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Dokument CHARTA DER GRUNDRECHTE
DER EUROPÄISCHEN UNION
(2000/C 364/01) proklamiert
in Nizza am 07. Dezember 2000 Letzte Änderung am 02.08.2001
Inhalt
PRÄAMBEL KAPITEL
I Artikel 1 [Würde des Menschen] Artikel 2 [Recht auf Leben]
Artikel 3 [Recht auf Unversehrtheit] Artikel 4 [Verbot der Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] Artikel 5 [Verbot der Sklaverei
und der Zwangsarbeit] KAPITEL
II FREIHEITEN Artikel 6 [Recht auf Freiheit und Sicherheit]
Artikel 7 [Achtung des Privat- und Familienlebens] Artikel 8 [Schutz personenbezogener
Daten] Artikel 9 [Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen]
Artikel 10 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit] Artikel 11 [Freiheit
der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit] Artikel 12 [Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit] Artikel 13 [Freiheit von Kunst und Wissenschaft]
Artikel 14 [Recht auf Bildung] Artikel 15 [Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten]
Artikel 16 [Unternehmerische Freiheit] Artikel 17 [Eigentumsrecht] Artikel
18 [Asylrecht] Artikel 19 [Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung] KAPITEL
III GLEICHHEIT Artikel 20 [Gleichheit vor dem Gesetz] Artikel
21 [Nichtdiskriminierung] Artikel 22 [Vielfalt der Kulturen, Religionen und
Sprachen] Artikel 23 [Gleichheit von Männern und Frauen] Artikel
24 [Rechte des Kindes] Artikel 25 [Rechte älterer Menschen] Artikel
26 [Integration von Menschen mit Behinderung] KAPITEL
IV SOLIDARITÄT Artikel
27 [Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Unternehmen] Artikel 28 [Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen]
Artikel 29 [Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst] Artikel 30
[Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung] Artikel 31 [Gerechte und angemessene
Arbeitsbedingungen] Artikel 32 [Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen
am Arbeitsplatz] Artikel 33 [Familien- und Berufsleben] Artikel 34 [Soziale
Sicherheit und soziale Unterstützung] Artikel 35 [Gesundheitsschutz]
Artikel 36 [Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse]
Artikel 37 [Umweltschutz] Artikel 38 [Verbraucherschutz] KAPITEL
V BÜRGERRECHTE Artikel 39 [Aktives und passives Wahlrecht
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament] Artikel 40 [Aktives und passives
Wahlrecht bei den Kommunalwahlen] Artikel 41 [Recht auf eine gute Verwaltung]
Artikel 42 [Recht auf Zugang zu Dokumenten] Artikel 43 [Der Bürgerbeauftragte]
Artikel 44 [Petitionsrecht] Artikel 45 [Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit]
Artikel 46 [Diplomatischer und konsularischer Schutz] KAPITEL
VI JUSTIZIELLE RECHTE Artikel 47 [Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] Artikel 48 [Unschuldsvermutung
und Verteidigungsrechte] Artikel 49 [Grundsätze der Gesetzmäßigkeit
und der Verhältnismäßigkeitim Zusammenhang mit Straftaten und
Strafen] Artikel 50 [Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich
verfolgt oder bestraft zu werden] Kapitel
VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 51 [Anwendungsbereich]
Artikel 52 [Tragweite der garantierten Rechte] Artikel 53 [Schutzniveau]
Artikel 54 [Verbot des Missbrauchs der Rechte] ------------------------------------------------------------------------------- PRÄAMBEL
Die Völker Europas sind entschlossen,
auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie
sich zu einer immer engeren Union verbinden. In
dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet
sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen,
der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen
der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt
ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts begründet. Die
Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter
Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie
der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen
Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien
Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit
sicher. Zu diesem Zweck ist es notwendig,
angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und
der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte
zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden. Diese
Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der
Gemeinschaft und der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die
sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen
internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über
die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der
Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Die
Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl
gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft
und den künftigen Generationen verbunden. Daher
erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze
an. KAPITEL I "WÜRDE
DES MENSCHEN" 
Artikel
1 [Würde des Menschen] Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie ist zu achten und zu schützen. Artikel
2 [Recht auf Leben] (1) Jede Person hat das Recht auf Leben. (2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Artikel
3 [Recht auf Unversehrtheit] (1) Jede Person hat das Recht auf körperliche
und geistige Unversehrtheit. (2) Im
Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden: -
die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung
entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten, -
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion
von Personen zum Ziel haben, - das
Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung
von Gewinnen zu nutzen, - das Verbot
des reproduktiven Klonens von Menschen. Artikel
4 [Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung]
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Artikel
5 [Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit] (1) Niemand darf in Sklaverei
oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3)
Menschenhandel ist verboten. KAPITEL
II "FREIHEITEN" 
Artikel 6 [Recht auf Freiheit und Sicherheit] Jede Person hat das Recht
auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel
7 [Achtung des Privat- und Familienlebens] Jede Person hat das Recht auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Artikel
8 [Schutz personenbezogener Daten] (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz
der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke
und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich
geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht,
Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung
der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung
dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Artikel
9 [Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen] Das Recht,
eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach
den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser
Rechte regeln. Artikel 10 [Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit] (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst,
Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. (2)
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln. Artikel
11 [Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit] (1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen
ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen
und weiterzugeben. (2) Die Freiheit
der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. Artikel
12 [Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit] (1) Jede Person hat das Recht,
sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen
Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei
mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum
Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen
der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. Artikel
13 [Freiheit von Kunst und Wissenschaft] Kunst und Forschung sind frei. Die
akademische Freiheit wird geachtet. Artikel
14 [Recht auf Bildung] (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf
Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2)
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen. (3) Die Freiheit zur
Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend
ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre
Ausübung regeln. Artikel 15 [Berufsfreiheit
und Recht zu arbeiten] (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen
frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. (2)
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen
zu erbringen. (3) Die Staatsangehörigen
dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen,
haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger entsprechen. Artikel
16 [Unternehmerische Freiheit] Die unternehmerische Freiheit wird nach dem
Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
anerkannt. Artikel 17 [Eigentumsrecht]
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum
zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem
darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen
Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen
sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den
Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden,
soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. (2)
Geistiges Eigentum wird geschützt. Artikel
18 [Asylrecht] Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens
vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft gewährleistet. Artikel
19 [Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung] (1) Kollektivausweisungen
sind nicht zulässig. (2) Niemand
darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der
Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
besteht. KAPITEL III "GLEICHHEIT"

Artikel 20 [Gleichheit vor dem Gesetz] Alle Personen sind vor dem Gesetz
gleich.
