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20 F 1017/92
AG Weilburg
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT
AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
hat der 1. Senat für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschweiler, die Richterin am
Oberlandesgericht Michalik und den Richter am Oberlandesgericht
Carl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November
2000 für Recht erkannt:
Das Verbundurteil des Amtsgerichts
-Familiengericht Weilburg- vom 17.6.1997 - 20 F 1017/92 - wird
im Ausspruch zum Zugewinnausgleich (Ziffer 3. der Urteilsformel)
und zum Unterhalt (Ziffer 4.) sowie im Kostenpunkt abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen
Zugewinnausgleich in Höhe von 435.754,96 DM abzüglich
am 02.12.1997 gezahlter 383.230,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
02.12.1997 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 02.12.1997
insgesamt folgenden monatlichen Unterhalt, in Zukunft jeweils
zum 3. eines jeden Monats im voraus, zu zahlen:
- vom 02.12.1997 bis 31.1.1998 einen Elementarunterhalt von 3.500,00
DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 1.110,00 DM,
- vom 1.2. bis 30.6.1998 einen Elementarunterhalt von 2.267,00
DM und
einen Altersvorsorgeunterhalt von 644,00 DM,
- vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 einen Elementarunterhalt von 2.256,00
DM
und einen Altersvorsorgeunterhalt von 632,00 DM,
- vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 einen Elementarunterhalt von 2.237,00
DM
und einen Altersvorsorgeunterhalt von 598,00 DM,
- ab 1.7.2000 einen Elementarunterhalt von 2.221,00 DM und einen
Altersvorsorgeunterhalt von 570,00 DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und der Antrag auf Ausschluss
des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen. Im übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des
zuerkannten Zugewinnausgleichs, soweit dieser über den durch
das Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus geht, durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 60.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin
vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Wegen der Vollstreckung hinsichtlich des zuerkannten Unterhalts,
soweit dieser den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag übersteigt,
kann der Antragsgegner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin
70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu
85 % und der Antragsgegner zu 15 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren
über den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt
sowie die Frage, ob der Versorgungsausgleich auszuschließen
ist.
Die Parteien schlossen am 19.11.1982 die Ehe, aus der Kinder nicht
hervorgegangen sind. Am 03.05.1992 zog die Klägerin zusammen
mit ihren aus ihrer ersten Ehe stammenden Kindern aus dem von
den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnhaus aus. Für die Übertragung
ihres Miteigentumsanteils an diesem Hausgrundstück zahlte
der Antragsgegner der Antragstellerin im Dezember 1992 einen Betrag
von über 138.000,00 DM. Seit dem 01.08.1995 erhält die
Antragstellerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe
von derzeit 1.146,56 DM monatlich.
Mit dem wegen der Folgesachen angefochtenen Scheidungsverbundurteil
vom 17.06.1997 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden
und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass
es von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des
Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
168,44 DM übertragen hat. Darüber hinaus hat es den
Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe
von 353.230,35 DM sowie eines Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung
in Höhe von 1.925,00 DM monatlich verurteilt. Bei der Berechnung
des Unterhaltsanspruchs ist das Gericht von einem Bedarf der Antragstellerin
von 4.600,00 DM monatlich ausgegangen und hat hierauf die Erwerbsunfähigkeitsrente
von seinerzeit 1.077,93 DM monatlich und einen weiteren Betrag
von 1.595,83 DM monatlich angerechnet, den die Antragstellerin
aus der zinsgünstigen Anlage der ihr über den Zugewinnausgleich
zufließenden Beträge in Höhe von rund 383.000,00
DM erzielen könne. Wegen des weiteren Sachverhalts und der
Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen (Blatt 28 bis 43 d.A.). Hinsichtlich des von beiden
Parteien nicht angefochtenen Scheidungsausspruchs ist das Urteil
seit dem 02.12.1997 rechtskräftig.
