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21 F 286/01
AG Weilburg
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT
AM MAIN
BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
betreffend die familiengerichtliche
Genehmigung eines notariellen Vertrages, an der beteiligt sind:
Antragsteller und Beschwerdeführer,
hat der 1. Senat für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde
der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht
- Weilburg vom 8.5.2001 am 10.09.01 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird
abgeändert.
Die am 14.2.2001 zu UR-Nr. 177/2001 vor dem Notar Dr. Peter Simon
mit dem Amtssitz in Limburg/Lahn erstellte Urkunde in der Fassung
der beabsichtigten Änderung des § 3 gemäß
Beschwerdebegründungsschrift vom 5.6.01 wird familiengerichtlich
genehmigt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Antragsteller, gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten
Eltern, haben am 14.2.2001 eine notarielle Urkunde errichtet,
mit der sie dem ebenfalls Erschienenen einen Treuhandauftrag erteilt
haben, die Rechte ihrer je 1/8-Anteile an der Grundstücksgesellschaft
in uneigennütziger Treuhand auszuüben. Der Treuhänder
soll nach außen hin in eigenem Namen auf Weisung der Treugeber
handeln. Eine Vergütung erhält er nicht. Die in der
Urkunde weiter geregelte Erstattung von Auslagen für die
Tätigkeit ist in einer vorgeschlagenen Ergänzung der
dahingehenden Bestimmung so geändert, dass diese Haftung
nur die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten persönlich
trifft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin
- nach vorausgegangenem Hinweis die beantragte familiengerichtliche
Genehmigung verweigert, da die Kinder als Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft nach außen hin persönlich und unbeschränkt
haften. Dies liege nicht in ihrem Interesse.
Gegen diesen ihnen am 28.5.2001 zugestellten Beschuss haben die
Beteiligten mit an das Amtsgericht gerichtetem und dort am 28.5.2001
eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und - ankündigungsgemäß
- am 7.6.2001 begründet. Nach weiterem Schriftwechsel hat
das Amtsgericht die Sache an das Oberlandesgericht weitergeleitet,
wo sie am 2.7.2001 eingegangen ist.
Die Beschwerde ist gemäß § 621 e ZPO statthaft,
da die angefochtene Entscheidung eine Endentscheidung im Bereich
der elterlichen Sorge darstellt. Der Senat geht davon aus, dass
die von dem Notar eingelegte Beschwerde im Namen der Beteiligten
eingelegt worden ist, da er selbst kein Beschwerderecht hat und
diese Beschwerde sonst unzulässig wäre (vgl. Beschluss
des 3. Senats für Familiensachen vom 10.11.2000, 3 UF 104/00).
Zwar ist die Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2,
516 ZPO) nicht gewahrt, da die beim Oberlandesgericht anzubringende
Beschwerde erst nach Ablauf der Monatsfrist hier eingegangen ist.
Indes ist den Beschwerdeführern von Amts wegen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
zu bewilligen, da die Beschwerdeschrift und die anschließende
Beschwerdebegründung bei ordnungsgemäßem Verlauf
noch innerhalb der Frist hätte beim Oberlandesgericht eingehen
müssen und sie die Verzögerung im Geschäftsgang
des Amtsgerichts nicht zu vertreten haben.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur
beantragten Genehmigung der notariellen Vereinbarung.
Der Senat teilt nicht die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts,
wonach die minderjährigen Kinder durch Rechtshandeln des
Treuhänders verpflichtet werden und im Außenverhältnis
unbeschränkt haften. Der Treuhandvertrag ist als verdeckte
Treuhand ausgestaltet, so dass der Treuhänder rechtsgeschäftlich
und auch deliktisch nur persönlich haftet. Nur er tritt im
Rechtsverkehr den jeweiligen Geschäftspartnern handelnd und
sich verpflichtend gegenüber. Eine Vertretungsmacht beinhaltet
dies nicht. Dass er auf Weisung und für Rechnung der Treugeber
handelt, begründet deren Haftung ebenfalls nicht. Insoweit
bestehen Rechtsbeziehungen nur im Innenverhältnis zwischen
Treuhänder und Treugeber; nach außen hin wird allein
der Treuhänder rechtsgeschäftlich berechtigt und verpflichtet
(BGHZ 134, 212, 215).
Da der Treuhänder unentgeltlich tätig wird und auch
die Verpflichtung zu Auslagenersatz nach der geänderten Version
nur die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten betreffen, ist
auch insoweit eine Gefahr für das Vermögen der Kinder
nicht gegeben.
Allerdings kann durch das Handeln des Treuhänders das Vermögen
der Kinder, das in ihren Anteilen an der GbR steckt, gefährdet
werden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob
möglicherweise durch den Treuhandvertrag sonst gesetzlich
vorgegebene Genehmigungspflichten bei Verfügungen der gesetzlichen
Vertreter über Vermögen der Kinder umgangen würden.
Dies wäre etwa der Fall, wenn die in der notariellen Urkunde
erwähnten aber nicht begründeten Anteile der Kinder
an der GbR aus originärem (z.B. ererbtem) Vermögen bestünden
und der Treuhänder aufgrund der ihm erteilten Rechtsmacht
ohne Zustimmung des Familiengerichts die in §§ 1821,
1822 in Verbindung mit § 1643 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte
tätigen dürfte.
Diese Gefahr besteht indes nach der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren
bestätigten Sachlage nicht. Danach ist in der GbR kein eigenes
Grundvermögen der Kinder eingebracht, noch enthält der
Vertrag eine dahingehende Verpflichtung. Für den Fall einer
nachträglichen Einlage wäre dies gemäß §
1821 Abs. 1 in Verbindung mit § 1643 BGB gesondert genehmigungspflichtig.
Vielmehr stellt sich die Sachlage so dar, dass die Kinder noch
kein eigenes Vermögen in die GbR eingebracht haben, sondern
aufgrund ihrer Beteiligung erst durch deren Geschäftstätigkeit
zu Vermögen kommen, die Anteile also werthaltig werden. Wenn
aber Vermögen des Kindes gefährdet ist, das durch den
selben rechtlichen Vorgang überhaupt erst zugewendet oder
sonst begründet worden ist, ist dies für das Kind kein
rechtlicher Nachteil. Diese Erwägung gilt auch für die
Treuhandbindung über die Volljährigkeit hinaus bis zum
21. Lebensjahr. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflagen
und Beschränkungen, auch Gefährdung, bei Erwerb von
Vermögen keinen rechtlichen Nachteil darstellen, wenn sie
den Wert des so erworbenen Vermögens nicht überschreiten
und keine persönliche darüber hinausgehende Belastung
begründen. Dies ist hier der Fall, da die einzige Gefahr
für das Kindesvermögen darin besteht, dass der erwartete
und erstrebte Vermögenserwerb in Form der Wertausfüllung
der Grundstücksanteile ausbleibt oder wieder wegfällt.
Sie stünden damit vermögensrechtlich auch nicht anders
dar als ohne diese rechtliche Konstruktion.
Die durch den Senat ausgesprochene familiengerichtliche Genehmigung
betrifft den ursprünglichen Treuhandvertrag in Verbindung
mit der beabsichtigten Änderung gemäß Schriftsatz
vom 5.6.2001.
Dr. Eschweiler
Carl
Juncker
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