Artikel 21 [Nichtdiskriminierung]
(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,
der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache,
der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung,
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. (2)
Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen
Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten. Artikel 22 [Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen] Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen,
Religionen und Sprachen. Artikel 23
[Gleichheit von Männern und Frauen] Die Gleichheit von Männern
und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung,
der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der
Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen. Artikel
24 [Rechte des Kindes] (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge,
die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei
äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen,
in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2)
Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3)
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen
und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl
entgegen. Artikel 25 [Rechte älterer
Menschen] Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen
auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen
und kulturellen Leben. Artikel 26 [Integration
von Menschen mit Behinderung] Die Union anerkennt und achtet den Anspruch
von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer
Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
KAPITEL IV "SOLIDARITÄT"
Artikel 27 [Recht auf Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen]
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den
geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen
und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht
und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Artikel
28 [Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen] Die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen
Organisationen haben nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln
und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen
zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen. Artikel
29 [Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst] Jede Person hat
das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst. Artikel
30 [Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung] Jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Artikel
31 [Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen] (1) Jede Arbeitnehmerin
und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie
auf bezahlten Jahresurlaub. Artikel
32 [Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz]
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für
Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für
den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht
unterschreiten. Zur Arbeit zugelassene
Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und
vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die
ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder
soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte. Artikel
33 [Familien- und Berufsleben] (1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale
Schutz der Familie wird gewährleistet. (2)
Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat
jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub
und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes. Artikel
34 [Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung] (1) Die Union anerkennt
und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und
zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. (2)
Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren
Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der
sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Gemeinschaftsrecht
und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. (3)
Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet
die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung
für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen,
ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des
Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Artikel
35 [Gesundheitsschutz] Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge
und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken
und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Artikel
36 [Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse]
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der
Union zu fördern. Artikel 37 [Umweltschutz]
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität
müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen
Entwicklung sichergestellt werden. Artikel
38 [Verbraucherschutz] Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau
sicher. KAPITEL V "BÜRGERRECHTE"
Artikel 39 [Aktives und passives
Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament] (1) Die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament,
wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen
des betreffenden Mitgliedstaats. (2)
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und geheimer Wahl gewählt. Artikel
40 [Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen] Die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie
dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden
Mitgliedstaats. Artikel 41 [Recht
auf eine gute Verwaltung] (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre
Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht
und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2)
Dieses Recht umfasst insbesondere -
das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber
eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; -
das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung
des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; -
die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. (3)
Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind. (4) Jede Person kann
sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und
muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel
42 [Recht auf Zugang zu Dokumenten] Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission. Artikel
43 [Der Bürgerbeauftragte] Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union
im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz
in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen. Artikel
44 [Petitionsrecht] Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie
jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische
Parlament zu richten. Artikel 45 [Freizügigkeit
und Aufenthaltsfreiheit] (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten. (2) Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden. Artikel
46 [Diplomatischer und konsularischer Schutz] Die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem
der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten
ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats
unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
KAPITEL VI "JUSTIZIELLE RECHTE"
Artikel 47 [Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] Jede Person,
deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden
sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen
bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede
Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen
und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich
und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten,
verteidigen und vertreten lassen. Personen,
die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe
bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten
wirksam zu gewährleisten. Artikel
48 [Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte] (1) Jede angeklagte Person
gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (2)
Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet. Artikel
49 [Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen] (1) Niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt,
so ist diese zu verhängen. (2)
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach
den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen
strafbar war. (3) Das Strafmaß
darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Artikel
50 [Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder
bestraft zu werden] Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits
in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Kapitel VII "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN"
Artikel 51 [Anwendungsbereich]
(1) Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter
Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich
bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die
Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung
gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten. (2)
Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben
für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in
den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Artikel
52 [Tragweite der garantierten Rechte] (1) Jede Einschränkung der Ausübung
der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen
sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen
nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten
dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. (2)
Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen
oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt
im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen. (3)
So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen,
haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten
Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das
Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Artikel
53 [Schutzniveau] Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung
oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem
jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht
sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union, die Gemeinschaft
oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die
Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Artikel
54 [Verbot des Missbrauchs der Rechte] Keine Bestimmung dieser Charta ist
so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten
Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken,
als dies in der Charta vorgesehen ist. |