Mit ihrer Berufung begehrt die Antragstellerin den Ausschluss
des Versorgungsausgleichs und die Verurteilung des Antragsgegners
zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von insgesamt
665.611,21 DM sowie ab Rechtskraft der Scheidung die Zahlung eines
Ehegattenelementarunterhalts in Höhe von 3.522,07 DM, eines
Krankenvorsorgeunterhalts von 251,08 DM und eines Altersvorsorgeunterhalts
von 1.421,00 DM monatlich. Da der Antragsgegner seine Altersversorgung
durch Lebensversicherungen abgesichert habe, würde die Durchführung
des Versorgungsausgleichs eine unbillige Härte darstellen.
Den höheren Zugewinnausgleichsanspruch begründet die
Antragstellerin unter anderem damit, dass das Unternehmen des
Antragsgegners mit einem wesentlichen höheren Wert als vom
Amtsgericht angenommen zu veranschlagen sei. Bei der Ermittlung
des Unterhaltsbedarfs habe das Amtsgericht Zinserträge erst
einige Zeit nach erfolgter Zahlung der Beträge aus dem Zugewinnausgleich
anrechnen und nur einen geringeren Kapitalbetrag sowie einen niedrigeren
Zinssatz von 4,5 % ansetzen dürfen. Wegen des Vorbringens
der Berufungsklägerin im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung
vom 21.10.1997 sowie die Schriftsätze vom 17.03.1998, 02.12.1999
und 06.12.2000 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. den Versorgungsausgleich auszuschließen,
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 665.611,21
DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtskraft der Scheidung als Zugewinnausgleich
zu zahlen,
3. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin monatlichen
Elementarunterhalt in Höhe von 3.522,07 DM zu zahlen,
sowie im Wege der Klageerweiterung
den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin Vorsorgeunterhalt
ab Zustellung der Klageerweiterung in Höhe von 251,08 DM
für Krankenkasse und von 1.421,00 DM für Altersvorsorge
jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Grund für einen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 1587
c Nr. 1 BGB liege nicht vor. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs
und des Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht sei nicht zu
beanstanden. Krankenversicherungsunterhalt könne die Antragstellerin
ebenso wenig beanspruchen wie Altersvorsorgeunterhalt, zumal sie
eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Hinsichtlich des weiteren
Vorbringens des Antragsgegners wird auf die Berufungserwiderung
vom 24.11.1997 sowie die Schriftsätze vom 05.12.1997 und
vom 01.12.1999 verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom
23.04.1998 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Gutachten des Wirtschaftsprüfers A. A. vom 19.10.1999, dessen
ergänzendes Schreiben vom 13.12.1999 und dessen Erläuterungen
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2000 verwiesen.
Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß
§ 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Zulässig ist auch der erstmals im Berufungsverfahren gestellten
Anträge der Antragstellerin, den Versorgungsausgleich auszuschließen
(vgl. BGH, NJW 1985, 2266,2267f.), sowie der Antrag, den Antragsgegner
auch zur Zahlung von Krankenversicherungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt
zu verurteilen.
In der Sache haben die Berufung
und die erstmals in zweiter Instanz gestellten Anträge jedoch
nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Zugewinnausgleich
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß
§ 1378 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs
in Höhe von insgesamt 435.754,96 DM.
Der während der Ehe erzielte Zugewinn des Antragsgegners
beläuft sich auf 985.021,49 DM. Das dem Antragsgegner nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes
gehörende Endvermögen beträgt 2.311.417,49 DM.
Die in das Endvermögen unstreitig einzustellenden Vermögenswerte
bestehen aus dem Hausgrundstück B. mit einem Wert von 685.000,00
DM, dem hälftigen Anteil an einem Piper-Flugzug im Wert von
59.677,50 DM, Lebensversicherungen im Wert von 223.834,00 DM sowie
einem Sparguthaben von 16.076,08 DM.
