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F11.514/98
KAMMERGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die minderjährigen
Geschwister Sch.,
1. B., geboren ... 1988, 2. T., geboren ... 1990, 3. F., geboren
... 1993,
Verfahrenspflegerin: Rechtsanwältin
T. S., ..., Furth,
Beteiligte:
1. Kindesvater: Sch., ... Waldmünchen,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Josef Wutz,
T. Merkler und Anja Kohl, Stadtplatz 11, 93437 Furth im Wald
2. Kindesmutter:
Sch., ... Berlin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Kerstin
Niethammer-Jürgens, Teltower Damm 54, 14167 Berlin
3. Personensorgerechtspflegerin:
Rechtsanwältin S. H., ... Kötzting,
hat der 17. Zivilsenat des Kammergerichts
- Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin
am Kammergericht Henze und die Richter am Kammergericht Becker
und Berner am 30. Mai 2000 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde der
Verfahrenspflegerin der Kinder wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Januar 1999 dahin geändert, dass
die Entscheidung zu den Ziffern 2 und 3 des Beschlusstenors entfällt.
Die Beschwerde des Vaters gegen den vorbezeichneten Beschluss
des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wird zurückgewiesen.
Der Vater hat die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Dr. Niethammer-Jürgens Prozesskostenhilfe
bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach der Trennung der Eltern im Frühjahr 1994 lebten die
Kinder B., T. und F. zunächst bei der Mutter, der durch einer
Entscheidung des Familiengerichts Cham die elterliche Sorge für
die Zeit des Getrenntlebens übertragen worden war, in einer
Wohnung in Waldmünchen. Durch Urteil des Amtsgerichts Cham
(Familiengericht) vom 4. Juni 1996 (2 F 119/95) wurde die Ehe
der Eltern geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder
der Mutter übertragen, weil diese nicht nur während
des Zusammenlebens der Eltern, sondern auch nach der Trennung
die Hauptbezugs- und Betreuungsperson der Kinder gewesen sei.
Eine gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Cham vom
4. Juni 1996 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegte Beschwerde
nahm der Vater im November 1996 zurück, stellte jedoch im
Dezember einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zur
elterlichen Sorge, der durch Beschluss des Amtsgerichts Cham (Familiengericht)
vom 5. Februar 1997 zurückgewiesen wurde (2 F 506/96).
Anfang 1997 verzog die Kindesmutter mit den Kindern nach Berlin.
Im Rahmen des Ferienumgangsrechts des Vaters befanden sich die
Kinder im Sommer 1998 bei ihm und verblieben dort auch nach Ablauf
der Umgangszeit.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater erneut, in Abänderung
des Urteils vom 4. Juni 1996 ihm die elterliche Sorge für
B., T. und F. zu übertragen. Er meint, dass eine ordnungsgemäße
Erziehung und Versorgung der Kinder bei der Mutter nicht gewährleistet
sei. Bei ihm seien die äußeren sozialen Umstände
deutlich günstiger. Die Kinder seien in W. aufgewachsen und
fühlten sich nur dort zu Hause. Auch deshalb würden
sie bei ihm, dem Vater, und nicht bei der Mutter leben wollen,
was auch für F. zutreffe, der sich seit August 1999 wieder
bei der Mutter aufhalte.
Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat die zuständigen Jugendämter
beim BZA Köpenick von Berlin und beim Landratsamt Cham beteiligt,
die Eltern und die Kinder angehört und sodann mit dem Beschluss
vom 13. Januar 1999 den Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen,
in den Ziffern 2 und 3 des Beschlusses die Personensorge für
die Kinder allerdings einem Pfleger übertragen und ein Besuchsrecht
der Mutter geregelt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die gemäß §
621 e ZPO zulässige Beschwerde der Mutter und die ebenfalls
zulässigen Anschlussbeschwerden der Verfahrenspflegerin und
des Vaters. Während die Mutter und die Verfahrenspflegerin
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in den Ziffern 2 und
3 des Beschlusstenors beantragen, begehrt der Vater weiterhin
Abänderung der Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts
Cham vom 4. Juni 1996.
