorge der Mutter sprechen würde
(so aber u.a. die amtliche Begründung zu §1672 BGB).
Schließlich ist auch das weitere Argument in der amtlichen
Begründung nicht schlüssig, wonach bei einem Antragsrecht
des nichtehelichen Vaters angeblich die Gefahr bestehe, daß
die Mutter von vornherein die Vaterschaftsfeststellung nicht betreibt,
um die Sorge nicht später einmal an den Vater zu verlieren.
Dieser - gewissermaßen generalpräventive und hypothetische
- Aspekt ist schon deshalb nicht zwingend, weil diejenigen Väter,
die an einem alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorgerecht
interessiert sind, eben gerade nicht ,,unerkannt" bleiben wollen,
sondern offen zu ihrer Vaterschaft stehen und die entsprechenden
Vaterschaftsfeststellungen erforderlichenfalls sogar selbst betreiben.
Insgesamt wird also die verfassungsrechtlich anerkannte Trägerschaft
des Elternrechts für den Vater des unehelich geborenen Kindes
solange nicht konsequent garantiert, wie im konkreten Sorgerechtsverfahren
- wie hier - dessen Rechtsposition allein von der Zustimmung der
Mutter abhängt. Wenn Vater und Mutter gleichberechtigte Träger
der Elternrechte sind, gleichgültig ob die Kinder ehelich oder
nichtehelich geboren sind (BVerfG a.a.O.), kann nicht beim konkreten
Antragsrecht doch eine Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern vorgenommen werden.
III.3.
Soweit das OLG Hamm im angegriffenen Beschluß schließlich
ausführt, auf die Frage der Gültigkeit der §§
1626 a, 1672 BGB komme es im vorliegenden Fall letztlich nicht an,
weil einer Änderung des Sorgerechts hier schon der Grundsatz
der Kontinuität entgegenstehe, wird damit eine reine Tatsachenfrage
angesprochen, die im Instanzenzug nicht hinreichend geklärt
wurde.
Dem Beschluß des OLG Hamm liegt die Feststellung des Jugendamtes
Hochsauerlandkreis vom 16.06.1999 zugrunde, wonach ,,Maximilian
positive Beziehungen zu beiden Elternteilen hat und beide Elternteile
positive Beziehungen zu ihrem Kind Maximilian haben". Wenn
das OLG diesen an sich optimalen Voraussetzungen für ein gleichberechtigtes
Sorgerecht überraschend und apodiktisch den Kontinuitätsgrundsatz
entgegenstellt, ohne den Beschwerdeführer dazu angehört
zu haben, und damit im Ergebnis die Beschwerde abweist, wird eingewandt,
daß es dafür einer ausführlicheren Tatsachenanalyse
und Begründung bedurft hätte. Insoweit rügt der Beschwerdeführer
ergänzend eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches
Gehör). Der Frage, ob der Kontinuitätsgrundsatz tatsächlich
einer Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer
entgegensteht müßte, ggf. im Falle der Zurückverweisung
weiter nachgegangen werden.
IV. Zusammenfassung:
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG. Sie beruhen
auf den verfassungswidrigen Regelungen in den §§ 1626
a Abs. 2, 1672 Abs. 1 BGB.
Wir bitten ggf. um richterliche Hinweise, falls zu der einen oder
anderen Frage noch ergänzend vorzutragen ist.
Dr. Knoche
Rechtsanwalt
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