Dem Endvermögen ist für das Unternehmen des Antragsgegners
ein Gesamtwert von 1.818.000,00 DM hinzuzurechnen. Bei der Wertermittlung
nach § 1376 Abs. 2 BGB ist das Unternehmen mit seinem vollen,
'wirklichen' Wert einzusetzen. Grundsätze darüber, nach
welcher Methode das im einzelnen zu geschehen hat, enthält
das Gesetz nicht. Sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen
und anzuwenden ist Sache des -sachverständig beratenen- Tatrichters
(BGH, FamRZ 1991, 43).
Unter Auswertung der vorliegenden Bilanzen 1988 bis 1992 hat der
Sachverständige nachvollziehbar angenommen, dass zum Ende
der Ehezeit 1993 und in den Folgejahren jeweils mit einem zu erwartenden
Überschuss von 460.000 DM zu rechnen ist. Für den Zeitraum
ab 1998 hat er unterstellt, dass der dann vorhandene Unternehmenswert
dem Barwert der ewigen Rente bei bis dahin als konstant angenommenen
Jahresüberschüssen entspricht und realisierbar ist.
Bei einem plausibel begründeten Kapitalisierungszinssatz
von 15% ergibt dies orientiert an den nachhaltig erzielbaren Überschüssen
einen Barwert (nachschüssig) von 2.868.000 DM. Abzüglich
des bilanziellen Eigenkapitals von 123.000 DM verbleiben 2.745.000
DM.
Der vom Sachverständigen gewählte Ansatz, die 'latente
Steuerlast' sodann als wertmindernd zu berücksichtigen, wird
von beiden Parteien im Grundsatz nicht angegriffen und entspricht
auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1999,
784, 788). In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen
sind sich die Parteien darüber einig, dass hier nicht von
einem typisierten Steuersatz auszugehen ist, sondern dass dieser
sich nach der Steuerlast des Antragsgegners als Firmeninhaber
richtet. Streitig ist unter den Parteien insoweit, ob lediglich
- entsprechend der Rechtslage zum Stichtag - der bei einer Unternehmensveräußerung
anfallende nur halbe Steuersatz anzunehmen ist.
Hier hat der Sachverständige einen Mittelweg beschritten.
Weil es eine dem Unternehmer überlassene Entscheidung ist,
ob und in welchem Umfang er das Unternehmen tatsächlich veräußert
oder weiterführt, und eine Verpflichtung zur Veräußerung
im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht unterstellt werden
kann, hat der Sachverständige zur Ermittlung eines 'fairen
Einigungswertes' folgende Rechenschritte gewählt: Ausgehend
von dem oben ermittelten Barwert hat er zunächst den disponiblen
Unternehmenswert bei halbem Steuersatz (26,5% Einkommenssteuer)
und 10% Kirchensteuer von 760.000 DM errechnet. Zuzüglich
des bilanziellen Eigenkapitals (123.000 DM) und abzüglich
einer Einzahlungsverpflichtung für die Bareinlage der GmbH
(50.000 DM) ergaben sich 2.018.000 DM. Sodann hat er zur Hälfte
eine sofortige Veräußerung zum halben und bezüglich
der anderen Hälfte eine latente Steuerlast von 'pro rata
temporis' 53% Einkommensteuer unterstellt. Insgesamt ergab sich
bei dieser Vorgehensweise ein disponibler Unternehmenswert von
1.618.000 DM. Der Senat schließt sich der Einschätzung
des Sachverständigen an und geht für den Zugewinnausgleich
von 1.818.000 DM - dem Mittel beider Werte - als angemessenem
Unternehmenswert aus.
Danach ergibt sich ein Gesamtvermögen von 2.802.587,58 DM.