In der Sache ist die Beschwerde des Vaters unbegründet, während
die Beschwerden der Mutter und der Verfahrenspflegerin zur Abänderung
der angefochtenen Entscheidung führen.
Eine bestehende Sorgerechtsregelung darf nach § 1696 BGB
nur dann geändert werden, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig
berührende Gründe dies erfordern. Derartige Gründe,
die in Änderung der bestehenden Sorgerechtsregelung eine
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gebieten
könnten, liegen nicht vor. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl,
die elterliche Sorge weiterhin bei der Mutter zu belassen.
Hierzu hat bereits das Amtsgericht zutreffende Ausführungen
gemacht, deren Richtigkeit auch durch das Ergebnis der vom Senat
angestellten Ermittlungen und hier insbesondere durch den Inhalt
des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachtens der Fachklinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie beim
Bezirksklinikum Regensburg vom 17. April 2000 bestätigt wird.
Auch die sachverständigen Ärzte kommen nach einer sehr
ausführlichen Untersuchung der Kinder und der Eltern, allein
und in ihrem Zusammenwirken zu dem Ergebnis, dass es keine hier
beachtenswerten Gründe gibt. die bestehende Sorgerechtsregelung
zu ändern und die elterliche Sorge für B., T. und F.
dem Vater zu übertragen. Denn es bestehe kein Anhaltspunkt
für die Annahme, dass die Kindesmutter nach ihrer Persönlichkeit,
ihren persönlichen Lebensverhältnissen, ihrer Erziehungs-
und Betreuungseignung die elterliche Sorge nicht sachgerecht oder
gar mißbräuchlich ausübe bzw. ausgeübt habe.
Dagegen sei mit einer Übertragung des Sorgerechts auf den
Vater eine seelische Kindeswohlgefährdung verbunden. Zwar
sei auch der Vater in der Lage, die Versorgung der Kinder und
Sorge für deren Gesundheit zu übernehmen. Auch für
eine unterschiedliche Eignung der Eltern zur Förderung schulischer
und außerschulischer Interessen der Kinder ergebe sich kein
Anhalt. Da es aber so sei, dass der Vater seine eigene, nicht
verarbeitete Kränkung durch die Trennung seiner Frau abspalte
und auf die Kinder projiziere, lasse er die kindliche Realität
außer acht und nehme das Bedürfnis der Kinder nach
der Beziehung zu ihrer Mutter nicht wahr. Unter Hinweis auf das
Erziehungsziel, dem Kind in zunehmend stärkerem Maße
die Fähigkeit zu vermitteln, seine Rechte und Interessen
und seinen Willen selbst vertreten zu können, kommt das Gutachten
zu dem Schluss, dass der Vater zur Erziehung der Kinder insoweit
nicht geeignet sei, obwohl er sie versorge und fördere. Die
Richtigkeit dieses Ansatzes wird insbesondere deutlich dadurch,
dass der Vater in der Vergangenheit mit den Kindern nicht nur
Fragen der elterlichen Sorge in einer ungemessenen Weise erörtert,
sondern sich nachhaltig über die bestehende Sorgerechtsregelung
hinweggesetzt und die Kinder der Mutter im August 1998 und F.
nochmals im Oktober 1999 entzogen hat.
Die im weiteren im Sachverständigengutachten festgestellte
emotional mißbrauchende Beziehung des Vaters zu seinen Kindern
hat bereits das Kindeswohl gefährdende Folgen. Denn nach
dem Ergebnis der Begutachtung leidet B. an einer mittelschweren
Form von Parental-Alienation-Syndrom (abgekürzt PAS). Bei
T. wurden eine leichte Form von PAS und eine depressive Anpassungsstörung
diagnostiziert. Beide Kinder leiden unter der Trennung von ihrer
Mutter sowie der Trennung von F..