Von diesem sind Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 491.170,09
DM abzuziehen. Diese bestehen aus Belastungen auf dem Hausgrundstück
B. in Höhe von unstreitig 393.175,55 DM sowie Steuerschulden
des Antragsgegners von 81.005,53 DM. Diese der Höhe nach
unstreitigen Steuerschulden beruhen auf der vom Antragsgegner
für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 gewählten
getrennten Veranlagung. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner
sei aus familiärer Gebundenheit zur Wahl der bestmöglichen
steuerlichen Veranlagung gehalten gewesen, wodurch die Eheleute
etwa 75.000,00 DM Steuern hätten sparen können, bleibt
ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgenommene getrennte steuerliche
Veranlagung erfüllt nicht die tatsächlichen Voraussetzungen
für eine nach § 1375 Abs. 2 BGB mögliche Zurechnung
zum Endvermögen. Auch die zum Stichtag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände
von 12.225,68 DM sind als Passiva in die Ausgleichsbilanz einzustellen
(vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1990, 998). Dies gilt schließlich
auch für die Restkaufpreisschuld des Antragsgegners gegenüber
der Antragstellerin in Höhe von 4.763,33 DM.
Dem Endvermögen steht ein Anfangsvermögen des Antragsgegners
in Höhe von 1.326.396,00 DM gegenüber. Dieses setzt
sich zusammen aus einem Wert der Unternehmen des Antragsgegners
zum Zeitpunkt der Eheschließung am 19.11.1982 in einer zwischen
den Parteien unstreitigen Höhe von 1.000.000,00 DM, Lebensversicherungen
von 34.000,00 DM, dem Wert des hälftigen Anteils an einem
Piper-Flugzeug von 16.500,00 DM sowie Grünland im Wert von
10.054,00 DM. Dies ergibt ein zwischen den Parteien unstreitiges
Anfangsvermögen von insgesamt 1.060.554,00 DM. Zur Ermittlung
des auf der Geldentwertung beruhenden Wertzuwachses hat der Senat
den Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte
im früheren Bundesgebiet (Basis: 1995 = 94,1 % / 75,4 %)
zugrundegelegt. Die Verwendung dieses Index erscheint hier sachgerecht,
da die von 1982 bis 1993 dauernde Ehezeit nur geringfügig
durch die vereinigungsbedingten Veränderungen geprägt
worden ist (vgl. dazu: Gutdeutsch/Zieroth, FamRZ 1996, 475f.).
Danach ergibt sich ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen
von 1.326.396,00 DM.
Das Endvermögen der Antragstellerin beläuft sich auf
113.511,57 DM. Es besteht aus einem Bankguthaben von 28.649,68
DM, einer Restkaufpreisforderung gegen den Antragsgegner von 4.763,33
DM, einer Forderung auf rückständigen Unterhalt gegen
den Antragsgegner in Höhe von 12.225,68 DM, dem Wert eines
Pkw Ford Fiesta von 14.000,00 DM, dem Rückzahlungsanspruch
für eine Eigentumswohnung in Höhe von 50.000,00 DM sowie
einem Steuererstattungsanspruch der Antragstellerin von 3. 872,88
DM. Nicht zu berücksichtigen war der für die Übertragung
des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung gezahlte Betrag von
138.132,35 DM, den die Antragstellerin im Jahr 1992 erhalten und
dessen Ausgabe sie in dem zwischen den Parteien durchgeführten
Trennungsunterhaltsverfahren (1 UF 140/96) nachvollziehbar belegt
hat. Entsprechendes gilt auch für die an die Antragstellerin
ausgezahlte arbeitsvertragliche Abfindung in Höhe von 20.000,00
DM. Auch der Wert der von der Antragstellerin nach Trennung angeschafften
Möbel, den der Antragsgegner mit dem vollen Neuwert von 45.000,00
DM einstellen will, ist im Endvermögen nicht zu berücksichtigen.
Abgesehen davon, dass die Anschaffung dieser Möbel zur Deckung
des Fehlbedarfs für die anrechnungsfrei beim Antragsgegner
verbliebenen Möbel diente, ist davon auszugehen, dass nach
den finanziellen Verhältnissen der Parteien diese auch wertvolle
Möbelstücke als Hausrat angeschafft haben, die sodann
nicht in den Zugewinn einzubeziehen waren.
Da die Antragstellerin über ein Anfangsvermögen nicht
verfügte, beläuft sich ihr Zugewinn auf 113.511,57 DM.
Danach ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin
in Höhe von insgesamt 435.754,96 DM (985.021, 49 DM minus
113.511,57 DM = 871.509,92 DM : 2). Insoweit war zu berücksichtigen,
dass der Antragsgegner auf diesen Betrag bereits früher einen
Abschlag von 30.000,00 DM sowie am 01.12.1997 einen weiteren Betrag
von 353.230,35 DM geleistet hat, so dass der Antragstellerin noch
ein restlicher Anspruch in Höhe von 53.931,11 DM zusteht,
der ab Rechtskraft der Scheidung mit 4 % zu verzinsen ist.
2. Versorgungsausgleich
Die Voraussetzungen für den von der Antragstellerin beantragten
Ausschluss oder auch nur für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
nach § 1587 c BGB liegen nicht vor. Die volle Inanspruchnahme
der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs
während der Ehe und im Zusammenhang mit der Scheidung nicht
als grob unbillig anzusehen (§ 1587 c Nr. 1 BGB). Der rechnerisch
beanstandungsfrei ermittelte Ausgleichsanspruch des Antragsgegners
beruht darauf, dass dieser im Gegensatz zu dem lückenlos
mit Beitragszeiten belegten Versicherungsverlauf der Antragstellerin
während der Ehezeit vom 01.11.1982 bis 31.12.1992 als Selbständiger
keine beitragsbezogenen Anwartschaften erworben hat. Bei der vorzunehmenden
Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin
bis zum Ende der Ehezeit am 31.12.1992 eigene Rentenanwartschaften
in Höhe von über 800,00 DM monatlich erworben hat. Sie
wird zwar nach inzwischen festgestellter Erwerbsunfähigkeit
und Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ihre Anwartschaften
nicht weiter ausbauen können. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs an den vom Antragsgegner
anstelle von gesetzlichen Rentenanwartschaften begründeten
Lebensversicherungsansprüchen in Höhe von insgesamt
über 220.000,00 DM hälftig beteiligt worden ist und
ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag in Höhe
von insgesamt über 435.000,00 DM zugeflossen ist. Danach
lässt die Gesamtabwägung aller Umstände den regelgerechten
Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig im Sinne des §
1587 c BGB erscheinen.
Ohne Erfolg bleibt auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand
der Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Denn der Beklagte hat ausweislich der für ihn erteilen Auskunft
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.05.1993
eine eigene Anwartschaft auf eine Vollrente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
3. Nachehelicher Unterhalt
Die Antragstellerin hat ab Rechtskraft der Scheidung (2.12.1997)
einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Elementarunterhalt
und von Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsansprüche
beruhen auf § 1572 Nr. 1. und § 1578 Abs. 3 BGB und
ändern sich für die einzelnen Zeiträume in dem
aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang
Dagegen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt.
Im einzelnen:
Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen ist von einem Bedarf der Antragstellerin
in Höhe von 4.600,00 DM monatlich auszugehen. Das Amtsgericht
hat sich hierbei auf die bereits im Getrenntlebendenunterhaltsverfahren
(AG Weilburg - 2 F 612/92 UE -) vorgenommene Ermittlung des Unterhaltsbedarfs
bezogen, wobei es seinerzeit für die Anmietung einer angemessenen
Mietwohnung 1.200,00 DM, für die allgemeine Lebenshaltung
einschließlich Kultur, Kurzurlaub, Übernachtungen,
Beschäftigung einer Haushaltshilfe u.a. 1.700,00 DM, für
Fahrzeughaltung einschließlich Abschreibung 1.000,00 DM
sowie für Urlaube 700,00 DM monatlich veranschlagt hatte.