Zwar geht auch das Sachverständigengutachten zutreffend davon
aus, dass der geäußerte Kindeswille bei der zu treffenden
Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich zu beachten ist. Da
aber die Willensbekundungen von B. und T., die sich für einen
Verbleib bei ihrem Vater ausgesprochen haben, vom Einfluß
der jeweiligen Umgebung abhängig sind und die eindeutige
Parteinahme nicht ihrem tatsächlichen Willen entspricht,
wenn sie nicht mehr dem programmierenden väterlichen Einfluß
ausgeliefert sind, sind die Äußerungen der Kinder ebenfalls
kein hinreichender Grund für eine Änderung der bestehenden
Sorgerechtsregelung.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Aspekt der Erziehungskontinuität,
zumal da die Kontinuität und Stabilität der Lebensbedingungen
von B., T. und F. im Laufe der vergangenen Jahre ohnehin mehrfach
unterbrochen wurde und der Aufenthalt von B. und T. seit August
1998 in seinem, des Vaters, Haushalt nur auf der Mißachtung
der bestehenden gerichtlichen Sorgerechtsregelung beruht.
Schließlich steht außer Frage und wird durch die Berichte
des Jugendamtes Köpenick vom 5. u. 11. April 2000 erneut
bestätigt, dass sich der jüngste Sohn F. bei der Mutter
wohl fühlt und eine gute Förderung erfährt und
auch in der Schule anerkannt ist. Für eine Änderung
der Sorgerechtsregelung bezüglich des Kindes F. gibt es damit
keinerlei Anhaltspunkte.
Das mehrfach in Bezug genommene Gutachten des Bezirksklinikums
Regensburg bietet nach Auffassung des Senats auch eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage. Es ist ausführlich, in sich schlüssig
und weist keine dem Laien erkennbaren Denk- und Wertungsfehler
auf. Die Empfehlung der Sachverständigen, die Entscheidung
über die elterliche Sorge nicht zu ändern, beruht auch
nicht etwa nur auf den Angaben der Beteiligten, hier insbesondere
der Mutter, sondern auf dem Ergebnis der umfassenden Untersuchungen
der Sachverständigen.
Die Beschwerde des Vaters ist aus den genannten Gründen mithin
unbegründet und zurückzuweisen.
Hierbei hat der Senat von einer erneuten persönlichen Anhörung
der Eltern abgesehen, da dies wegen der vom Amtsgericht vorgenommenen
nicht erforderlich ist. Eine erneute persönliche Anhörung
der Kinder ist unterblieben, um eine weitere Beunruhigung der
Kinder zu vermeiden und weil hierdurch neue Erkenntnisse nicht
zu erwarten sind.
Bereits aus den vorstehenden Gründen folgt, dass - auf die
Beschwerden der Mutter und der Verfahrenspflegerin - die Entscheidung
des Amtsgerichts bezüglich der (vorläufigen) Übertragung
der Personensorge für B., T. und F. auf einen Pfleger nebst
der in diesem Zusammenhang getroffenen Umgangsregelung aufzuheben
ist. Denn der auch nur vorläufigen Entziehung der Personensorge
der Mutter für ihre Kinder bedarf es nicht, weil sie auch
nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens ohne
jede Einschränkung in der Lage ist, die kindlichen Bedürfnisse
(und auch den Loyalitätskonflikt der Kinder) wahrzunehmen
und die schulischen und außerschulischen Interessen ihrer
Kinder gemäß ihrem Entwicklungsstand zu fördern.
Soweit die Mutter bei der Rückführung von B. und T.
vor Schwierigkeiten gestellt wird, wird sie in der Lage sein,
diese Schwierigkeiten mit der Hilfe ihrer Verfahrensbevollmächtigten
zu bewältigen.
Soweit die Verfahrenspflegerin der Kinder im Schriftsatz vom 18.
Mai 2000 eine Entscheidung des Senats zur Herausgabe und zum Umgangsrecht
des Vaters angeregt hat, wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren
insoweit beim Kammergericht nicht angefallen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG und auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Nach Auffassung des Senats ist das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei im übrigen
nach § 131 Abs. 1 S. 1 KostO.
Dem Vater war die beantragte Prozesskostenhilfe schon deshalb
zu verweigern, weil seine Beschwerde aus den vorstehenden Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114
ZPO hat.
Henze
Becker
Richter am Kammergericht Berner ist wegen Urlaubs gehindert zu
unterschreiben
Henze
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