Diesen vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten
Betrag haben die Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt.
Auf diesen Bedarf von 4.600,00 DM ist die Erwerbsunfähigkeitsrente
anzurechnen, die die Antragstellerin seit 1995 in wechselnder
Höhe erhält. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung
geht der Senat davon aus, dass aufgrund der letztmalig im amtsärztlichen
Gutachten vom 20.08.1997 festgestellten erheblich eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit für lediglich stundenweise Tätigkeiten
fiktive Einkünfte aus einem versicherungsfreien Aushilfsarbeitsverhältnis
der Antragstellerin nun nicht mehr zugerechnet werden können.
Für diese gegenüber dem Getrenntlebendenunterhaltsverfahren
veränderte Einschätzung des Senats ist neben dem steigenden
Lebensalter der Antragstellerin auch die Tatsache von Bedeutung,
dass die ursprünglich bis zum 31.07.1998 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente
auf Zeit durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 17.04.1998 bis vorläufig zum 31.07.2001 weiter
bewilligt wurde.
Einen nicht unerheblichen Teil des verbleibenden monatlichen Restbedarfs
von 3.499,21 DM (4.600 minus 1.100,79) kann die Antragstellerin
-nach Ablauf einer ihr zuzubilligenden Überlegungsfrist von
zwei Monaten- ab dem 01.02.1998 dadurch decken, dass sie den ihr
am 01.12.1997 zum Ausgleich des Zugewinns überwiesenen Restbetrag
von 330.022,56 DM zinsgünstig anlegt. Gemäß §
1577 Abs. 1 BGB war die Antragstellerin gehalten, diesen Kapitalbetrag
so ertragreich wie möglich anzulegen und zu nutzen, da auch
solche Einkünfte ihre Bedürftigkeit mindern, die sie
in zumutbarer Weise ziehen könnte, aber nicht zieht (vgl.
BGH FamRZ 1988, 145 <149>; st. Rspr.). Von dem Gesamtbetrag
von rund 330.000,00 DM ist der Antragstellerin nicht, wie von
dieser gewünscht, ein Teilbetrag zuzubilligen, über
den sie kurzfristig verfügen könnte. Denn die Antragstellerin
hatte bereits Ende 1992 einen Betrag von rund 138.000,00 DM für
die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ehewohnung
erhalten. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin
im Getrenntlebendenunterhaltsverfahren geltend gemachten regelmäßigen
und außergewöhnlichen Aufwendungen hatte der Senat
in seinem Urteil vom 29.01.1998 -1 UF 140/96- der damaligen Klägerin
einen Betrag von 54.000,00 DM zugerechnet, den diese zinsgünstig
anzulegen hatte. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils
wird insoweit Bezug genommen (vgl. insbesondere S. 6/7 des Urteils).
Selbst wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich weitere Zahlungen
insbesondere für Anwaltskosten in Höhe von über
50.000,00 DM erbringen musste, rechtfertigt dies keine teilweise
Anrechnung auf den am 01.12.1997 überwiesenen Betrag von
330.000,00 DM, zumal die Antragstellerin zwischenzeitlich eine
weitere Teilzahlung von 30.000,00 DM auf den Zugewinnausgleich
erhalten hatte. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin
bei einer längerfristigen Anlage des nicht unerheblichen
Gesamtbetrages auf dem Kapitalmarkt einen Zinssatz von 6 % erzielen
kann, so dass sich der jährliche Bruttoertrag auf 19.800,00
DM beläuft. Nach Abzug des Freibetrags von 3.100,00 DM ergibt
sich bei einer Steuerbelastung von 30 % ein Abzugsbetrag von 5.010,00
DM, so dass sich die erzielbaren Zinseinkünfte auf monatlich
1.232,50 DM belaufen (19.800,00 minus 5.010,00 = 14.790,00 : 12).
Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt für eine private
Zusatzversicherung bei der DKV in Höhe von monatlich 251,08
DM steht der Antragstellerin nicht zu. Zwar gehören gemäß
§ 1578 Abs.2 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit.
Eine solche Versicherung besteht für die Antragstellerin
aufgrund der von ihr bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Zusatzversicherung bei der DKV hat die Antragstellerin bereits
während der Ehezeit unterhalten; die hierfür erbrachten
Beiträge sind somit bereits in dem vom Amtsgericht festgelegten
Unterhaltsbedarf in Höhe von insgesamt 4.600,00 DM monatlich
enthalten.
Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente steht dem Anspruch
der Antragstellerin auf Altersvorsorgeunterhalt nicht entgegen.
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass seit dem
Beginn des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente die für
die Höhe der späteren Altersrente der Antragstellerin
maßgeblichen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht mehr steigen. Allerdings ist, worauf der Antragsgegner zutreffend
hingewiesen hat, Grundlage für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts
nicht der an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene
Gesamtbedarf, sondern der Betrag des der Unterhaltsberechtigten
zustehenden Elementar-Unterhalts (vgl. BGH, FamRZ 1988, 145,147).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ergeben
sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Ansprüche
der Antragstellerin auf Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt:
01.12.1997 bis 31.01.1998 (Zinserträge noch nicht anrechenbar)
Der Elementarunterhaltsanspruch beläuft sich auf 3.500,00
DM monatlich (4.600 minus 1.100,79). Hieraus ergibt unter Zugrundelegung
der Bremer Tabelle zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch
von 1.110,00 DM monatlich (3.500 plus 57 % x 20,2 %).
01.02. bis 30.06.1998
Der monatliche Elementarunterhaltsanspruch beträgt nach Abzug
der Erwerbsunfähigkeitsrente und der erzielbaren Zinseinkünfte
2.267,00 DM (4.600 minus 1.100,79 minus 1.232,50). Der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch
beläuft sich auf 644,00 DM monatlich (2.267 plus 40 % x 20,3
%).
01.07.1998 bis 30.06.1999
Es ergibt sich ein monatlicher Elementarunterhaltsanspruch von
2.256,00 DM (4.600 minus 1.111,43 minus 1.232,50) und ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch
von 632,00 DM (2.256 plus 38 % x 20,3 %).
01.07.1999 bis 30.06.2000
Der monatliche Elementarunterhaltsanspruch beträgt 2.237,00
DM (4.600 minus 1.130,81 minus 1.232,50) und der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch
598,00 DM monatlich (2.237 plus 37 % x 19,5 %).
Ab 01.07.2000
Der monatliche Elementarunterhaltsanspruch beläuft sich auf
2.221,00 DM (4.600 minus 1.146,56 minus 1.232,50), der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch
beträgt 570,00 DM monatlich (2.220,94 plus 33 % x 19,3 %).
Soweit der Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung am 01.12.1997
Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin erbracht hat, sind
die jeweils geleisteten Zahlungen auf die errechneten Unterhaltsansprüche
anzurechnen.
Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche, die die Antragstellerin
im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, waren die Berufung
zurückzuweisen und die im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung
gestellten Anträge auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs
sowie Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt und - über den
jeweils zuerkannten Umfang hinaus- Altersvorsorgeunterhalt abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erhöhung des der Antragstellerin vom
Amtsgericht zugesprochenen Zugewinnausgleichs hat gemäß
§ 93 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Antragstellerin von den
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 70 % und der Antragsgegner
30 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens
beruht auf §§ 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt gemäß § 621 d Abs. 1 i.V.
mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. ZPO die Revision zu.
Dr. Eschweiler
Carl zugleich für die wegen einer Erkrankung an der
Unterschrift gehinderte Richterin am OLG Michalik
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